22.12.2016

Lichtprojekt: Crowdinvesting als „Werbekampagne“ eingesetzt

Beleuchtung ist nicht nur zu Weihnachten ein großes Thema. Die Wiener Firma Lichtprojekt will über eine Crowdinvestingkampagne ihr neues Geschäftsmodell umsetzen und gleichzeitig Kunden gewinnen.
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(c) Lichtprojekt: Die Wiener Firma setzt im Mumok Installationen in Szene.

Viele Dinge muss man sprichwörtlich „ins rechte Licht rücken“, damit sie optisch ihre Wirkung entfalten. Für die Innenarchitektur ist die Frage essenziell, von wo und in welcher Intensität und Farbe beleuchtet wird. Bilder und Gegenstände in einer Ausstellung können durch falsche Beleuchtung komplett an Spannung und Attraktivität verlieren. Die Wiener Firma Lichtprojekt will mit ganzheitlichen Beleuchtungskonzepten bei ihren Kunden für die optimale Illuminierung sorgen. Um das nächste Level in Konzeption und Durchführung anbieten zu können, wurde eine Crowdinvestingkampagne gestartet.

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250.000 Euro für LED-Strips, Ausbildung und 3D-Rendering

(c) Lichtprojekt: Die Founder Martin Aigner (l) und Franz Wöber
(c) Lichtprojekt: Die Founder Martin Aigner (l) und Franz Wöber

Immerhin 250.000 Euro sollen aufgestellt werden. Damit sollen eigens angefertigte LED-Strips angeschafft werden, die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern finanziert werden und die 3D-Rendering-Technik für die Planung auf den neuesten Stand gebracht werden. Durchgeführt wird die Kampagne über das erst seit 2014 bestehende Portal dasErtragReich.at. Die Investitionen erfolgen in Form eines Nachrangdarlehens mit fünjähriger Laufzeit und einem Basiszinssatz von fünf Prozent. Bislang wurden 75.000 Euro investiert.

Breitenwirksamkeit statt „steifer“ Banken

Für Geschäftsführer Martin Aigner hat Crowdinvesting als Finanzierungsmethode dabei mehrere Vorteile: „Banken sind sehr steif und unflexibel für Unternehmen mit Ideen geworden“, sagt er. Bei der Crowdfinanzierung hingegen bekäme man zusätzlich zum Geld auch noch Breitenwirksamkeit. „Crowdinvesting ist sozusagen eine Werbekampagne“, sagt Aigner. Seit die Kampagne laufe, seien dadurch schon mehrere Aufträge lukriert und das Netzwerk vertieft worden.

„Banken sind sehr steif und unflexibel für Unternehmen mit Ideen geworden“

Museum, Kloster und Restaurants im Portfolio

(c) Lichtprojekt: Auch das Servitenkloster in wien Alsergrund zählt zu den Kunden.
(c) Lichtprojekt: Auch das Servitenkloster in Wien Alsergrund zählt zu den Kunden.

Dabei kann Lichtprojekt auch ohne die Kampagne schon einige namhafte und vor allem sehr unterschiedliche Kunden vorweisen. So wurden etwa mit dem Mumok im Museumsquartier und dem Wiener Servitenkloster Projekte umgesetzt. Auch Restaurants, Geschäfte und private Häuser stehen im Portfolio. „Das hilft natürlich bei der aktuellen Neuausrichtung“, sagt Aigner. Nun will man mit den Innovationen von Planung bis Montage viele weitere Kunden gewinnen.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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