Interview: LexisNexis Österreich überlegt Startup-Übernahme
Der Österreich-Chef von LexisNexis, Alberto Sanz, spricht im Interview über die LegalTech-Szene in Österreich, die Digitalisierung in der Anwalts-Branche und Innovations-Pläne von LexisNexis.
Alberto Sanz ist in der IT-Branche ein bekanntes Gesicht. Der ehemalige Geschäftsführer der Autoscout-Gruppe und Chef von ebay Österreich und Schweiz hat 2015 in das österreichische Startup zoomsquare investiert. Im selben Jahr hat er in Österreich auch die Geschäftsführung des juristischen Fachverlags LexisNexis übernommen. LexisNexis selbst gehört zu dem britischen Medienkonzern RELX, der die beiden österreichischen Jus-Verlage ARD und ORAC aufgekauft und fusioniert hat.
Nachdem Sanz das Ruder übernommen hat, wurde in Österreich eine der intelligentesten Rechercheplattformen des internationalen Konzerns entwickelt. Im Interview erzählt der LexisNexis-Österreich-Chef, warum LegalTech in kleinen Ländern ein schweres Pflaster ist, wie Anwälte von der Digitalisierung profitieren werden und ob man sich vor den „Roboter-Anwälten“ fürchten muss.
Sie sind vor zwei Jahren aus einem sehr innovationsaffinen Umfeld aus der IT-Branche in Deutschland nach Österreich zu einem juristischen Fachverlag gekommen. War das ein Kulturschock?
Ich habe festgestellt, dass wir bei LexisNexis in Österreich schon sehr weit sind. Wir müssen uns im Vergleich zu anderen Verlagshäusern nicht fragen, wie wir unser Geschäftsmodell in die digitale Welt bringen. Als Fachverlag mit Multichannel-Strategie ist unser stark digitales Geschäftsmodell schon nachhaltig gesichert.
Wie schätzen Sie die LegalTech-Szene in Österreich ein?
In Österreich ist die Szene noch überschaubar. Es werden sicher noch Startups kommen, die gute länderübergreifende Lösungen anbieten. Wir sind in einer Branche, in der man in den meisten Fällen sehr lokal agieren muss. Das britische und unser Recht sind beispielsweise sehr unterschiedlich und die Inhalte von einem Land sind im anderen Land uninteressant. Wenn man eine lokale LegalTech-Nischenlösung entwickelt, ist die Monetarisierung eine große Herausforderung. Wenn der Markt klein ist – sagen wir 3000 Anwaltskanzleien – muss man schon sehr viele von dem Angebot überzeugen, damit sich die Investition rechnet. Lösungen zu entwickeln, die sich 1:1 in andere Märkte übertragen lassen, ist in der LegalTech-Branche im Vergleich zu anderen schwierig.
Wenn man bei LegalTech aber auch an öffentliche Institutionen denkt, sind wir in Österreich im Vergleich zu anderen Ländern sehr weit. Alle Gesetzte aktualisiert online abrufen zu können ist in Österreich selbstverständlich – in UK und Deutschland gibt es das noch nicht so lange. Von Amtswegen, die es nur noch online gibt, ist man in Deutschland weit entfernt. Einerseits, weil es das nicht gibt und andrerseits, weil es nicht genutzt wird. (Die Nutzungsrate von Online-Regierungsservices liegt in Österreich bei 74% und in Deutschland bei 45%, Anm.)
Sind Startup-Übernahmen für LexisNexis in Österreich ein Thema?
Grundsätzlich ja. Wir müssen uns immer die Frage stellen, was wir dem Kunden als logisches nächstes Service anbieten können. Wir sind da sehr interessiert und schauen uns nicht nur in Österreich um. Vor allem in Deutschland tut sich einiges.
Müssen sich Anwälte vor Künstlicher Intelligenz fürchten?
Diese Angst vor „Roboter-Anwälten“, die indirekt geschürt wird, ist übertrieben. Derzeit kann man durch Software in der Anwaltswelt viel verbessern. Die Automatisierung einfacher, repetitiver Prozesse ist heute Realität. Je nachdem, welche Studie man heranzieht, kann das bis zu 30 Prozent der Arbeit betreffen. Am Ende muss aber ein Mensch mit den gewonnenen Daten und Informationen umgehen. Anwälte müssen auch Aufgaben bewältigen, die Roboter zumindest bisher nicht können. Anwälte müssen z.B. verhandeln, mit Menschen umgehen, Körpersprache lesen können.
Werden kleine Kanzleien durch die Digitalisierung unter Druck geraten?
Digitalisierung hilft in zwei Bereichen: bei der Effizienz und beim Erweitern von Geschäftsmodellen. Wenn eine mittlere Kanzlei durch Technologie bestimmte Prozesse beschleunigt, kann sie günstigere Preise anbieten als ein kleinerer Anwalt, der diese Technologie vielleicht nicht hat. Hier entsteht Druck, den wir als Anbieter von Informationen und Wissen vielleicht etwas lindern können. Technologie ermöglicht es kleineren Anwälten, auch in Randgebieten, die sie sich vielleicht bisher nicht zugetraut haben, Mandate anzunehmen. Das ist der Teil, wo das Business erweitert wird. Anwälte im ländlichen Bereich müssen breiter aufgestellt sein. Denen geben wir das Rüstzeug, um das noch besser zu machen.
Welches Rüstzeug ist das?
Inhaltlich ist unsere neue Rechercheplattform eine kleine Revolution. In den Lexis Briefings geht es darum, zu bestimmten Themen kompaktes Wissen zur Verfügung zu stellen. Derzeit decken wir etwa 1000 Themen ab und es werden immer mehr. Unsere Briefings – die von namhaften Experten geschrieben wurden – helfen nicht nur kurzfristig, zum Beispiel während eines Telefonats mit einem Mandanten. Sie sind tatsächlich eine neue Form der Rechtsliteratur und geben einen extrem kompakten Überblick zu einer Fülle wichtiger Rechtsfragen.
Die Lexis SmartSearch Technologie wiederum beschleunigt die Rechtsrecherche und liefert Antworten statt reiner Ergebnislisten. Wir erkennen den Kontext der Suche. Das funktioniert ungefähr so, wie die Zusammenfassungen zu einem Thema, die Google bei einer Suchanfrage liefert. Früher hätte es auf die Suchanfrage nach einer berühmten Person lediglich eine sehr lange Liste von mehr oder weniger relevanten Ergebnissen gegeben und der Nutzer musste sich die Informationen selbst suchen. Jetzt gibt es ein Kurzprofil der Person, das immer nach einem bestimmten Schema funktioniert, zusätzlich zur Ergebnisliste. So kann man sich wesentlich schneller ein Bild von einer Person machen, als früher. Bei uns sind die Themen natürlich etwas komplizierter, aber das Grundprinzip ist ähnlich.
Wir können mit der neuen Plattform auch die normale Ergebnisliste grafisch darstellen und so helfen, schneller das relevante Dokument zu finden. In der grafischen Darstellung wird die Relation der Dokumente zueinander abgebildet und zusätzlich sind alle Dokumente auf einer zeitlichen Achse angeordnet.
Welche Rolle hat der Mutterkonzern bei der Entwicklung gespielt?
Wir haben auf Grundtechnologien aufgebaut, die wir uns in der Entwicklung als rein lokaler Anbieter nicht hätten leisten können. Technisch haben wir auf Lösungen des Mutterkonzerns aufgebaut, aber sehr viele lokale Anpassungen und Erneuerungen vorgenommen. Mittlerweile fragt der Konzern bereits nach, wie unsere Lösung in anderen Ländern repliziert werden können.
Will LexisNexis auch noch andere LegalTech-Gebiete erobern? Sind zum Beispiel Blockchain oder die vielzitierten „Roboter-Anwälte“ ein Thema?
Wir decken den Recherche-Teil in der Arbeitswelt von Anwälten ab, stellen uns aber schon immer wieder die Frage, ob wir das erweitern sollen und können. Wir sind gut im Informationen-Sammeln und Fragen-Beantworten, könnten aber mehr Berührungspunkte mit Anwälten haben. Der klassische Weg ist: Der Anwalt übernimmt einen Fall und dann wird recherchiert. Das kostet Zeit. Wir wollen dieses Wissen aber nicht nur liefern, wenn wir danach gefragt werden, sondern sofort, wenn es Sinn hat. Wir kommen hier in den Bereich digitaler Wissens-Assistenten. Das wäre eine logische Weiterentwicklung.
X-Faktor: Warum Liquidation Preference bei einem Millionen-Exit zum Albtraum werden kann
Ein Exit in Millionenhöhe – und trotzdem bleibt für die Gründer:innen kaum etwas übrig. Schuld daran können sogenannte Liquidation Preferences sein, die darüber entscheiden, wer beim Verkauf eines Startups bevorzugt wird. Rechtsanwalt Manuel Mofidian ordnet ein.
X-Faktor: Warum Liquidation Preference bei einem Millionen-Exit zum Albtraum werden kann
Ein Exit in Millionenhöhe – und trotzdem bleibt für die Gründer:innen kaum etwas übrig. Schuld daran können sogenannte Liquidation Preferences sein, die darüber entscheiden, wer beim Verkauf eines Startups bevorzugt wird. Rechtsanwalt Manuel Mofidian ordnet ein.
Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.
Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.
So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.
Was ist eine Liquidationspräferenz?
Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.
Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.
„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.
„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.
„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“
Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel
Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.
Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.
Participating vs. non-participating
Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.
So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.
Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“
Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“
Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.
Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.
Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.
„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.
Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase
Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.
Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft
Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.
Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“
Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.
Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.
Secondaries als mögliches Instrument
Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.
Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.
„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“
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