04.06.2025
TECH-LANDSCHAFT

Legal Tech Map Austria 2025: „Digitale Transformation kein Zukunftsszenario mehr“

Die aktuelle "Legal Tech Map Austria" zeigt weniger Bewegung als in früheren Jahren. Dafür kommt sie mit dem Befund, dass Digitalisierung in der Rechtsbranche mittlerweile tatsächlich ein zentrales Thema geworden ist.
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Future-Law-Gründerin Sophie Martinetz gibt die Legal Tech Map Austria heraus | (c) Future-Law
Future-Law-Gründerin Sophie Martinetz gibt die Legal Tech Map Austria heraus | (c) Future-Law

„Anzahl der Legal Techs hat sich seit 2018 verfünffacht“ titelte brutkasten zur Veröffentlichung der Legal Tech Map Austria 2022. Im Jahr darauf lautete die Schlagzeile „so groß wie nie zuvor“. 2024 schließlich schaffte es – wie sollte es anders sein – „KI“ in die brutkasten-Headline. Dieses Jahr gibt es dagegen weder Superlative noch spektakuläre technologische Neuerungen – dafür einen eindeutigen Befund: Legal Tech ist in der Breite der heimischen Juristerei angekommen.

„Die Legal Tech Map Austria 2025 zeigt: Die digitale Transformation der Rechtsbranche ist kein Zukunftsszenario mehr – sie passiert jetzt. Wer heute in Technologie, Know-how und Kooperationen investiert, gestaltet aktiv die Zukunft des Rechts in Österreich“, kommentiert Sophie Martinetz. Als Gründerin von Future-Law gibt sie auch jährlich die Legal Tech Map heraus.

Legal Tech Map Austria 2025 | (c) Future-Law
Legal Tech Map Austria 2025 | (c) Future-Law

Future-Law stützt den Befund auch auf den selbst durchgeführten „Legal Tech Barometer 2025“, laut dem mehr als 70 Prozent der Befragten KI als Chance sehen. Der aktuell größte Anwendungsbereich sei dabei die juristische Recherche.

KI-basierte Tools kommen laut Future-Law sowohl von etablierten Playern wie dem Manz Verlag oder LexisNexis als auch von neuen wie Iusbote, AI:ssociate oder Brainy. Neben Neuzugängen fallen in der Legal Tech Map Austria 2025 aber auch einige frühere Einträge weg. Einige Unternehmen seien aufgelöst worden, andere übernommen, heißt es von der Herausgeberin.

Internationaler Aufschwung bei LegalTech-Startup-Investments noch nicht in Österreich angekommen

Dazu gibt es von Future-Law noch eine Anmerkung zur internationalen Entwicklung. Im Silicon Valley entstand im Zuge des AI-Booms das erste LegalTech-Unicorn: Harvey.ai. Dieses verhandelt laut Medienberichten aktuell eine Kapitalrunde zu einer Bewertung von fünf Milliarden US-Dollar.

Insgesamt seien im Vorjahr weltweit rund 2,1 Milliarden US-Dollar in Legal Tech Startups investiert worden. „Leider spiegelt sich das in Bezug auf die Gründungen und Nutzung von Legal Tech in den Kanzleien und Rechtsabteilungen in Österreich noch nicht konkret wider. Allerdings ist der Trend seit 2025 schon beschleunigt“, lautet der Befund dazu im Begleittext der Legal Tech Map Austria 2025.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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