22.03.2021

Legal Tech Center: WU Wien eröffnet Zentrum für Zukunft der Rechtsbranche

Sophie Martinetz und Christoph Krönke wollen sich im "Legal Tech Center" rechtliche, betriebswirtschaftliche und gesellschaftspolitische Fragen stellen.
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Sophie Martinetz und Christoph Krönke haben das Legal Tech Center gegründet © WU Wien/ Marlene Rahmann
Sophie Martinetz und Christoph Krönke haben das Legal Tech Center gegründet © WU Wien/ Marlene Rahmann

Neue Technologien wie Blockchain, Artificial Intelligence oder Machine Learning verändern auch die Rechtsbranche massiv. Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Arbeit von RechtsanwältInnen, JuristInnen, der öffentlichen Hand und Unternehmen. „Legal Tech“ bringt auch gesellschaftspolitische Herausforderungen. Diesem Bereich hat die Wirtschaftsuniversität Wien nun ein eigenes Forschungszentrum gewidmet. Gegründet wurde das „Legal Tech Center“ von Sophie Martinetz, die mit der Initiative „Future Law“ seit Jahren die Digitalisierung der Rechtsbranche in Österreich vorantreibt, und Christoph Krönke, Wirtschaftsrechts-Professor an der WU.

Change Management für eine ganze Branche

Das das neue Zentrum an der WU und nicht etwa am Juridikum der Uni Wien oder der Technischen Universität eingerichtet wird, sieht Martinetz der Breite der Materie verschuldet: „Es geht hier um die Veränderung einer gesamten Branche in Österreich, Europa und weltweit: dieses Change Management betrifft vor allem (Unternehmens-) Strukturen und vor allem Menschen. Spannender geht es eigentlich nicht mehr“. Und weiter: „Das ist eine Querschnittsmaterie, die gerade in der WU durch die Vielfalt an Expertisen gut passt: Von der Informatik zur Organisationsentwicklung bis zur Juristerei sind hier alle wesentlichen Expertisen vertreten, die das Thema Legal Tech als umfassende Querschnittsmaterie so interessant machen“.

Legal Tech in Finanz, Medizin, Energie und Verwaltung

Zum Start will sich das neu eingerichtete Forschungszentrum einer „Bestandsaufnahme der in der Rechtspraxis tatsächlich vorhandenen bzw. nachgefragten Legal Tech-Anwendungen“ widmen. Auf Basis ganz konkreter Use Cases sollen dann „grundlegende juristische Fragen“ formuliert und an einer Systembildung gearbeitet werden. Schwerpunkte setzt das Zentrum auf die Bereiche Finanz, Medizin, Verwaltung und Energie. Dabei soll vor allem Fragen nachgegangen werden, wie Daten aufbereitet werden müssen, dass sie eine sichere Entscheidungsgrundlage darstellen, Fragen der Präsenz in vielleicht virtuellen Gerichten oder Haftungsfragen, wenn etwa ein Fehler im Code einer Anwendung steckt.

„Nicht nur Zukunftsmusik“

„Legal Technology ist nicht nur Zukunftsmusik, sondern kann die Rechtsanwendung schon heute auf eine neue Evolutionsstufe heben: Per App können Verbraucher beispielsweise Vertragstexte auf nachteilige Klauseln hin überprüfen und Bescheide bekämpfen, Unternehmen können ihre Compliance vollständig digitalisieren, und auch Gerichte und Behörden können ihre Entscheidungen durch intelligente Computersysteme vorbereiten lassen. Selbstverständlich bedarf es eines robusten rechtlichen Rahmens, der den Chancen und Risiken von Legal Tech gleichermaßen Rechnung trägt. Ich sehe es als eine Kernaufgabe des WU Legal Tech Centers, diesen Rechtsrahmen abzustecken und fortzuentwickeln“, so Krönke.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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