07.08.2017

Lab 10 Collective: Blockchain-Genossenschaft startet in Graz

Das Grazer Startup lab 10 collective geht aus dem Non-Profit-verband Blockchainhub Graz hervor. Mit 21 Co-Foundern versucht man es dort mit der Gesellschaftsform Genossenschaft.
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(c) lab 10 collective: Die 21 Co-Founder

Etwas mehr als ein Jahr, seit Frühling 2016, gibt es den Blockchainhub Graz. Der Non-Profit-Zusammenschluss hat das Ziel, die Blockchain-Technologie voranzutreiben und in unterschiedlichen Projekten einzusetzen. Zwei weitere Chapters gibt es in Berlin und Brüssel. In Sofia soll bald ein viertes folgen. Zuletzt machte der Grazer Verband durch seine Mitarbeit an der Initiative Blockchain Austria des Wirtschaftsministeriums auf sich aufmerksam. Einige Mitglieder wollten es nun aber nicht bei der nicht-profitorientierten Arbeit belassen. Aus dem Blockchainhub ging das lab 10 collective hervor – das Unternehmen befindet sich gerade in Gründung.

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Genossenschaft mit 21 Co-Foundern

Und es hat eine für Startups ungewöhnliche Rechtsform: Es ist als Genossenschaft organisiert. Ganze 21 Co-Founder sind beim Start dabei. „Es gab beim Blockchainhub inzwischen so viele Idee und Anfragen aus der Industrie, dass wir ein profitorientiertes Unternehmen aufbauen wollten. Jetzt haben wir die ‚kritische Masse‘ an Developern erreicht, die dabei sein wollen“, erklärt Wolfgang Bergthaler, einer der Co-Founder im Gespräch mit dem Brutkasten. Ganz nach dem Blockchain-Prinzip hat man sich mit der Genossenschaft auch für einen dezentralen Unternehmensaufbau entschieden. „Jeder ist selbstständig und bekommt bezahlt, was er tatsächlich leistet. Und wir können dadurch auch leicht weitere Mitglieder aufnehmen“, erklärt Bergthaler.

Redaktionstipps

2018 wird mit ICO Kapital aufgenommen

Noch ist die Gründung nicht abgeschlossen, doch das Grazer Kollektiv hat bereits große Pläne. Sucht man im Moment noch ganz klassisch nach Angel-Investoren, soll 2018 ein großer Brocken Kapital über ein Initial Coin Offering (ICO) hereinkommen. Dabei können Krypto-affine Crowdinvestoren um ausgewählte Krypto-Währungen einen eigenen Coin des lab 10 collective erwerben, der dann selbst gehandelt werden kann. „Wir sind da bereits in der Vorbereitung. Wir wollen aber davor einige Produkte zu einer gewissen Reife führen. Das ist die Voraussetzung für einen seriösen ICO“, erklärt Bergthaler.

Solarenergie, Kunst und Kryptowährungen

Was diese Produkte sind, will Bergthaler noch nicht im Detail erzählen. Er könne jedoch verraten, dass das Kollektiv sich mit unterschiedlichen Einsatzgebieten der Blockchain befasst. So arbeite man gerade bei einem Forschungsprojekt im Solarenergie-Bereich mit. Ende September beteilige man sich an einem Kunstprojekt, in dem es um das Thema Privacy geht. Und natürlich darf auch der populärste Blockchain-Anwendungsbereich nicht fehlen: Man arbeite an einer Plattform für Kryptowährungen. Und auch mit der eigenen Währung, die beim ICO ausgegeben wird, habe man konkrete Pläne.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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