12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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Chaka2
© Chaka2 - (v.l.) Martin Kaswurm, Klaus Laimer und Stephan Kirchtag.

Die in Wien und auch in Salzburg bzw. Los Angeles (USA) ansässige Agentur Chaka2 setzt den nächsten Wachstumsschritt: Das Unternehmen übernimmt die Kreativ- und Werbeagentur Creative Tactics und möchte damit sein Leistungsangebot in den Bereichen Strategie, Branding, Kampagnenentwicklung, Design und Content erweitern.

Chaka2-Founder: „Marken nicht mehr in einzelnen Kanälen denken“

Das Unternehmen von Gründer Martin Kaswurm ist seit Jahren im Live-Marketing tätig und realisiert Events, Brand Experiences und internationale Markeninszenierungen. Mit Creative Tactics kommt nun eine Kreativagentur hinzu, die auf Markenarbeit, Kampagnen, Design, Social Media und Content spezialisiert ist.

Ziel der Übernahme ist es, Marken künftig ganzheitlicher begleiten zu können – von der strategischen Idee über die kreative Kampagne bis zur Umsetzung: „Wir glauben daran, dass starke Marken heute nicht mehr in einzelnen Kanälen gedacht werden dürfen. Es geht um Ideen, die digital funktionieren, live spürbar werden und im Kopf bleiben. Mit Creative Tactics ergänzen wir genau jene kreative Stärke, die unser bestehendes Live-Marketing-Angebot ideal erweitert“, sagt Kaswurm. Künftig werden die Leistungen beider Unternehmen in einer gemeinsamen Agentur zusammengeführt.

Veränderte Anforderungen

Für Chaka2 ist dieser Schritt auch eine Reaktion auf veränderte Anforderungen im Markt: Kunden würden zunehmend integrierte Lösungen suchen, bei denen Strategie, Kreation, Content, Aktivierung, Events, Retail und digitale Maßnahmen auf einer gemeinsamen Markenidee aufbauen.

„Die Grenzen zwischen Kreativagentur, Eventagentur, Content-Studio und Markenberatung verschwimmen immer stärker. Genau darin sehen wir eine große Chance. Wir wollen für unsere Kunden ein Angebot schaffen, das schneller, kreativer und wirkungsvoller arbeitet“, sagt Co-Founder und ebenfalls CEO von Chaka2 Stephan Kirchtag.

Klaus Laimer, Gründer von Creative Tactics und künftiger Head of Creative bei Chaka2, ergänzt: „Creative Tactics stand von Beginn an für mutige Ideen, starke Marken und kreative Exzellenz. Mit Chaka2 haben wir den idealen Partner gefunden, um diese Stärke weiterzuentwickeln. Für unsere Kunden bleibt unsere kreative Handschrift erhalten, gleichzeitig eröffnen sich neue Möglichkeiten durch die Verbindung von Kreation, Content und Live Experience.“

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