12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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Uni-Graz-Vizerektor Markus Fallenböck zählt zu den Initiatoren des TIS
Uni-Graz-Vizerektor Markus Fallenböck zählt zu den Initiatoren des TIS | Foto: Markus Fallenböck, Oliver Wolf (Hintergrund)

Als gemeinsame Initiative von Universität Graz, Technische Universität Graz, Joanneum Research und FH Joanneum findet am 10. Oktober 2024 erstmals der interdisziplinäre Technology Impact Summit in Graz statt. Vier führende wissenschaftliche Institutionen Österreichs bringen für einen Tag über 300 heimische und internationale Expert:innen zusammen, um sich dem prägenden Thema unserer Zeit – Künstliche Intelligenz – aus unterschiedlichen Perspektiven anzunähern.

Technology Impact Summit fördert Österreichs internationale Vernetzung

Ein besonderer Fokus liegt darauf, kritische Auseinandersetzungen und Diskussionen zu ermöglichen, um so einen Raum zu schaffen, in dem Teilnehmer voneinander lernen und sich gemeinsam weiterentwickeln können. Durch den offenen Dialog sollen neue Perspektiven gewonnen, kreative Lösungsansätze erarbeitet und die Kooperation auf allen Ebenen gestärkt werden. Ebenso soll die internationale Vernetzung und interdisziplinären Zusammenarbeit gefördert werden. 

„Mit ihrer starken Forschungs- und vielseitigen Wissenschaftslandschaft ist die Steiermark ein wichtiger Motor für Innovation und Entwicklung in Österreich. Mit dem Technology Impact Summit heben wir ein neues Think Tank Forum aus der Taufe, das die Stärken des Standorts in der internationalen wissenschaftlichen Diskussion aufzeigt und neue Kooperationen fördern wird“, betont Markus Fallenböck (Universität Graz), einer der Initiatoren.

Markus Fallenböck im Interview zum Technology Impact Summit:

Neben zwei inspirierenden Keynotes von Martin Kocher (Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) und Julia Shaw (University College London) sowie der Keynote Debate mit Konrad Paul Liessmann (Universität Wien) und Viktor Mayer-Schönberger (Oxford University) tauschen sich führende Wissenschaftler:innen mit Repräsentant:innen der Initiatoren sowie namhafter Unternehmen in „Near Future Debates“ über die Bereiche Technik, Recht, Wirtschaft und Ethik aus.

Diskussion über alle Facetten Künstlicher Intelligenz in Graz

Über Europas Rolle in der Entwicklung von Künstlicher Intelligenz und die Chancen, im internationalen Geschehen noch aufholen zu können, diskutieren unter der Moderation von Elisabeth Lex (Technische Universität Graz) in der ersten „Near Future Debate“ Mic Hirschbrich (Apollo.ai) und Jana Lasser (Universität Graz).

Ob der AI-Act der Europäischen Union ein Vorzeigemodell für die Welt oder ein direkter Weg auf das Abstellgleis im internationalen Wettbewerb ist, erörtert Thomas Burri (Universität St. Gallen) mit Jeannette Gorzala (European AI Forum). Matthias Wendland (Universität Graz) moderiert diese Debatte.

Stefan Thalmann (Universität Graz) und Harald Leitenmüller (Microsoft) analysieren unter der Moderation von Nicholas Katz (Joanneum Research) die Auswirkungen der Künstlichen Intelligenz auf den Arbeitsmarkt und beleuchten unterschiedliche Szenarien, in denen sie sich als Lösung für den Arbeitskräftemangel oder als Jobkiller erweisen wird.

Mit den gesellschaftlichen Auswirkungen befassen sich schließlich in der vierten „Near Future Debate“, moderiert von Birgit Philips (FH Joanneum), Markus Kneer (Universität Graz) und Sonja Schmer-Galunder (University of Florida). Sie gehen der Frage nach, ob sie zu einer weiteren Spaltung der Gesellschaft führen oder dieser durch inklusive und konstruktive Zugänge zu Technologie entgegenwirken kann.

In „Lightning Talks“ stellen Unternehmen richtungsweisende Use Cases für Künstliche Intelligenz vor und präsentieren künftige Anwendungsmodelle.


Der Technology Impact Summit 2024 wird unterstützt von ACP, Grant Thornton, Grazer Wechselseitige, LexisNexis, Microsoft Österreich, PwC, Schiefer Rechtsanwälte, Steiermärkische Sparkasse, AWS, Bankenverband, Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, CANCOM, Energie Steiermark, Holding Graz, Industriellenvereinigung Steiermark, Land Steiermark, Österreichische Post/Business Solution, Raiffeisen-Landesbank Steiermark, SAP, Verband für Standort und Gesellschaft (VSG), Vrisch, WKO Steiermark, 4Events. 

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