12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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Man könnte Flightkeys wohl zu den “Hidden Champions” der österreichischen Wirtschaft zählen: Das 2015 gegründete Unternehmen mit Sitz in Wien entwickelt Software, mit der Fluglinien ihre Flugpläne in Echtzeit optimieren können. Flightkeys ist nach eigenen Angaben dabei Marktführer in den USA, zählt aber ebenso renommierte Airlines aus Europa und anderen Kontinenten zu seinen Kunden. Das Tochterunternehmen Spacekeys wiederum ist Weltmarktführer bei der Berechnung zu Satellitenkonstellationen. Mit Skykeys gibt es noch ein weiteres Tochterunternehmen, das Software für Piloten für den Einsatz direkt im Cockpit entwickelt.

Flightkeys hat 110 Mitarbeiter:innen und optimiert täglich rund 380.000 Flugpläne. Durch diese Anpassungen können nach Angaben des Unternehmens bis zu acht Prozent des jeweiligen Treibstoffverbrauchs eingespart werden.

B&C Innovation Investments steigt nach acht Jahren aus

Größter Anteilseigner mit über 18 Prozent war bisher die B&C Innovation Investments, der Investment-Arm der B&C-Gruppe, die wiederum Mehrheitseigentümerin der österreichischen Industriekonzerne AMAG, Lenzing und Semperit ist. Diese verkündete nun aber ihren Ausstieg. Man habe sich mit dem Flightkeys-Gründerteam sowie dem globalen Softwareinvestor Insight Partners “auf die Übertragung eines signifikanten Anteils” geeinigt, heißt es in einer Aussendung.

Die B&C Innovation Investments steigt im Zuge des Deals vollständig bei Flightkeys aus. Eingestiegen war man 2016, seither habe sich der Wert der Anteile “um das rund Fünfzigfache gesteigert”, wie das Unternehmen schreibt. Das Closing steht noch unter dem Vorbehalt der notwendigen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen. Auch nach dem Deal hält das siebenköpfige Gründerteam von Flightkeys die Mehrheit der Anteile.

Neuer Investor verwaltet 80 Mrd. US-Dollar

Der neue Anteilseigner Insight Partners ist ein globaler Softwareinvestor, der auf Startups und Scaleups im Software-Bereich spezialisiert ist. Das Unternehmen verwaltet Gelder in der Höhe von 80 Mrd. US-Dollar. Nach eigenen Angaben hat es in mehr als 800 Unternehmen investiert, 55 Portfolio-Unternehmen gingen später an die Börse.

Flightkeys-Co-Founder Christoph Prinz kommentiert den Deal folgendermaßen: “Mit der neuen Partnerschaft wird Flightkeys, wie bisher, auf organisches und nachhaltiges Wachstum setzen und die Marktposition bei der Kostenoptimierung des Flugbetriebes für Airlines weltweit weiter ausbauen. Der Firmensitz wird auch in Zukunft in Wien angesiedelt sein, wodurch die zukünftige Wertschöpfung durch dieses Hightech-Unternehmen in Österreich verbleibt.”

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