12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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(c) Lebensstimmen

Die Lebensstimmen GmbH, international unter dem Namen „Words that Remain“ unterwegs, hat den Einstieg von Helmut Marko Anfang dieser Woche auf LinkedIn bekanntgegeben. Der als Motorsport-Legende bekannte Unternehmer beteiligt sich als Investor an dem 2026 gegründeten Unternehmen. Über die Höhe der Beteiligung machte das Startup keine Angaben.

„Der Motorsport wurde nie durch Zufall besser, sondern durch den Mut, neue Technologie konsequent in den Dienst der Menschen zu stellen. Genau diese Haltung erkenne ich bei Lebensstimmen“, wird Marko in dem LinkedIn-Posting zitiert.

KI-Trauerrede zu Lebzeiten

Lebensstimmen entwickelt eine Plattform, auf der Menschen zu Lebzeiten ihre eigene Grußbotschaft oder „letzte Rede“ gestalten können, in eigener Stimme, mit eigenen Inhalten, Musik und Bildern. Angehörige sollen nach einem Todesfall zudem eine digitale Trauerrede erstellen können. Insgesamt umfasst das Angebot vier Produkte: die „Grußbotschaft“, „Meine letzte Rede“, einen neutralen „KI-Trauerredner“ sowie das Format „Aus Sicht der Familie“. Vertrieben werden soll über Bestattungsunternehmen, Vorsorgeversicherer, Institutionen und Medienpartner im Lizenz- und White-Label-Modell.

Von Deepfakes grenzt sich das Unternehmen ausdrücklich ab. Alle Inhalte sollen stilisiert, als KI-generiert gekennzeichnet und von Menschen kuratiert sein, mit Zustimmungs- und Widerrufsregeln, DSGVO-konform und in der EU gehostet. Rechtlich begleitet wird das Projekt von der Kanzlei Scherbaum Seebacher.

„Es geht nicht darum, Menschen digital zurückzubringen. Es geht darum, dass jeder Mensch die Möglichkeit haben sollte, den eigenen Abschied selbstbestimmt zu gestalten – zu Lebzeiten, mit Würde und nach eigenen Vorstellungen. KI macht das erstmals wirklich möglich“, sagt Mitgründer und CEO Philipp Berkessy.

Gründerteam aus der Bestattungsbranche

Hinter Lebensstimmen stehen drei Grazer Unternehmer. Markus Pinter ist Inhaber der Pinter Bestattung, war Geschäftsführer der Bestattung und Friedhöfe Wien und ist Vizepräsident der Europäischen Bestattervereinigung EFFS. Philipp Berkessy führt die Berkessy Consulting GmbH und war zuvor unter anderem Geschäftsführer am Red Bull Ring und COO der DTM. Lukas Stern ist Gründer der Aldea Agency und verantwortet die technische Architektur. Getragen wird das Unternehmen von den drei Gesellschaften der Gründer.

„Auch in der Bestattungsbranche macht Digitalisierung und KI Unmögliches möglich: Die Lebensstimmen ergänzen das Dienstleistungsangebot in einer hochemotionalen Form, ohne die Pietät und Menschlichkeit zu verletzen“, sagt Pinter. Seine Pinter Bestattung fungiert als erster Pilotpartner.

Den Markt beziffert das Startup mit rund 1,4 Millionen Sterbefällen pro Jahr im DACH-Raum, digitale Angebote gebe es bislang praktisch keine. Nach eigenen Angaben liegen bereits mehrere Absichtserklärungen von Bestattungsunternehmen, Versicherern und Verbänden aus dem In- und Ausland vor. Namen nannte das Unternehmen nicht. Anfang September gab Lebensstimmen zudem auf der LEAP in Riad eine Partnerschaft mit dem Tokenisierungsanbieter Green Encoded bekannt: Die zu Lebzeiten lizenzierte Stimme soll damit zu einem verifizierbaren digitalen Asset werden. Die Technologie soll Anfang Oktober auf der Messe Ai Everything in Abu Dhabi präsentiert werden. Danach stehen die GITEX in Dubai und die CES in Las Vegas auf dem Plan. Der internationale Rollout des Lizenzmodells ist für das erste Quartal 2027 vorgesehen.

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