10.12.2024
GASTBEITRAG

Kryptowährungen in der GmbH: Stolpersteine bei bilanzieller und steuerlicher Behandlung

Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger erklärt im Gastbeitrag, worauf Unternehmen bei Kryptoinvestments achten müssen.
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Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger | (c) Enzinger Steuerberatung
Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger | (c) Enzinger Steuerberatung

Bitcoin hat kürzlich die magische Marke von 100.000 US-Dollar überschritten (brutkasten berichtete) und sorgt weltweit für Schlagzeilen. Der Hype um Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum erreicht nicht nur private Anleger:innen, sondern rückt auch immer stärker in den Fokus von Unternehmen. Dies wirft insbesondere für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder FlexCos wichtige bilanzielle und steuerliche Fragen auf. Natalie Enzinger, Krypto-Steuerexpertin und Geschäftsführerin von crypto-tax.at, CEO des spezialisierten Krypto-Accounting- und Forensik-Dienstleisters questr.io sowie Vorstandsmitglied der Digital Asset Association Austria (DAAA), klärt auf, worauf Geschäftsführer:innen achten müssen.


Gewinnermittlung 

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Das österreichische Unternehmensrecht legt dabei besonderen Wert auf den Gläubigerschutz, was eine vorsichtige Bewertung der Vermögensgegenstände erfordert. Verluste sind sofort, Gewinne erst bei tatsächlicher Realisierung auszuweisen. Im Steuerrecht hingegen wird tendenziell eine höhere Bemessungsgrundlage angestrebt, wodurch beispielsweise Wertminderungen oder Abschreibungen restriktiver gehandhabt werden.

Erwerb von Kryptowährungen und deren Zuordnung

Beim Erwerb von Kryptowährungen werden die Anschaffungskosten in der Bilanz erfasst. Ob Kryptowährungen als Anlage- oder Umlaufvermögen bilanziert werden, hängt von ihrer Verwendung ab:

  • Anlagevermögen: Werden Kryptowährungen langfristig gehalten (z. B. als strategische Reserve), zählen sie zu den immateriellen Vermögensgegenständen. Ein eigener Posten „Kryptowährungen“ in der Bilanz schafft hier Transparenz.
  • Umlaufvermögen: Für kurzfristige, spekulative Handelsaktivitäten werden Kryptowährungen unter „sonstige Vermögensgegenstände“ erfasst. Wichtig: Kryptowährungen gelten nicht als liquide Mittel, da sie kein gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Die Klassifizierung ist entscheidend, da sie Auswirkung auf die Bewertung zum Bilanzstichtag hat.

Tauschvorgänge: Unterschiede zwischen Bilanz und Steuer

Ein häufiges Missverständnis bei Unternehmern besteht in der Behandlung von Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen. Hier gehen Unternehmens- und Steuerrecht in Österreich unterschiedliche Wege:

  • Unternehmensrecht: Jeder Tausch gilt als Veräußerung und muss sofort gewinn- oder verlustwirksam erfasst werden. Der Marktwert der hingegebenen und erhaltenen Kryptowährung dient dabei als Berechnungsgrundlage.
  • Steuerrecht: Der Tausch zwischen Kryptowährungen untereinander ist nicht steuerbar. Die ursprünglichen Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung werden auf die neu erhaltene Kryptowährung übertragen. Erst bei einem Verkauf in Fiatgeld wird der Gewinn oder Verlust steuerlich relevant.

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen tauscht Bitcoin im Wert von 10.000 Euro gegen Ether. Unternehmensrechtlich wird dieser Tausch als Veräußerung betrachtet, und ein etwaiger Gewinn oder Verlust aus dem Bitcoin wird sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Steuerrechtlich bleibt der Tausch hingegen ohne unmittelbare steuerliche Konsequenzen. Erst bei einem späteren Verkauf der erhaltenen Ether-Bestände gegen Euro wird ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust realisiert.

Staking-Erträge: Bilanzieren und versteuern

Für Unternehmen, die Erträge aus dem Staking von Kryptowährungen erzielen, gelten ebenfalls unterschiedliche Regeln:

  • Unternehmensrecht: Erträge aus Staking werden zum Zeitpunkt des Zuflusses in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, unabhängig davon, ob die Kryptowährung später gegen gesetzliches Zahlungsmittel verkauft wird. 
  • Steuerrecht: Erst bei der Umwandlung in gesetzliches Zahlungsmittel oder Tausch in andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen werden die Erträge steuerpflichtig. 

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen erhält durch das Staking von Ether wöchentliche Rewards in Höhe von 1.000 Euro. Diese Rewards werden unternehmensrechtlich sofort als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Steuerlich entsteht die Steuerpflicht jedoch erst, wenn diese Rewards beispielsweise in Euro umgetauscht oder für den Kauf von anderen Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen verwendet werden.

Überleitungsrechnung: Die Brücke zwischen zwei Welten

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in Unternehmens- und Steuerrecht sind Überleitungsrechnungen vom Unternehmensrecht auf das Steuerrecht („Mehr-Weniger-Rechnung“) notwendig. Ausgehend vom unternehmensrechtlichen Gewinn wird durch Zu- und Abschläge auf das steuerliche Ergebnis übergeleitet. Das Problem: Am Markt fehlen derzeit noch die Softwarelösungen, die diese Abweichungen automatisch berücksichtigen. Besonders bei einer großen Anzahl an Transaktionen steigt daher der manuelle Aufwand – und mit ihm die Fehleranfälligkeit. Bis solche spezialisierten Tools verfügbar sind, bleibt die Unterstützung durch spezialisierte Steuerberater:innen ein entscheidender Erfolgsfaktor, um die Abweichungen korrekt und effizient abzubilden.

Risiken vermeiden

Die Einbindung von Kryptowährungen bietet vielfältige Chancen – birgt jedoch ebenso rechtliche und steuerliche Herausforderungen, die mit sorgfältiger Planung gemeistert werden können. Die Integration von Kryptowährungen in das Portfolio einer GmbH oder FlexCo verlangt daher ein hohes Maß an Sorgfalt bei der bilanzrechtlichen und steuerlichen Behandlung. Um die Potenziale digitaler Assets optimal zu nutzen und gleichzeitig Risiken – insbesondere bei Betriebsprüfungen – zu minimieren, ist die Zusammenarbeit mit spezialisierten Steuerberater:innen unverzichtbar. Mit fundierter Beratung lassen sich rechtliche Fallstricke vermeiden und individuelle Strategien entwickeln, die eine gesetzeskonforme Umsetzung gewährleisten.


Disclaimer: Dieser Gastbeitrag gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Crypto-tax bzw. Enzinger Steuerberatung GmbH übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

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Marie-Therese Barth und Florian Moosbeckhofer | (c) We Are Unicorns
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„Wir wollen Lust auf Zukunft machen, zeigen, dass KMU bereit sind für die Transformation und sie dabei an der Hand nehmen“, sagt Florian Moosbeckhofer im brutkasten-Talk. Gemeinsam mit Marie-Therese Barth hat er nun in Wien das Unternehmen We Are Unicorns gegründet. Die beiden arbeiteten zuvor knapp sieben Jahre lang in der Wirtschaftskammer zusammen – unter anderem an der „Innovation Map“. Aus dieser gemeinsamen Zeit kenne man die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen genau, sagt Barth.

„Ziellosigkeit“ als Ausgangslage

Und heimische Betriebe würden aktuell massiv unter Druck stehen. Die Energiewende, der Fachkräftemangel und die rasche Digitalisierung würden den Geschäftsalltag tiefgreifend verändern. Den Unternehmen fehlt dabei für weitreichende Strategieprozesse nach Erfahrung von Barth oft schlichtweg die Zeit. „Viele KMU suchen nach Wegen zur Zukunftsgestaltung und stehen dabei häufig vor einer gewissen Ziellosigkeit“, erklärt die Co-Gründerin. „Sie wissen, sie müssen etwas tun, wissen aber nicht, wie sie anfangen sollen“.

„Innovationsabteilung as a Service“

Genau diese Lücke möchte We Are Unicorns mit dem sogenannten Future Radar schließen, dessen Oberfläche optisch an die genannte „Innovation Map“ erinnert. Das kostenfreie digitale Werkzeug soll den Betrieben 55 handfeste Chancen für den eigenen unternehmerischen Erfolg aufzeigen. „Es ist ein Zukunftsradar, das sehr klar und greifbar konkrete Chancen zeigt, die KMU direkt ergreifen können“, betont Moosbeckhofer. Ein eigens entwickelter KI-Assistent ergänzt das Programm. Dieser Helfer ordnet relevante Themen ein und leitet daraus konkrete nächste Schritte für das jeweilige Unternehmen ab. Das Gründerteam versteht sich dabei als unmittelbare, zusätzliche Ressource für die Betriebe. „Wir fungieren ein bisschen als Innovationsabteilung as a Service“, beschreibt Barth den Ansatz. „Wir kommen in den Betrieb und arbeiten gemeinsam mit dem Team, denn jedes Unternehmen ist selbst Experte in der eigenen Branche“.

Verbindung mit Startups als wichtiger Baustein

Besondere Gelegenheiten für derartige Innovationen entstehen nach Beobachtung des Gründer:innen-Duos bei Betriebsübergaben. Tausende Familienunternehmen stehen in den kommenden Jahren vor einer solchen Nachfolgesituation. „Das sind oft Fenster, die sich im betrieblichen Ablauf öffnen, um Dinge neu zu denken“, schildert Moosbeckhofer seine Erfahrungen aus der Beratungspraxis. Das Team sieht hier hohes Potenzial in einer gezielten Zusammenarbeit mit Startups. Junge Technologieunternehmen bringen nach Überzeugung von Moosbeckhofer häufig völlig neue Lösungen mit. Die etablierten Betriebe bieten den Startups im Gegenzug Verbindlichkeit und Marktzugang. „Für Startups sind KMU extrem gut, weil sie Traktion am Markt und eine hohe Verbindlichkeit haben“, führt Moosbeckhofer aus.

„Wieder positive Narrative nach vorne holen“

Dieser Weg in die Zukunft gelingt für alle Akteur:innen nach Ansicht der Gründer:innen am besten mit einer positiven Grundeinstellung. „Destruktives Jammern“ löse eine negative Spirale aus und bremse die Gestaltungskraft, meint Barth. Sie verweist dabei auf Erkenntnisse aus der Hirnforschung, wonach Jammern einen ähnlichen Effekt im Gehirn auslöse wie eine Sucht. „Wir müssen schauen, dass wir wieder positive Narrative nach vorne holen“, fordert sie daher. Es brauche einen bewussten Perspektivenwechsel. „Unsere Zukunft ist positiv und wir können stolz darauf sein“.

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