10.12.2024
GASTBEITRAG

Kryptowährungen in der GmbH: Stolpersteine bei bilanzieller und steuerlicher Behandlung

Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger erklärt im Gastbeitrag, worauf Unternehmen bei Kryptoinvestments achten müssen.
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Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger | (c) Enzinger Steuerberatung
Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger | (c) Enzinger Steuerberatung

Bitcoin hat kürzlich die magische Marke von 100.000 US-Dollar überschritten (brutkasten berichtete) und sorgt weltweit für Schlagzeilen. Der Hype um Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum erreicht nicht nur private Anleger:innen, sondern rückt auch immer stärker in den Fokus von Unternehmen. Dies wirft insbesondere für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder FlexCos wichtige bilanzielle und steuerliche Fragen auf. Natalie Enzinger, Krypto-Steuerexpertin und Geschäftsführerin von crypto-tax.at, CEO des spezialisierten Krypto-Accounting- und Forensik-Dienstleisters questr.io sowie Vorstandsmitglied der Digital Asset Association Austria (DAAA), klärt auf, worauf Geschäftsführer:innen achten müssen.


Gewinnermittlung 

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Das österreichische Unternehmensrecht legt dabei besonderen Wert auf den Gläubigerschutz, was eine vorsichtige Bewertung der Vermögensgegenstände erfordert. Verluste sind sofort, Gewinne erst bei tatsächlicher Realisierung auszuweisen. Im Steuerrecht hingegen wird tendenziell eine höhere Bemessungsgrundlage angestrebt, wodurch beispielsweise Wertminderungen oder Abschreibungen restriktiver gehandhabt werden.

Erwerb von Kryptowährungen und deren Zuordnung

Beim Erwerb von Kryptowährungen werden die Anschaffungskosten in der Bilanz erfasst. Ob Kryptowährungen als Anlage- oder Umlaufvermögen bilanziert werden, hängt von ihrer Verwendung ab:

  • Anlagevermögen: Werden Kryptowährungen langfristig gehalten (z. B. als strategische Reserve), zählen sie zu den immateriellen Vermögensgegenständen. Ein eigener Posten „Kryptowährungen“ in der Bilanz schafft hier Transparenz.
  • Umlaufvermögen: Für kurzfristige, spekulative Handelsaktivitäten werden Kryptowährungen unter „sonstige Vermögensgegenstände“ erfasst. Wichtig: Kryptowährungen gelten nicht als liquide Mittel, da sie kein gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Die Klassifizierung ist entscheidend, da sie Auswirkung auf die Bewertung zum Bilanzstichtag hat.

Tauschvorgänge: Unterschiede zwischen Bilanz und Steuer

Ein häufiges Missverständnis bei Unternehmern besteht in der Behandlung von Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen. Hier gehen Unternehmens- und Steuerrecht in Österreich unterschiedliche Wege:

  • Unternehmensrecht: Jeder Tausch gilt als Veräußerung und muss sofort gewinn- oder verlustwirksam erfasst werden. Der Marktwert der hingegebenen und erhaltenen Kryptowährung dient dabei als Berechnungsgrundlage.
  • Steuerrecht: Der Tausch zwischen Kryptowährungen untereinander ist nicht steuerbar. Die ursprünglichen Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung werden auf die neu erhaltene Kryptowährung übertragen. Erst bei einem Verkauf in Fiatgeld wird der Gewinn oder Verlust steuerlich relevant.

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen tauscht Bitcoin im Wert von 10.000 Euro gegen Ether. Unternehmensrechtlich wird dieser Tausch als Veräußerung betrachtet, und ein etwaiger Gewinn oder Verlust aus dem Bitcoin wird sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Steuerrechtlich bleibt der Tausch hingegen ohne unmittelbare steuerliche Konsequenzen. Erst bei einem späteren Verkauf der erhaltenen Ether-Bestände gegen Euro wird ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust realisiert.

Staking-Erträge: Bilanzieren und versteuern

Für Unternehmen, die Erträge aus dem Staking von Kryptowährungen erzielen, gelten ebenfalls unterschiedliche Regeln:

  • Unternehmensrecht: Erträge aus Staking werden zum Zeitpunkt des Zuflusses in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, unabhängig davon, ob die Kryptowährung später gegen gesetzliches Zahlungsmittel verkauft wird. 
  • Steuerrecht: Erst bei der Umwandlung in gesetzliches Zahlungsmittel oder Tausch in andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen werden die Erträge steuerpflichtig. 

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen erhält durch das Staking von Ether wöchentliche Rewards in Höhe von 1.000 Euro. Diese Rewards werden unternehmensrechtlich sofort als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Steuerlich entsteht die Steuerpflicht jedoch erst, wenn diese Rewards beispielsweise in Euro umgetauscht oder für den Kauf von anderen Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen verwendet werden.

Überleitungsrechnung: Die Brücke zwischen zwei Welten

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in Unternehmens- und Steuerrecht sind Überleitungsrechnungen vom Unternehmensrecht auf das Steuerrecht („Mehr-Weniger-Rechnung“) notwendig. Ausgehend vom unternehmensrechtlichen Gewinn wird durch Zu- und Abschläge auf das steuerliche Ergebnis übergeleitet. Das Problem: Am Markt fehlen derzeit noch die Softwarelösungen, die diese Abweichungen automatisch berücksichtigen. Besonders bei einer großen Anzahl an Transaktionen steigt daher der manuelle Aufwand – und mit ihm die Fehleranfälligkeit. Bis solche spezialisierten Tools verfügbar sind, bleibt die Unterstützung durch spezialisierte Steuerberater:innen ein entscheidender Erfolgsfaktor, um die Abweichungen korrekt und effizient abzubilden.

Risiken vermeiden

Die Einbindung von Kryptowährungen bietet vielfältige Chancen – birgt jedoch ebenso rechtliche und steuerliche Herausforderungen, die mit sorgfältiger Planung gemeistert werden können. Die Integration von Kryptowährungen in das Portfolio einer GmbH oder FlexCo verlangt daher ein hohes Maß an Sorgfalt bei der bilanzrechtlichen und steuerlichen Behandlung. Um die Potenziale digitaler Assets optimal zu nutzen und gleichzeitig Risiken – insbesondere bei Betriebsprüfungen – zu minimieren, ist die Zusammenarbeit mit spezialisierten Steuerberater:innen unverzichtbar. Mit fundierter Beratung lassen sich rechtliche Fallstricke vermeiden und individuelle Strategien entwickeln, die eine gesetzeskonforme Umsetzung gewährleisten.


Disclaimer: Dieser Gastbeitrag gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Crypto-tax bzw. Enzinger Steuerberatung GmbH übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

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(c) Brantner

Die Paprec-Gruppe wird strategischer Mehrheitsgesellschafter von Brantner green solutions, der Umwelt- und Abfallwirtschaftssparte der Kremser Brantner Gruppe. Das gaben die Unternehmen am Dienstag bekannt. Paprec übernimmt 80 Prozent, die restlichen 20 Prozent bleiben im Besitz der Familie Brantner. Die Transaktion steht unter dem Vorbehalt der erforderlichen regulatorischen Genehmigungen, der Vollzug wird für das vierte Quartal 2026 erwartet. Zum Kaufpreis machen die Unternehmen keine Angaben. Der brutkasten hat bei Brantner green solutions nachgefragt.

Fünf Länder, 65 Standorte

Brantner green solutions wurde 1936 gegründet und ist in Österreich, wo sich auch der Hauptsitz befindet, sowie in der Slowakei, Tschechien, Rumänien und Serbien tätig. Das Unternehmen beschäftigt rund 2.500 Mitarbeitende an 65 Anlagen und Niederlassungen und betreut mehr als 28.000 kommunale, industrielle und gewerbliche Kunden. Der Umsatz liegt bei mehr als 320 Mio. Euro.

Für Paprec ist es der Eintritt in fünf neue Märkte. Nach der Schweiz, Spanien und Italien bezeichnet die Gruppe den Schritt als nächste Etappe ihrer europäischen Expansion und als Wachstumsplattform in Mittel- und Osteuropa.

„Diese Transaktion ist unsere wichtigste Akquisition seit dem Zusammenschluss mit Coved im Jahr 2016. Sie ermöglicht uns den Eintritt in fünf neue Länder und stärkt unsere europäische Präsenz erheblich“, wird Mathieu Petithuguenin, Chairman und CEO der Paprec-Gruppe, in der Aussendung zitiert.

Logistik und Immobilien bleiben in der Familie

Der Deal betrifft ausdrücklich nur die Kreislaufsparte. „Wichtig ist zu betonen, dass sich diese Partnerschaft ausschließlich auf Brantner green solutions bezieht. Brantner logistic solutions und Brantner Real Estate bleiben vollständig im Eigentum der Familie Brantner und werden unabhängig weiterentwickelt“, stellt Bernd Brantner klar. Er führt die Brantner Gruppe seit 24 Jahren als CEO und vertritt die dritte Generation der Familie.

Der Entscheidung ging laut Aussendung ein fast zweijähriger Prozess voraus, an dessen Ende sich die Familie einstimmig für Paprec aussprach. „Die Chancen, die vor uns liegen, sind enorm, ihre Realisierung wird jedoch erhebliche langfristige Investitionen erfordern“, begründet Bernd Brantner den Schritt. Als Familie habe man sich deshalb bewusst für einen starken strategischen Gesellschafter entschieden, der die eigenen unternehmerischen Werte teile. In der neu geschaffenen Gesellschaft übernimmt er die Rolle des stellvertretenden Vorsitzenden.

Von 40 auf 26.000 Mitarbeitende

Paprec startete vor 32 Jahren als kleines Altpapierrecycling-Unternehmen mit 40 Mitarbeitenden in La Courneuve bei Paris. Die Schweiz war vor mehr als 15 Jahren der erste Markt außerhalb Frankreichs, in Spanien beschäftigt die Gruppe heute fast 4.000 Menschen. Nach Abschluss der Transaktion soll Paprec rund 26.000 Mitarbeitende in 15 Ländern zählen und einen Jahresumsatz von mehr als 4,5 Mrd. Euro erreichen.

Brantner fiel zuletzt mit Innovationsprojekten auf

Das Kremser Familienunternehmen war in den vergangenen Jahren mehrfach mit Vorstößen in der Kreislaufwirtschaft präsent. 2024 vereinbarte Brantner green solutions gemeinsam mit dem Schaumstoffproduzenten Neveon die Gründung eines Joint Ventures für das Recycling von Matratzen mit Sitz in Krems. In Hohenruppersdorf betreibt das Unternehmen zudem eine Anlage, in der Asche und Schlacke aus der Müllverbrennung aufbereitet werden. Und mit Scarab brachte Brantner Österreichs ersten autonomen Müllroboter auf die Straße, der Mülltonnen ohne menschliches Zutun leert.

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