22.01.2018

Krypto-Trading und Steuern: Wer nicht HODLt, muss zahlen

Gastbeitrag. Natalie Enzinger legt mit ihrer Enzinger Steuerberatung einen Fokus auf die Besteuerung im Krypto-Bereich. Für den Brutkasten erläutert sie die Frage: Wann sind im Krypto-Trading Steuern abzuführen?
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Krypto-Trading und Steuern - Krypto-Assets im Ertragssteuerrecht - Trading, Staking & STO
(c) Enzinger Steuerberatung: Natalie Enzinger

Das Jahr 2017 war aufgrund des starken Kursanstieges das Erfolgsjahr schlechthin für Bitcoin und andere Kryptowährungen. Die Anzahl der Neuregistrierungen bei Kryptobörsen wie Kraken, Poloniex & Co boomten, sodass sogar die eine oder andere Börse die Neueröffnung von Trading-Accounts vorübergehend aussetzen musste. Viele sind mit dem Trading von Kryptowährungen reich geworden. Ja, es gibt sie wirklich, jene Personen die durch das Trading von Bitcoins und Altcoins im Jahr 2017 ein beträchtliches Vermögen aufgebaut haben. Aber welche Regeln gelten eigentlich bei Krypto-Trading und Steuern?

+++ “Bitcoins haben per se keinen Wert” – Erste Bank bringt “Krypto-Basics” +++

Ein Jahr als Grenze – HODLer nicht betroffen

Werden Bitcoins oder andere Coins länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten, sind allfällige Kursgewinne nach der derzeitigen Rechtslage steuerfrei. Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn die jeweilige Kryptowährung mehr als ein Jahr (von Tag zu Tag gerechnet) gehalten wird. Der “HODLer” – wie es in der Kryptosprache so schön heißt – ist daher aus steuerlicher Sicht fein draußen, solange er die jeweilige Kryptowährungen nicht in andere Coins getauscht hat oder die Kryptowährung als Tauschmittel gegen Waren oder Dienstleistungen verwendet hat.

Krypto-Trading und Steuern: Die Sache mit dem Tauschgrundsatz

Der Tausch ist im Steuerrecht ganz allgemein eine entgeltliches Geschäft, dh. werden Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Kryptowährungen, getauscht, so liegt eine Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des erworbenen Wirtschaftsgutes vor. Hat das hingegebene Wirtschaftsgut seit seiner Anschaffung eine Wertsteigerung erfahren, ist diese Wertsteigerung nach derzeitiger Rechtslage mit dem Einkommensteuertarif (Achtung: nicht mit 27,5 Prozent!) im Rahmen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu besteuern, sofern die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Veräußerungserlös – Anschaffungskosten = zu versteuernder Betrag

Auch das BMF hat in der BMF-Info vom 25.07.2017 klargestellt, dass der Handel zwischen Kryptowährungen als Tauschvorgang anzusehen ist. Jeder Tausch von Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist führt daher zur Realisierung von Kursgewinnen beziehungsweise Kursverlusten, welche in Euro umzurechnen sind. Im Zeitpunkt der Veräußerung (bzw. des Tausches gegen andere Kryptowährungen oder Waren bzw. Dienstleistungen) muss für die hingegebene Kryptowährung ein Veräußerungserlös in Euro berechnet werden. Als Kurs für die Umrechnung in Euro wird man idR Kurse der verwendeten Kryptobörsen heranziehen können. Von diesem Veräußerungserlös können die Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden.

Wer lückenlos dokumentiert ist im Vorteil

Werden Bestände einer Kryptowährung in mehreren “Tranchen” hintereinander angeschafft, so stellt sich die Frage, welche Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht werden dürfen. Laut BMF-Info ist im Falle eines Verkaufs bzw. Tausches einer in einem “virtual wallet” gehaltenen Kryptowährung entscheidend, welche dieser “Tranchen” verkauft wird. Dabei kann laut BMF der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist. Ist dies nicht der Fall, sind die jeweils ältesten Bestände einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (sogenannte First-In-First-Out-Methode). Das bedeutet: Wer seine Käufe lückenlos dokumentiert, hat im Hinblick auf die Steuerfreiheit nach einem Jahr, mehr taktischen Spielraum beim Thema Krypto-Trading und Steuern.

Wann müssen Gewinne in die Steuererklärung?

Im Falle von steuerpflichtigen Kursgewinnen und bei Überschreiten der Freigrenze von 440 Euro pro Kalenderjahr sind die Gewinne in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren, sofern die jährlichen Gesamteinkünfte insgesamt (also auch aus anderen Verdienstquellen) 11.000 Euro überschreiten. Verluste aus der Veräußerung (bzw. Tausch) eines Kryptowährungsbestandes können mit Gewinnen aus der Veräußerung (bzw. Tausch) von anderen Kryptowährungsbeständen im selben Kalenderjahr saldiert werden. Ergibt sich insgesamt ein Verlust kann dieser weder mit anderen Einkünften (zB aus einem Dienstverhältnis) innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen werden, noch in die Folgejahre mitgenommen werden. (Anm.: Die Abgabe der Einkommensteuererklärung hat ohne Steuerberater bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Bei Vertretung durch einen Steuerberater gilt eine längere Frist.)

Nachweis- & Dokumentationspflicht: Wenn man nicht dokumentiert, wird geschätzt

Als Nachweis für die Behaltedauer bzw. zur Berechnung der realisierten Gewinne und Verluste ist es notwendig, alle Transaktionen (Trades, Deposits und Withdrawals) der Kryptobörsen bzw. auch alle Transaktionen der persönlichen Adressen, auf denen Kryptowährungsbestände verwaltet werden, evident zu halten. Bei den meisten Exchanges ist es möglich, alle Transaktionen in eine csv-Datei auszugeben. Ein Export dieser Transaktionen sollte jedenfalls regelmäßig durchgeführt werden, um die gesamte “Transaktionshistorie” belegen zu können. Nur dadurch ist sichergestellt, dass die Transaktionsdaten verfügbar sind, selbst wenn die Kryptobörse ihren Betrieb einstellt. Um die Validität der exportierten Trades zu belegen, empfiehlt es sich, zusätzlich Screenshots der Börsentransaktionen zu machen. Fehlende Nachweise bzw. die Nichterfüllung der Dokumentationspflicht können die Finanzbehörde zu einer Schätzung der Einkünfte berechtigen. Aufgrund der Komplexität und der hohen Dokumentationserfordernisse, empfiehlt sich beim Thema Krypto-Trading und Steuern eine professionelle Unterstützung, beispielsweise durch spezialisierte Steuerberater, in Anspruch zu nehmen.

+++ Es fehlt nicht viel zur Digitalisierung des Steuersystems +++


Natalie Enzinger hat sich mit ihrer Kanzlei Enzinger Steuerberatung (www.enzinger-stb.at, www.crypto-tax.at) auf die Beratung von steuerlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit Kryptowährungen spezialisiert. Als Steuerexperten im Bereich Kryptowährungen & FinTech berät Enzinger Steuerberatung Unternehmen und Privatpersonen. Natalie Enzinger gibt ihr steuerliches Wissen über Kryptowährungen außerdem regelmäßig im Rahmen von Vorträgen und Workshops weiter.

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Die Fahne der EU (c) Adobe Stock

Im Gegensatz zu SaaS- oder E-Commerce-Unternehmen, deren Produkte schnell skaliert werden können, sind DeepTech-Innovationen in der Regel meist kapital- und zeitintensiv. Viele europäische Investoren bevorzugen jedoch eher risikoärmere und kurzfristige Renditemöglichkeiten. Dadurch bleiben DeepTech-Startups oft unterfinanziert und verlieren somit an Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Startups in den USA oder Asien.

In Europa zielt der European Innovation Council (EIC) darauf ab, diese Finanzierungslücke zu schließen. In der Vergangenheit wurden auch österreichische Startups über den EIC Accelerator des EU-Forschungsprogramms Horizon Europe mit Fördergeldern unterstützt (brutkasten berichtete).

Zusätzliche Mittel für 2025

Wie die Europäische Union nun bekannt gab, möchte der EIC als Teil des EU-Programms Horizon Europe im nächsten Jahr insgesamt 1,4 Milliarden Euro für Forschung und DeepTech-Startups bereitstellen. Ein entsprechendes Arbeitsprogramm für 2025 des EIC wurde von der Europäischen Kommission diese Woche angenommen. Im Vergleich zu 2024 stehen somit 200 Millionen Euro mehr im Budgettopf zur Verfügung.

“Im Jahr 2025 wird der technologieintensive Bereich in der EU mit noch mehr Mitteln gefördert, die sich auf 1,4 Mrd. Euro aus unserem Forschungs- und Innovationsprogramm Horizont Europa belaufen”, so Iliana Ivanova, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend.

Die drei Hauptfelder des EIC-Arbeitsprogramms

Das EIC-Arbeitsprogramm 2025 der Europäischen Kommission besteht aus drei Förderbereichen. Der erste Bereich, EIC Pathfinder, unterstützt Forschungsteams, die an innovativen und zukunftsweisenden Technologien arbeiten, mit einem Budget von 262 Millionen Euro. Einzelne Projekte können dabei bis zu vier Millionen Euro erhalten.

Der zweite Bereich, EIC Transition, zielt darauf ab, Forschungsergebnisse in neue, nutzbare Innovationen umzuwandeln. Hierfür stehen 98 Millionen Euro zur Verfügung, wobei einzelne Projekte Zuschüsse von bis zu 2,5 Millionen Euro erhalten können

Das größte Budget von 634 Millionen Euro fließt in den dritten Bereich, den EIC Accelerator. Dieses Programm richtet sich an Startups und fördert sie darin, ihre Innovationen zu entwickeln, auf den Markt zu bringen und zu skalieren. Die Förderungen in diesem Bereich betragen bis zu 2,5 Millionen Euro.

Scaleup Programm des EIC

Darüber hinaus werden über das Scaleup-Programm des EIC, der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP), rund 300 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die STEP-Initiative der EU zielt darauf ab, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Mit diesem Programm werden je Unternehmen Investitionen in Höhe von zehn bis 30 Millionen Euro bereitgestellt. Im Fokus stehen Technologien, die Europas Souveränität künftig stärken sollen – angefangen von Künstlicher Intelligenz bis hin zur Biotechnologie.


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