22.01.2018

Krypto-Trading und Steuern: Wer nicht HODLt, muss zahlen

Gastbeitrag. Natalie Enzinger legt mit ihrer Enzinger Steuerberatung einen Fokus auf die Besteuerung im Krypto-Bereich. Für den Brutkasten erläutert sie die Frage: Wann sind im Krypto-Trading Steuern abzuführen?
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Krypto-Trading und Steuern - Krypto-Assets im Ertragssteuerrecht - Trading, Staking & STO
(c) Enzinger Steuerberatung: Natalie Enzinger

Das Jahr 2017 war aufgrund des starken Kursanstieges das Erfolgsjahr schlechthin für Bitcoin und andere Kryptowährungen. Die Anzahl der Neuregistrierungen bei Kryptobörsen wie Kraken, Poloniex & Co boomten, sodass sogar die eine oder andere Börse die Neueröffnung von Trading-Accounts vorübergehend aussetzen musste. Viele sind mit dem Trading von Kryptowährungen reich geworden. Ja, es gibt sie wirklich, jene Personen die durch das Trading von Bitcoins und Altcoins im Jahr 2017 ein beträchtliches Vermögen aufgebaut haben. Aber welche Regeln gelten eigentlich bei Krypto-Trading und Steuern?

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Ein Jahr als Grenze – HODLer nicht betroffen

Werden Bitcoins oder andere Coins länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten, sind allfällige Kursgewinne nach der derzeitigen Rechtslage steuerfrei. Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn die jeweilige Kryptowährung mehr als ein Jahr (von Tag zu Tag gerechnet) gehalten wird. Der “HODLer” – wie es in der Kryptosprache so schön heißt – ist daher aus steuerlicher Sicht fein draußen, solange er die jeweilige Kryptowährungen nicht in andere Coins getauscht hat oder die Kryptowährung als Tauschmittel gegen Waren oder Dienstleistungen verwendet hat.

Krypto-Trading und Steuern: Die Sache mit dem Tauschgrundsatz

Der Tausch ist im Steuerrecht ganz allgemein eine entgeltliches Geschäft, dh. werden Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Kryptowährungen, getauscht, so liegt eine Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des erworbenen Wirtschaftsgutes vor. Hat das hingegebene Wirtschaftsgut seit seiner Anschaffung eine Wertsteigerung erfahren, ist diese Wertsteigerung nach derzeitiger Rechtslage mit dem Einkommensteuertarif (Achtung: nicht mit 27,5 Prozent!) im Rahmen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu besteuern, sofern die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Veräußerungserlös – Anschaffungskosten = zu versteuernder Betrag

Auch das BMF hat in der BMF-Info vom 25.07.2017 klargestellt, dass der Handel zwischen Kryptowährungen als Tauschvorgang anzusehen ist. Jeder Tausch von Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist führt daher zur Realisierung von Kursgewinnen beziehungsweise Kursverlusten, welche in Euro umzurechnen sind. Im Zeitpunkt der Veräußerung (bzw. des Tausches gegen andere Kryptowährungen oder Waren bzw. Dienstleistungen) muss für die hingegebene Kryptowährung ein Veräußerungserlös in Euro berechnet werden. Als Kurs für die Umrechnung in Euro wird man idR Kurse der verwendeten Kryptobörsen heranziehen können. Von diesem Veräußerungserlös können die Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden.

Wer lückenlos dokumentiert ist im Vorteil

Werden Bestände einer Kryptowährung in mehreren “Tranchen” hintereinander angeschafft, so stellt sich die Frage, welche Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht werden dürfen. Laut BMF-Info ist im Falle eines Verkaufs bzw. Tausches einer in einem “virtual wallet” gehaltenen Kryptowährung entscheidend, welche dieser “Tranchen” verkauft wird. Dabei kann laut BMF der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist. Ist dies nicht der Fall, sind die jeweils ältesten Bestände einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (sogenannte First-In-First-Out-Methode). Das bedeutet: Wer seine Käufe lückenlos dokumentiert, hat im Hinblick auf die Steuerfreiheit nach einem Jahr, mehr taktischen Spielraum beim Thema Krypto-Trading und Steuern.

Wann müssen Gewinne in die Steuererklärung?

Im Falle von steuerpflichtigen Kursgewinnen und bei Überschreiten der Freigrenze von 440 Euro pro Kalenderjahr sind die Gewinne in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren, sofern die jährlichen Gesamteinkünfte insgesamt (also auch aus anderen Verdienstquellen) 11.000 Euro überschreiten. Verluste aus der Veräußerung (bzw. Tausch) eines Kryptowährungsbestandes können mit Gewinnen aus der Veräußerung (bzw. Tausch) von anderen Kryptowährungsbeständen im selben Kalenderjahr saldiert werden. Ergibt sich insgesamt ein Verlust kann dieser weder mit anderen Einkünften (zB aus einem Dienstverhältnis) innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen werden, noch in die Folgejahre mitgenommen werden. (Anm.: Die Abgabe der Einkommensteuererklärung hat ohne Steuerberater bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Bei Vertretung durch einen Steuerberater gilt eine längere Frist.)

Nachweis- & Dokumentationspflicht: Wenn man nicht dokumentiert, wird geschätzt

Als Nachweis für die Behaltedauer bzw. zur Berechnung der realisierten Gewinne und Verluste ist es notwendig, alle Transaktionen (Trades, Deposits und Withdrawals) der Kryptobörsen bzw. auch alle Transaktionen der persönlichen Adressen, auf denen Kryptowährungsbestände verwaltet werden, evident zu halten. Bei den meisten Exchanges ist es möglich, alle Transaktionen in eine csv-Datei auszugeben. Ein Export dieser Transaktionen sollte jedenfalls regelmäßig durchgeführt werden, um die gesamte “Transaktionshistorie” belegen zu können. Nur dadurch ist sichergestellt, dass die Transaktionsdaten verfügbar sind, selbst wenn die Kryptobörse ihren Betrieb einstellt. Um die Validität der exportierten Trades zu belegen, empfiehlt es sich, zusätzlich Screenshots der Börsentransaktionen zu machen. Fehlende Nachweise bzw. die Nichterfüllung der Dokumentationspflicht können die Finanzbehörde zu einer Schätzung der Einkünfte berechtigen. Aufgrund der Komplexität und der hohen Dokumentationserfordernisse, empfiehlt sich beim Thema Krypto-Trading und Steuern eine professionelle Unterstützung, beispielsweise durch spezialisierte Steuerberater, in Anspruch zu nehmen.

+++ Es fehlt nicht viel zur Digitalisierung des Steuersystems +++


Natalie Enzinger hat sich mit ihrer Kanzlei Enzinger Steuerberatung (www.enzinger-stb.at, www.crypto-tax.at) auf die Beratung von steuerlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit Kryptowährungen spezialisiert. Als Steuerexperten im Bereich Kryptowährungen & FinTech berät Enzinger Steuerberatung Unternehmen und Privatpersonen. Natalie Enzinger gibt ihr steuerliches Wissen über Kryptowährungen außerdem regelmäßig im Rahmen von Vorträgen und Workshops weiter.

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Veo Partners Founder-Team
Das Team hinter Veo Partners. (c) Veo Partners

Muss ein Unternehmen neue Regularien umsetzen, wird das oft als Hürde gesehen. Das Consulting-Unternehmen Veo Partners will Unternehmen dabei helfen, ihre Lieferketten so anzupassen, dass internationale Reporting-Standards wie die EU Deforestation Regulation (EUDR) oder das Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfüllt werden. Für Co-Founder Sebastian Vogler war vor allem die EU-Entwaldungsverordnung ausschlaggebend. Diese habe viele Firmen in der Holz- oder Kaffeebranche vor Herausforderungen gestellt. Um diese zu lösen, brauche es jemanden, der sich gut mit dem Thema auseinandergesetzt habe.

Was besagt die Entwaldungsverordnung der EU (EUDR)?

Mit dem 29. Juni 2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) in Kraft. Bis zum 30. Dezember 2024 müssen sich Unternehmen und Händler:innen in der EU auf neue Regeln zu entwaldungsfreien Lieferketten einstellen. Sie sollen sicherstellen, dass eine Reihe von Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht zur Entwaldung und Waldschädigung in der EU und anderswo in der Welt beitragen.

Entwaldungsverordnung der EU als Ausgangspunkt

Gegründet wurde Veo Partners von Andreas Siebert, Sebastian Vogler und Thomas Blaschke. Gemeinsam mit vier weiteren Expert:innen deckt das siebenköpfige Team die Themen Lieferkettenmanagement, Risikoanalysen, Geoinformatik, Satellitendaten, Agroforstwirtschaft und ESG-Compliance ab. Das Tullner Startup Beetle ForTech ist über die Geo Citizens FlexCo beteiligt, die übrigen Beteilungen halten zwei bayrische Partner.

Am Beginn dieser Zusammenarbeit stand Thomas Blaschke. Er erkannte, dass es Expertise aus vielen verschiedenen Bereichen braucht, um die Entwaldungsverordnung (EUDR) der EU umzusetzen. “Bildlich gesprochen: Für jeden Sack Kaffee, für jeden Holzstamm, der in die EU importiert wird, braucht man ein sogenanntes Due-Diligence-Zertifikat, ein Sorgfaltszertifikat. Ein solches Zertifikat beweist, dass dieses Gut nicht zu einer Entwaldung oder Walddegradierung beigetragen hat”, sagt Blaschke im Gespräch mit brutkasten. Dafür brauche es sowohl juristisches, als auch technisches Wissen. Veo Partners decke das als Science-based Consulting-Unternehmen ab. Als Startup würde man sich allerdings noch nicht bezeichnen, sagt Blaschke.

Geopositionen sammeln und auswerten

Das “Veo” in Veo Partners steht für das Unternehmensmotto “verify – evaluate – orientate”. Man möchte “Informationen ganzheitlich verifizieren, Risiken bewerten und die strategische Ausrichtung eines Unternehmens anhand von Nachhaltigkeits- und Rechtsvorgaben gestalten”. Veo Partners sehe diese Vorgangsweise als eine “Chance für das gesamte Lieferketten-Management im Unternehmen”.

Konkret werden dabei Lieferantendaten mit Geopositionen gesammelt, ausgewertet und in den jeweiligen Kontext der Kunden eingebettet. Die Expertise rund um die Kartierung, Rückverfolgbarkeit und Überwachung von Geolokationen stammt von den drei Gründer:innen von Beetle ForTech. Koimé Kouacou, Anh Nguyen und Veo-Partners-Cofounder Sebastian Vogler sind mit ihrer Geolokation-Lösung mittlerweile international tätig.

Dadurch unterscheide man sich auch von dem bekannten Lieferketten-Scaleup Prewave, sagt Thomas Blaschke. Das sei in der Nachhaltigkeitsberichterstattung sehr stark, Veo Partners konzentriere sich hingegen momentan auf die Entwaldungsverordnung. Hier gebe es nur eine Teilüberlappung.

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Das Unternehmen plant auch, Versicherungslösungen zu entwickeln, die den Kunden dabei helfen sollen, Nachhaltigkeitsrisiken zu minimieren. Ein weiteres Projekt ist die Entwicklung eines KI-gestützten Nachhaltigkeitsassistenten, der Unternehmen bei der Einhaltung von Umweltstandards und der Automatisierung von Compliance-Prozessen unterstützen soll.

Einer der ersten Kunden ist die österreichische Kaffeerösterei Grandoro von Ulrich Salamun, die unter den Namen Biosfair auch ihren eigenen Bio-Kaffee in Nicaragua produziert. Veo Partners unterstützt sie dabei, die Rückverfolgbarkeit der Kaffeelieferkette sicherzustellen.

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