22.01.2018

Krypto-Trading und Steuern: Wer nicht HODLt, muss zahlen

Gastbeitrag. Natalie Enzinger legt mit ihrer Enzinger Steuerberatung einen Fokus auf die Besteuerung im Krypto-Bereich. Für den Brutkasten erläutert sie die Frage: Wann sind im Krypto-Trading Steuern abzuführen?
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Krypto-Trading und Steuern - Krypto-Assets im Ertragssteuerrecht - Trading, Staking & STO
(c) Enzinger Steuerberatung: Natalie Enzinger

Das Jahr 2017 war aufgrund des starken Kursanstieges das Erfolgsjahr schlechthin für Bitcoin und andere Kryptowährungen. Die Anzahl der Neuregistrierungen bei Kryptobörsen wie Kraken, Poloniex & Co boomten, sodass sogar die eine oder andere Börse die Neueröffnung von Trading-Accounts vorübergehend aussetzen musste. Viele sind mit dem Trading von Kryptowährungen reich geworden. Ja, es gibt sie wirklich, jene Personen die durch das Trading von Bitcoins und Altcoins im Jahr 2017 ein beträchtliches Vermögen aufgebaut haben. Aber welche Regeln gelten eigentlich bei Krypto-Trading und Steuern?

+++ “Bitcoins haben per se keinen Wert” – Erste Bank bringt “Krypto-Basics” +++

Ein Jahr als Grenze – HODLer nicht betroffen

Werden Bitcoins oder andere Coins länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten, sind allfällige Kursgewinne nach der derzeitigen Rechtslage steuerfrei. Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn die jeweilige Kryptowährung mehr als ein Jahr (von Tag zu Tag gerechnet) gehalten wird. Der “HODLer” – wie es in der Kryptosprache so schön heißt – ist daher aus steuerlicher Sicht fein draußen, solange er die jeweilige Kryptowährungen nicht in andere Coins getauscht hat oder die Kryptowährung als Tauschmittel gegen Waren oder Dienstleistungen verwendet hat.

Krypto-Trading und Steuern: Die Sache mit dem Tauschgrundsatz

Der Tausch ist im Steuerrecht ganz allgemein eine entgeltliches Geschäft, dh. werden Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Kryptowährungen, getauscht, so liegt eine Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des erworbenen Wirtschaftsgutes vor. Hat das hingegebene Wirtschaftsgut seit seiner Anschaffung eine Wertsteigerung erfahren, ist diese Wertsteigerung nach derzeitiger Rechtslage mit dem Einkommensteuertarif (Achtung: nicht mit 27,5 Prozent!) im Rahmen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu besteuern, sofern die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Veräußerungserlös – Anschaffungskosten = zu versteuernder Betrag

Auch das BMF hat in der BMF-Info vom 25.07.2017 klargestellt, dass der Handel zwischen Kryptowährungen als Tauschvorgang anzusehen ist. Jeder Tausch von Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist führt daher zur Realisierung von Kursgewinnen beziehungsweise Kursverlusten, welche in Euro umzurechnen sind. Im Zeitpunkt der Veräußerung (bzw. des Tausches gegen andere Kryptowährungen oder Waren bzw. Dienstleistungen) muss für die hingegebene Kryptowährung ein Veräußerungserlös in Euro berechnet werden. Als Kurs für die Umrechnung in Euro wird man idR Kurse der verwendeten Kryptobörsen heranziehen können. Von diesem Veräußerungserlös können die Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden.

Wer lückenlos dokumentiert ist im Vorteil

Werden Bestände einer Kryptowährung in mehreren “Tranchen” hintereinander angeschafft, so stellt sich die Frage, welche Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht werden dürfen. Laut BMF-Info ist im Falle eines Verkaufs bzw. Tausches einer in einem “virtual wallet” gehaltenen Kryptowährung entscheidend, welche dieser “Tranchen” verkauft wird. Dabei kann laut BMF der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist. Ist dies nicht der Fall, sind die jeweils ältesten Bestände einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (sogenannte First-In-First-Out-Methode). Das bedeutet: Wer seine Käufe lückenlos dokumentiert, hat im Hinblick auf die Steuerfreiheit nach einem Jahr, mehr taktischen Spielraum beim Thema Krypto-Trading und Steuern.

Wann müssen Gewinne in die Steuererklärung?

Im Falle von steuerpflichtigen Kursgewinnen und bei Überschreiten der Freigrenze von 440 Euro pro Kalenderjahr sind die Gewinne in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren, sofern die jährlichen Gesamteinkünfte insgesamt (also auch aus anderen Verdienstquellen) 11.000 Euro überschreiten. Verluste aus der Veräußerung (bzw. Tausch) eines Kryptowährungsbestandes können mit Gewinnen aus der Veräußerung (bzw. Tausch) von anderen Kryptowährungsbeständen im selben Kalenderjahr saldiert werden. Ergibt sich insgesamt ein Verlust kann dieser weder mit anderen Einkünften (zB aus einem Dienstverhältnis) innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen werden, noch in die Folgejahre mitgenommen werden. (Anm.: Die Abgabe der Einkommensteuererklärung hat ohne Steuerberater bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Bei Vertretung durch einen Steuerberater gilt eine längere Frist.)

Nachweis- & Dokumentationspflicht: Wenn man nicht dokumentiert, wird geschätzt

Als Nachweis für die Behaltedauer bzw. zur Berechnung der realisierten Gewinne und Verluste ist es notwendig, alle Transaktionen (Trades, Deposits und Withdrawals) der Kryptobörsen bzw. auch alle Transaktionen der persönlichen Adressen, auf denen Kryptowährungsbestände verwaltet werden, evident zu halten. Bei den meisten Exchanges ist es möglich, alle Transaktionen in eine csv-Datei auszugeben. Ein Export dieser Transaktionen sollte jedenfalls regelmäßig durchgeführt werden, um die gesamte “Transaktionshistorie” belegen zu können. Nur dadurch ist sichergestellt, dass die Transaktionsdaten verfügbar sind, selbst wenn die Kryptobörse ihren Betrieb einstellt. Um die Validität der exportierten Trades zu belegen, empfiehlt es sich, zusätzlich Screenshots der Börsentransaktionen zu machen. Fehlende Nachweise bzw. die Nichterfüllung der Dokumentationspflicht können die Finanzbehörde zu einer Schätzung der Einkünfte berechtigen. Aufgrund der Komplexität und der hohen Dokumentationserfordernisse, empfiehlt sich beim Thema Krypto-Trading und Steuern eine professionelle Unterstützung, beispielsweise durch spezialisierte Steuerberater, in Anspruch zu nehmen.

+++ Es fehlt nicht viel zur Digitalisierung des Steuersystems +++


Natalie Enzinger hat sich mit ihrer Kanzlei Enzinger Steuerberatung (www.enzinger-stb.at, www.crypto-tax.at) auf die Beratung von steuerlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit Kryptowährungen spezialisiert. Als Steuerexperten im Bereich Kryptowährungen & FinTech berät Enzinger Steuerberatung Unternehmen und Privatpersonen. Natalie Enzinger gibt ihr steuerliches Wissen über Kryptowährungen außerdem regelmäßig im Rahmen von Vorträgen und Workshops weiter.

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Luminous Labs GmbH , Biogena
(c) Luminous Labs GmbH - Thomas Lechner und Barbara Sekulovska von Luminous Labs.

Luminous Labs wurde 2021 von Thomas Lechner und Barbara Sekulovska gegründet. Das Startup entwickelt Rotlichttherapie-Geräte, mit denen positive Effekte auf Langlebigkeit und Wohlbefinden erzielt werden sollen. Der als Biohacking bekannte Prozess wird vom Grazer Unternehmen durch den Einsatz der firmeneigenen Lichtmischung mit speziellen Lichtwellenlängen vermarktet. Damit konnte man nun die Biogena Group unter der Leitung von Albert Schmidbauer als Investor für sich gewinnen, die mit einem sechsstelligen Betrag eingestiegen ist.

Luminous Labs: CellLight-Technologie

Dieses Investment stellt den Anfang der noch offenen Seed-Runde dar, wie Co-Founderin Sekulovska bestätigt. “Dieser Meilenstein markiert den Beginn der Seed-Finanzierungsrunde des Unternehmens, dessen Mission es ist, das weltweit erste digitale Supplement zu entwickeln. Dieses unterstützt die mitochondriale Gesundheit durch die CellLight-Technologie auf Basis von Photobiomodulation (PBM)”, so das Founder-Team präzisierend. Luminous Labs plant konkret noch eine halbe Million Euro an Kapital bis zum Abschluss der Seed-Runde aufzunehmen.

“Es baut sich ein unbestreitbares Momentum auf, und wir spüren eine starke Antizipation”, sagt Sekulovska dazu. “Die Plätze in der Seed-Runde füllen sich schnell, das Zeitfenster, Teil dieser wegweisenden Reise zu werden, schließt sich rasch.”

Global Skalieren

In Zusammenarbeit mit Biogena möchte Luminous Labs seine CellLight-Technologie global und vielfältig skalieren. Neben der Investition wurde dafür auch eine strategische Entwicklungspartnerschaft begonnen, die Anfang 2025 im Bereich Langlebigkeit und Biohacking-Dienstleistungen gestartet werden soll.

Mit dem Ziel, für Luminous Labs neue Vertriebskanäle zu erschließen, einen schnelleren Markteintritt ihrer KI-basierten Lichtanwendungen und der Erweiterung ihres Geschäftsmodells auf ein Subscription-Modell zu unterstützen und damit ihre Position im globalen Langlebigkeitsmarkt zu sichern. Der adressierte Markt hierzu wird voraussichtlich auf 60 Milliarden Euro geschätzt, mit einer jährlichen Wachstumsrate von 8,5 Prozent.

Optimierung von IVF-Behandlungen

Das Startup hat ebenso eine Kooperation mit einer österreichischen Kinderwunschklinik initiiert, bei der die eigene Technologie ein hohes Potential zur Optimierung von IVF-Behandlungen und der Unterstützung von Frauen in den Wechseljahren zeigen soll. Darüber hinaus hat Luminous Labs kürzlich eine Entwicklungspartnerschaft mit einem renommierten deutschen Premium-Autohersteller unterzeichnet. Wobei genaue Details dazu noch geheim sind.

Luminous Labs in Gstaad

“Der Zeitpunkt dieser Seed-Runde ist strategisch”, sagte Co-Founder Lechner. “Wir wurden erneut zur exklusiven ‘Longevity Investors Conference‘ in Gstaad eingeladen, wo wir letztes Jahr als eines von nur sieben Startups weltweit unsere Technologie präsentieren durften. Mit der Unterstützung von Biogena und der bevorstehenden Konferenz stehen wir an einem spannenden Punkt und sind bestrebt, diese Runde schnell abzuschließen.”


Aus dem Archiv:

Barbara Sekulovska und Thomas Lechner von Luminous Labs im Videotalk (April 2023):

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