28.02.2022

Neue Krypto-Steuer in Österreich: Alle Änderungen, Fragen und Antworten

Die Versteuerung von Kryptowährungen wird sich in Österreich ändern. Nachdem bereits seit Ende letzten Jahres ein Gesetzesentwurf diskutiert wurde, tritt das Gesetz nun zum 1. März 2022 in Kraft. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten dazu zusammengefasst.
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Cryptocurrencies
Foto: Adobe Stock
  • Mit dem Verkauf von Krypto-Assets erzielte Kursgewinne fallen unter die Kapitalertragssteuer von 27,5 Prozent – unabhängig von der Haltedauer 
  • Der besondere Steuersatz gilt für alle Verkäufe ab dem 1. März 2022
  • Trades, die ausschließlich zwischen Kryptowährungen stattfinden sind nicht steuerwirksam
  • Inländische Finanzdienstleister müssen ab 2024 die Kapitalertragssteuer für ihre Kund:innen direkt an das Finanzamt abführen
  • Staking-Einkünfte müssen nicht versteuert werden, erst wenn die dabei erhaltenen Anteile an Krypto-Assets in Fiatgeld getauscht werden, oder für die Bezahlung von Produkten oder Dienstleistungen verwendet werden

Was sind die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes und was soll sich für Anleger:innen ändern?

Mit der neuen gesetzlichen Regelung werden mit dem Verkauf von Krypto-Assets erzielte Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer unter die Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent fallen. Doch das Gesetz enthält noch weitere Punkte: So werden etwa Trades, die ausschließlich zwischen Kryptowährungen – ohne Umweg über Fiat-Währungen – stattfinden, in Zukunft nicht steuerwirksam. Verkauft man beispielsweise Bitcoin für Ether, fällt dadurch keine Steuer an. Darüber hinaus sieht das Gesetz unter anderem auch vor, dass inländische Finanzdienstleister die Kapitalertragssteuer ab 2024 direkt für ihre Kundinnen und Kunden an das Finanzamt abführen sollen.

Zudem erklärt Johannes Edlbacher, Steuerexperte und Partner bei PwC Österreich, dass zukünftig Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen mit Kryptowährungsgewinnen, aber auch mit Einkünften aus Wertpapieren, wie Zinsen und Dividenden sowie mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden könnten. “Umgekehrt können Verluste aus Wertpapierverkäufen mit Einkünften aus Kryptowährungen gegengerechnet werden”, meint Edlbacher.

Kursgewinne aus dem Verkauf mit Krypto-Assets waren bisher steuerfrei, sofern man diese über ein Jahr lang gehalten hatte. Bei einer kürzeren Haltedauer wurde Einkommenssteuer fällig. Deren Höhe hängt von der jeweiligen Tarifstufe ab, die sich wiederum nach dem Jahreseinkommen der jeweiligen Person richtet – also nicht nur den Einkünften aus Krypto-Assets, sondern beispielsweise auch Arbeitseinkommen.

Was heißt das in der Praxis? Wenn ich Bitcoin im Wert von 1.000 Euro kaufe und später für 2.000 Euro wieder verkaufe, wie viel Steuer bezahle ich nach der neuen Regelung?

In dem Fall wäre ein Gewinn von 1.000 Euro erzielt worden, für den gemäß der Neuregelung 27,5 Prozent Kapitalertragssteuer fällig würden. Konkret müsste man also 275 Euro Steuern zahlen und es blieben 725 Euro an reinem Gewinn für die Anlegerin oder den Anleger.

Gilt das Gesetz erst für Krypto-Assets, die ich nach dem 1. März 2022 kaufe?

Nein, denn das Gesetz wird rückwirkend auf alle Käufe nach dem 28. Februar 2021 angewendet.

Das heißt, die Steuer fällt auch für Krypto-Assets an, die ich bereits besitze, sofern ich sie nach dem 28. Februar 2021 gekauft habe?

Eigentlich gilt das Gesetz erst ab dem 1. März 2022. Da aber bisher ein Jahr vergehen musste, damit eine Veräußerung steuerfrei ist, ist eine steuerfreie Veräußerung bereits für ab dem 28. Februar 2021 gekaufte Assets nicht mehr möglich. Denn hier kann kein ganzes Jahr Haltedauer vergehen bis das neue Gesetz in Kraft tritt. Die einjährige Spekulationsfrist konnte für diese Assets bis zum Stichtag 1. März 2022 nicht ablaufen. Deshalb gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man verkauft diese nach dem 28. Februar 2021 gekauften Assets vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Einkommensteuersatz oder danach zum Sondersteuersatz von 27,5 Prozent. Für den Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 gibt es des Weiteren auch eine Optionsmöglichkeit. Für steuerpflichtige Verkäufe, die in diesem Zeitraum stattfinden, kann in die neue Rechtslage optiert werden (und somit eine Besteuerung zum Einkommensteuertarif vermieden werden).

Was ist mit Krypto-Assets, die ich vor dem 28. Februar 2021 gekauft habe – beispielsweise mit 2017 gekauften Bitcoin?

Diese zählen als Altbestand bzw. Altvermögen, die neue Regelung ist für sie also nicht anzuwenden. Wer beispielsweise 2016 Bitcoin oder Ether gekauft hat, muss seine Gewinne beim Verkauf nicht versteuern – unabhängig davon, ob vor oder nach dem 1. März 2022 verkauft wird: „Die Veräußerung von Krypto-Assets, für welche die 1-jährige Spekulationsfrist zum 1. März 2022 bereits abgelaufen ist oder sein wird, können somit auch zukünftig steuerfrei veräußert werden“, schreiben Christoph Rommer und Christian Oberkleiner von der Steuerberatung TPA in ihrer Einschätzung. Ein „Notverkauf“ sei also nicht nötig.

Allerdings gibt eines zu beachten: „Werden diese Krypto-Assets dann steuerfrei gegen andere Krypto-Assets getauscht, fallen die neu erhaltenen Krypto-Assets in das neue Besteuerungsregime“. Mit anderen Worten: Diese neu erhaltenen Krypto-Assets werden bei einem Verkauf in Euro – oder eine andere Fiatwährung – steuerpflichtig.

Aber grundsätzlich ist es künftig steuerfrei, Kryptowährungen in andere Kryptowährungen zu tauschen?

Ja, das neue Gesetz sieht dies explizit so vor. Steuer auf Gewinne fällt erst wieder an, wenn man zurück in Fiatgeld, also etwa in Euro, wechselt, oder die Kryptowährung als Bezahlung für Dienstleistungen oder Produkte verwendet. Expert:innen bewerten dies als einen der großen Pluspunkte der Reform.

Wie sieht es mit Staking-Einkünften aus?

Staking-Einkünfte sollen steuerfrei bleiben, solange man die dabei erhaltenen Einheiten an Krypto-Assets nicht in Fiatgeld umtauscht. Werden sie dann aber verkauft, müssen bei der Berechnung des Gewinns die Anschaffungskosten mit 0 angesetzt werden. Der Betrag, um den man die Staking-Rewards verkauft, wird also vollständig mit 27,5 Prozent versteuert. Das Finanzministerium selbst hat dazu folgendes Beispiel veröffentlicht

Beispiel: A erzielt durch „Staking“ Kryptowährungsanteile, die am 1.4.2022 zufließen (Wert zum Zuflusszeitpunkt: 100). Es verkauft diese Kryptowährung am 5.7.2024 um 500. Die Steuerpflicht entsteht erst im Verkaufszeitpunkt. Der Veräußerungsgewinn beträgt durch den Ansatz der Anschaffungskosten in Höhe von Null 500, wodurch es zu einer Steuerpflicht in Höhe von 137,5 (27,5% von 500) kommt.

Die Steuerberaterin Natalie Enzinger hat mit Blick auf den veröffentlichten Gesetzesentwurf bereits im November gegenüber dem brutkasten darauf hingewiesen, dass Mining anders als Staking behandelt wird. Bei Mining würden die Mining-Rewards bereits zum Zeitpunkt des Zuflusses der Rewards besteuert werden.

Wie wird Lending und „Pool-Staking“ konkret besteuert?

p>Auch bei Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“) komme es zu einer Steuerpflicht (mit einem Steuersatz von 27,5 Prozent) unabhängig davon, ob die Einkünfte in Kryptowährung oder in Fiatgeld ausbezahlt werden. Diese 27,5 Prozent beziehen sich sowohl auf Lending als auch auf „Pool-Staking“. Beim Lending sind die 27,5 Prozent beim Zufluss zu versteuern, beim „Pool-Staking“ gilt die Staking-Regelung. Das heißt, beim Verkauf der Staking-Rewards werden sie vollständig mit 27,5 Prozent versteuert. PwC Österreich fügt dem hinzu, dass die Entgelte nur bei einem Privatdarlehen dem progressiven Steuersatz von bis zu 55 Prozent unterliegen würden.

Was ist mit anderen Anlageformen aus dem Bereich Decentralized Finance (DeFi) – beispielsweise mit Liquidity Mining oder Yield Farming?

Die Steuerberaterin Natalie Enzinger erklärt hierzu: „Unter die Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“) können auch Vorgänge fallen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditätspools („Liquidity Providing oder Mining“) bzw. Erträge aus Yield-Farming. Solche Einkünfte sind mit dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent beim Zufluss am Wallet (nicht erst beim Tausch in eine Fiatwährung) zu besteuern.“

Was sieht die neue Rechtslage zu Mining vor und was zu Krypto-Derivaten?

Einkünfte aus Mining im Privatvermögen werden entsprechend des neuen Gesetzes als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert. Dementsprechend greift hier der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent. PwC Österreich fügt dem hinzu: “Nur dann, wenn die Miningtätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, liegen gewerbliche Einkünfte vor, die dem progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent unterliegen.“ Außerdem würden auch jene Einkünfte aus Krypto-Derivaten, wie beispielsweise aus Token auf Aktien, dem “besonderen Steuersatz” unterliegen, wenn der Nutzer sie von einem inländischen Dienstleister bezieht. Die inländische Kryptobörse kann freiwillig ab dem 01.01.2023 und ist verpflichtet ab dem 01.01.2024 unter bestimmten Voraussetzungen auf Einkünfte aus solchen Krypto-Assets die KESt einzubehalten.

Das Gesetz sieht auch eine automatische Abfuhrpflicht der Kapitalertragssteuer für inländische Finanzdienstleister vor. Was bedeutet das für mich als Anleger:in?

Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass inländische Finanzdienstleister, wie beispielsweise Bitpanda oder Coinfinity, die Kapitalertragssteuer (KESt) für ihre Kund:innen automatisch ans Finanzamt abführen müssen – wie es derzeit beispielsweise bei inländischen Brokern etwa für Aktien oder ETFs der Fall ist. Künftig soll dies auch für Krypto-Assets gelten.

Allerdings noch nicht mit 1. März 2022 – hier ist eine längere Übergangsfrist vorgesehen. Die Verpflichtung soll nämlich erst für Kapitalerträge schlagend werden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 können die betroffenen Unternehmen die Kapitalertragssteuer auf freiwilliger Basis einbehalten. Steuerexperte Edlbacher hält es allerdings für unwahrscheinlich, dass Dienstleister bereits 2022 diese Kann-Bestimmung nutzen werden – schließlich sei die Implementierung eines KESt-Abrechnungssystems komplex und benötige viel Vorlaufzeit.

Sowohl Bitpanda als auch Coinfinity haben sich im November gegenüber dem brutkasten kritisch zu dieser Abfuhrpflicht geäußert, auch einige Expert:innen kritisierten den Punkt. Eines der Probleme dabei: Die Finanzdienstleister können nur wissen, zu welchen Einstandskurs ein Asset gekauft wurde, dass tatsächlich auf ihrer eigenen Plattform erworben wurde. Hat aber jemand beispielsweise auf Binance gekauft und verkauft auf Bitpanda, muss die Person die Einstandskosten selbst angeben – was mit bürokratischem und organisatorischem Mehraufwand verbunden ist, der aber eben nur österreichische Anbieter betreffen würde.

itemprop=“name“>Das Gesetz sieht auch eine automatische Abfuhrpflicht der Kapitalertragssteuer für inländische Finanzdienstleister vor. Was bedeutet das für mich als Anleger:in?

Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass inländische Finanzdienstleister, wie beispielsweise Bitpanda oder Coinfinity, die Kapitalertragssteuer (KESt) für ihre Kund:innen automatisch ans Finanzamt abführen müssen – wie es derzeit beispielsweise bei inländischen Brokern etwa für Aktien oder ETFs der Fall ist. Künftig soll dies auch für Krypto-Assets gelten.

Allerdings noch nicht mit 1. März 2022 – hier ist eine längere Übergangsfrist vorgesehen. Die Verpflichtung soll nämlich erst für Kapitalerträge schlagend werden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 können die betroffenen Unternehmen die Kapitalertragssteuer auf freiwilliger Basis einbehalten. Steuerexperte Edlbacher hält es allerdings für unwahrscheinlich, dass Dienstleister bereits 2022 diese Kann-Bestimmung nutzen werden – schließlich sei die Implementierung eines KESt-Abrechnungssystems komplex und benötige viel Vorlaufzeit.

Sowohl Bitpanda als auch Coinfinity haben sich im November gegenüber dem brutkasten kritisch zu dieser Abfuhrpflicht geäußert, auch einige Expert:innen kritisierten den Punkt. Eines der Probleme dabei: Die Finanzdienstleister können nur wissen, zu welchen Einstandskurs ein Asset gekauft wurde, dass tatsächlich auf ihrer eigenen Plattform erworben wurde. Hat aber jemand beispielsweise auf Binance gekauft und verkauft auf Bitpanda, muss die Person die Einstandskosten selbst angeben – was mit bürokratischem und organisatorischem Mehraufwand verbunden ist, der aber eben nur österreichische Anbieter betreffen würde.

Disclaimer: Dieser Text sowie die Hinweise und Informationen stellen keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Sie dienen lediglich der persönlichen Information. Es wird keine Empfehlung für eine bestimmte Anlagestrategie abgegeben. Die Inhalte von brutkasten.com richten sich ausschließlich an natürliche Personen.

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Dieser Beitrag ist ein journalistischer Artikel und stellt keine Steuerberatung dar. Er kann keine Beratung durch eine/n professionelle/n Steuerberater ersetzen. Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert, der brutkasten übernimmt jedoch keine Gewähr für ihre Richtigkeit.

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Sima D. sitzt auch selbst oft am Steuer für Flintaxi. | © FLINTAXI e.U.

Uber, Bolt oder ein Taxi einfach auf der Straße anhalten. Die privaten Fahrdienste sind ein beliebtes Mittel, um schnell und bequem nach Hause zu kommen. Doch sind sie auch sicher? Immer wieder erzählen Frauen von sexuellen Übergriffen oder Anspielungen durch Taxifahrer, wie das Profil im März berichtete. „Mittlerweile gibt meine Schwester zwei Hausnummern weiter an, damit der Taxler nicht weiß, wo sie wohnt“, sagt Sima D., die anonym bleiben möchte. Daher gründete sie Flintaxi: Wer bei ihrem Unternehmen bucht, dem garantiert sie eine sichere Fahrt.

Sicheres Ankommen für FLINTA-Personen

Die Wiener Firma fokussiert sich auf FLINTA-Personen, also u. a. auf Frauen, Lesben und Trans-Personen. So kann bei der Buchung eingestellt werden, dass man nur von einer FLINTA-Person abgeholt werden möchte. Es seien aber auch Männer bei ihr als Gäste willkommen, die die Philosophie von Flintaxi verstanden haben. Die Geschäftsführerin gesteht jedoch ein, dass diese Überprüfung schwierig sei. Ein Verifizierungssystem der Gäste soll für mehr Sicherheit auf Seiten der Fahrer:innen sorgen. Sima D., die hauptberuflich AHS-Lehrerin ist, ist es wichtig, Transparenz und Vertrauen auf beiden Seiten zu schaffen.

„Die Zukunft liegt sicher bei Flintaxi“

Mit fünf Fahrer:innen und einem Auto steht ihr Unternehmen noch in den Kinderschuhen. Dennoch sieht sich Sima D. für die Zukunft gut aufgestellt. Laut ihr können Mitbewerber wie Sternenmädchen oder Ubers „Women Drivers“ nicht mit Flintaxi mithalten. „Bei Sternenmädchen muss man schon 24 Stunden vorher wissen, wann man heim möchte. Und das ist halt oft auch nicht so planbar. Bei mir ist es kurzfristiger möglich“, sagt Sima D. Gegenüber „Women Drivers“ von Uber sieht sie sich mit besseren Arbeitsbedingungen im Vorteil: „Die Zukunft wird sein, dass man bei Uber in 16 Stunden das verdient, was man bei mir in acht Stunden verdienen kann.“

Das hat im Endeffekt Auswirkungen auf den Preis. Brutkasten verglich Flintaxi mit Uber. Eine Fahrt vom Bahnhof Meidling zum Schottentor kostet auf Flintaxi 21,10 Euro, bei Uber sind es 16,59 Euro. „Also preislich kann ich bei Uber nicht mithalten, möchte ich auch nicht. Aber das wollen die Taxler:innen auch nicht. Die Zukunft liegt sicher bei Flintaxi“, erklärt Sima D., die ihre Angestellten laut eigenen Angaben besser als im Kollektivvertrag vereinbart bezahlt.

„Die Buchungen werden mit der neuen App sicher mehr“

Vor einem Monat wurde die neue Flintaxi-Website gelauncht. Seitdem sei ihre Erscheinung professioneller und es sei einfacher, eine Fahrt zu buchen. Die Entwicklung der Buchungen stimmt Sima D. zuversichtlich. Im letzten Monat kam Flintaxi auf rund 15 Fahrten, eine Verdreifachung gegenüber den Zeiten vor der Website. Nun arbeitet sie an einer App, deren Launch im Oktober angesetzt ist. „Wenn du eine Taxifahrt buchen willst, dann öffnest du im Normalfall schnell eine App am Handy. Deshalb glaube ich, dass die Buchungen mit der neuen App sicher mehr werden“, erklärt sie.

Die Investorensuche beginnt

Flintaxi wird durch eigene finanzielle Mittel und eine Crowdfunding-Aktion finanziert. Seit Juni hat sie 1.862 Euro gesammelt, wobei das Ziel bei 25.000 Euro liegt, um Kosten wie die App-Entwicklung decken zu können. „Also aktuell zahle ich noch von meinem eigenen Gehalt drauf“ erklärt Sima D., die sich auch einen Kredit bei ihrer Mutter aufgenommen hat. Laut der Lehrerin macht Flintaxi aktuell einen monatlichen Umsatz von rund 2.500 Euro. „Ich bin mit dem Tagesgeschäft nicht im Minus. Aber ich muss noch das Auto abfinanzieren“, erklärt Sima D.

Der nächste Schritt liegt für sie darin, das Unternehmen bekannt zu machen und auch Investoren zu finden. Eine Möglichkeit dazu sieht sie bei Events wie dem Gründerinnentag von der Wirtschaftskammer. Förderungen hat sie bereits bei der Wirtschaftsagentur und beim Austria Wirtschaftsservice angefragt, bisher ohne Erfolg.

Expansion aus Österreich

Sima D. kann sich auch bereits vorstellen, ihr Unternehmen auf andere Länder auszuweiten. Sichere Taxifahrten für FLINTA-Personen seien eine Nische, die es noch in jedem Land gebe. „In zehn, 20 Jahren bin ich sicher überall, wo es Bedarf gibt und wo das Ganze irgendwie auch aus österreichischer Sicht gut expandierbar ist“, sagt sie.

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