02.01.2024

Krypto-KESt 2024: Was österreichische Anleger:innen wissen müssen

Gastbeitrag. Was die ab 2024 verpflichtende Kapitalertragssteuer beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro für österreichische Anleger:innen bedeutet? Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger fasst dies für den brutkasten zusammen.
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Krypto-Trading und Steuern - Krypto-Assets im Ertragssteuerrecht - Trading, Staking & STO
(c) Enzinger Steuerberatung: Natalie Enzinger


Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Krypto-Plattformen und Broker wie Bitpanda oder Coinfinity dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten. Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger erklärt als brutkasten-Gastautorin, was Anleger:innen in Österreich nun beachten müssen.

Passend zum Thema hat cryptotax by enzinger hat einen umfassenden Krypto-Steuer-Guide online herausgegeben, der neben wichtigen Informationen zur korrekten Besteuerung von Kryptowährungen auch das Thema KESt-Abzug ab 2024 enthält.


Krypto-Neuvermögen und Wohnsitz in Österreich

Der ab 01.01.2024 eingeführte KESt-Abzug gilt für alle Kunden, die ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Ein Abzug der Kapitalertragsteuer hat nur zu erfolgen, sofern die gegen Euro verkaufte Kryptowährung ab dem 01.03.2021 („Krypto-Neuvermögen“) erworben wurde. Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, können ohne Abzug einer Kapitalertragsteuer verkauft werden.

Mitteilung und Ermittlung der Anschaffungskosten

Um die Kapitalertragsteuer korrekt zu berechnen, benötigen die österreichischen Krypto-Plattformen und Broker Informationen zu Anschaffungszeitpunkten und Anschaffungskosten, die von den Kunden bekannt gegeben werden müssen. Da Kryptowährungen auf verschiedenen Plattformen im In- und Ausland gekauft werden und auch auf eigenen Wallets verwahrt werden können, gestaltet sich die Feststellung der Anschaffungskosten für den Kunden nicht immer einfach.

Ein Grund hierfür ist die seit dem 1. März 2022 geltende Rechtslage, nach der Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen steuerneutral sind. In solchen Fällen müssen die ursprünglichen Anschaffungskosten in Euro auf die im Rahmen eines Krypto-Tausches erhaltene Kryptowährung übertragen werden. Finden daher eine Vielzahl von Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen statt, so muss für die Feststellung der Anschaffungskosten in Euro die Transaktionshistorie zurück bis zu den Kaufvorgängen in Euro durchforstet werden. Eine weitere Hürde ist die Ermittlung der Anschaffungskosten bei Krypto-Neuvermögen, wenn eine Kryptowährung in mehreren Tranchen gekauft und auf einer Kryptowährungsadresse verwahrt wird. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass die Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises zu ermitteln und der Krypto-Plattform bzw. Broker mitzuteilen sind. Der gleitende Durchschnittspreis pro Kryptowährung errechnet sich, indem die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Tranchen durch die Menge der jeweiligen Kryptowährung dividiert wird. Bei einer höheren Anzahl von Transaktionen wird die Berechnung der Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises nur mit Hilfe eines Krypto-Steuertools zu bewältigen sein.

Plausibilitätsprüfung der Anschaffungskosten

Plattformen und Broker haben die mitgeteilten Anschaffungskosten auf Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisierte Überprüfung erfolgen kann. Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt plausibel, so haben Plattformen und Broker vom Veräußerungspreis die mitgeteilten Anschaffungskosten in Abzug zu bringen und vom Gewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten. In einem solchen Fall muss der Anleger diese Einkünfte nicht mehr in seiner Steuererklärung aufnehmen (sogenannte „Endbesteuerungswirkung“).

Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten allerdings unplausibel oder werden vom Kunden keine Informationen übermittelt, so haben Plattformen und Broker einen sogenannten pauschalen KESt Abzug durchzuführen. Vom Veräußerungspreis werden pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 50% des Veräußerungspreises angesetzt und auf den resultierenden Gewinn werden 27,5% Kapitalertragsteuer einbehalten. In diesem Fall entfällt aber nicht die Verpflichtung, diese Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Das Gleiche gilt, wenn vom Kunden unrichtige Daten an die Plattform oder Broker übermittelt werden, selbst wenn diese von diesen als plausibel eingestuft werden. In der Steuererklärung sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen und die durch die Plattform bzw. Broker einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Inländische versus ausländische Plattform

Da der KESt-Abzug nur für inländische Plattformen und Broker greift, ist es möglich und erlaubt auf ausländische Plattformen auszuweichen. In diesem Fall müssen die Gewinne aber auf jeden Fall wie bisher in der Steuererklärung deklariert werden.

Für Kunden, die nur eine inländische Plattform für den Kauf- und Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro verwenden und die Kryptowährungen auch von der inländischen Plattform verwahren lassen, ist der KESt-Abzug jedenfalls ein Vorteil, weil der Plattform alle Informationen zu den Anschaffungskosten vorliegen und der KESt-Abzug einfach administriert werden kann. Der Kunde muss in diesem Fall diese Einkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Wer auf ausländischen Plattformen bzw. im Defi-Bereich unterwegs ist, wird in der Regel eine Steuererklärung abgeben müssen, in der die Einkünfte in Zusammenhang mit Kryptowährungen zu deklarieren sind. Bei der Erfassung der Einkünfte in der Steuererklärung ergibt sich im Vergleich zum sofortigen KESt-Abzug ein gewisser Liquiditätsvorteil. Bei Nutzung einer inländischen Plattform bzw. Broker wird die Kapitalertragsteuer sofort vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht. Wenn man eine ausländische Plattform wählt, muss man die Einkünfte im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angeben, für die man bekanntlich bis zum 30.06. des Folgejahres Zeit hat. Die Steuer fällt hier also erst später an. Mit einem Steuerberater kann diese Frist sogar noch weiter nach hinten verschoben werden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass diese Neuerungen sowohl für Krypto-Anleger:innen als auch für inländische Plattformen und Broker eine Reihe von Herausforderungen mit sich bringen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der KESt-Abzug in der Praxis bewährt und welche Auswirkungen er tatsächlich auf die Krypto-Landschaft in Österreich haben wird.

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Christopher Helf war CTO und CO-Founder beim Wiener Krypto-Trading-Startup Trality. Im August des Vorjahres musste dieses Konkurs anmelden. Bereits ein Monat zuvor musste die Trading-Plattform ihren Service einstellen. Damals sei es dem Startup “aufgrund des aktuellen Marktumfelds nicht möglich gewesen, die Plattform und Dienstleistungen weiterhin anzubieten” – brutkasten berichtete.

Mit Januar 2024 startete Helf eine neue Challenge als CTO und Co-Founder des in Bonn sitzenden AI-Startups pagent.ai – gemeinsam mit CEO und Co-Founder Constantin Dißelkamp. Am gestrigen Montag vermeldete das Startup positive Nachrichten: Nämlich den Abschluss einer Pre-Seed-Finanzierungsrunde in Höhe von 900.000 US-Dollar – umgerechnet etwa 857.000 Euro.

AI-basierte Hyperpersonalisierung

Pagent.ai befasst sich mit der “AI-basierten Hyperpersonalisierung von Websites”. Das nun frische Kapital stammt vom teilstaatlichen High-Tech Gründerfonds (HTGF) – einem der größten deutschen Seed-Investoren, ebenfalls mit Sitz in Bonn.

Mit der generativen KI von pagent.ai können personalisierte Webinhalte erstellt und damit eine bessere Nutzeransprache ermöglicht werden. Wie das deutsche Medium startbase.de berichtet, soll pagent.ai “Webseiten automatisch auf die Bedürfnisse und Vorlieben bestimmter Zielgruppen abstimmen”, wodurch diese Marketingziele effizienter erreichen können.

Die Lösung von pagent.ai eigne sich insofern für Unternehmen, als dass diese keine A/B-Testungen mehr durchführen bräuchten, so das Startup. Das AI-System des Startups soll “automatisch die effektivste Variante der Website” identifizieren und “sie den Nutzern ausspielen, was zu einer verbesserten Nutzererfahrung führt”, heißt es auf starbase.de. Die Lösung soll überdies auf die “Verbesserung von Text- und Bildelementen” setzen.

Telekom und E-Commerce im Fokus

Für das kommende Geschäftsjahr plane das Startup, die Funktionalitäten seiner Technologie auf Struktur, Design und Video-Inhalte auszudehnen. Aktuell würden Testungen mit Pilotkunden durchgeführt, wobei sie die sogenannten “pagents” von pagent.ai testen. Diese “pagents” ermöglichen es, Website-Elemente automatisiert zu optimieren und die beste Version für Nutzer:innen auszuspielen, heißt es.

“Unser langfristiges Ziel ist es, das führende AI-Modell für personalisierte Kommunikation zu entwickeln und Online-Erfahrungen völlig neu zu gestalten”, wird Co-Founder Dißelkamp von startbase.de zitiert.

Die Lösung zeige sich bislang – nach Angaben des Startups – besonders für Unternehmen aus den Bereichen der Telekom und des Mode-Online-Handels interessant. Co-Founder Helf bestätigt: “Besonders Telekommunikations- und Fashion-E-Commerce-Unternehmen zeigen großes Interesse für die Automatisierungslösung. Für jede Organisation mit Onlinepräsenz liegt großes Potenzial in der Marketingautomatisierung mit AI, um ihre Ziele besser zu erreichen.”

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