02.01.2024

Krypto-KESt 2024: Was österreichische Anleger:innen wissen müssen

Gastbeitrag. Was die ab 2024 verpflichtende Kapitalertragssteuer beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro für österreichische Anleger:innen bedeutet? Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger fasst dies für den brutkasten zusammen.
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Krypto-Trading und Steuern - Krypto-Assets im Ertragssteuerrecht - Trading, Staking & STO
(c) Enzinger Steuerberatung: Natalie Enzinger


Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Krypto-Plattformen und Broker wie Bitpanda oder Coinfinity dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten. Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger erklärt als brutkasten-Gastautorin, was Anleger:innen in Österreich nun beachten müssen.

Passend zum Thema hat cryptotax by enzinger hat einen umfassenden Krypto-Steuer-Guide online herausgegeben, der neben wichtigen Informationen zur korrekten Besteuerung von Kryptowährungen auch das Thema KESt-Abzug ab 2024 enthält.


Krypto-Neuvermögen und Wohnsitz in Österreich

Der ab 01.01.2024 eingeführte KESt-Abzug gilt für alle Kunden, die ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Ein Abzug der Kapitalertragsteuer hat nur zu erfolgen, sofern die gegen Euro verkaufte Kryptowährung ab dem 01.03.2021 („Krypto-Neuvermögen“) erworben wurde. Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, können ohne Abzug einer Kapitalertragsteuer verkauft werden.

Mitteilung und Ermittlung der Anschaffungskosten

Um die Kapitalertragsteuer korrekt zu berechnen, benötigen die österreichischen Krypto-Plattformen und Broker Informationen zu Anschaffungszeitpunkten und Anschaffungskosten, die von den Kunden bekannt gegeben werden müssen. Da Kryptowährungen auf verschiedenen Plattformen im In- und Ausland gekauft werden und auch auf eigenen Wallets verwahrt werden können, gestaltet sich die Feststellung der Anschaffungskosten für den Kunden nicht immer einfach.

Ein Grund hierfür ist die seit dem 1. März 2022 geltende Rechtslage, nach der Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen steuerneutral sind. In solchen Fällen müssen die ursprünglichen Anschaffungskosten in Euro auf die im Rahmen eines Krypto-Tausches erhaltene Kryptowährung übertragen werden. Finden daher eine Vielzahl von Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen statt, so muss für die Feststellung der Anschaffungskosten in Euro die Transaktionshistorie zurück bis zu den Kaufvorgängen in Euro durchforstet werden. Eine weitere Hürde ist die Ermittlung der Anschaffungskosten bei Krypto-Neuvermögen, wenn eine Kryptowährung in mehreren Tranchen gekauft und auf einer Kryptowährungsadresse verwahrt wird. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass die Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises zu ermitteln und der Krypto-Plattform bzw. Broker mitzuteilen sind. Der gleitende Durchschnittspreis pro Kryptowährung errechnet sich, indem die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Tranchen durch die Menge der jeweiligen Kryptowährung dividiert wird. Bei einer höheren Anzahl von Transaktionen wird die Berechnung der Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises nur mit Hilfe eines Krypto-Steuertools zu bewältigen sein.

Plausibilitätsprüfung der Anschaffungskosten

Plattformen und Broker haben die mitgeteilten Anschaffungskosten auf Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisierte Überprüfung erfolgen kann. Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt plausibel, so haben Plattformen und Broker vom Veräußerungspreis die mitgeteilten Anschaffungskosten in Abzug zu bringen und vom Gewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten. In einem solchen Fall muss der Anleger diese Einkünfte nicht mehr in seiner Steuererklärung aufnehmen (sogenannte „Endbesteuerungswirkung“).

Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten allerdings unplausibel oder werden vom Kunden keine Informationen übermittelt, so haben Plattformen und Broker einen sogenannten pauschalen KESt Abzug durchzuführen. Vom Veräußerungspreis werden pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 50% des Veräußerungspreises angesetzt und auf den resultierenden Gewinn werden 27,5% Kapitalertragsteuer einbehalten. In diesem Fall entfällt aber nicht die Verpflichtung, diese Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Das Gleiche gilt, wenn vom Kunden unrichtige Daten an die Plattform oder Broker übermittelt werden, selbst wenn diese von diesen als plausibel eingestuft werden. In der Steuererklärung sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen und die durch die Plattform bzw. Broker einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Inländische versus ausländische Plattform

Da der KESt-Abzug nur für inländische Plattformen und Broker greift, ist es möglich und erlaubt auf ausländische Plattformen auszuweichen. In diesem Fall müssen die Gewinne aber auf jeden Fall wie bisher in der Steuererklärung deklariert werden.

Für Kunden, die nur eine inländische Plattform für den Kauf- und Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro verwenden und die Kryptowährungen auch von der inländischen Plattform verwahren lassen, ist der KESt-Abzug jedenfalls ein Vorteil, weil der Plattform alle Informationen zu den Anschaffungskosten vorliegen und der KESt-Abzug einfach administriert werden kann. Der Kunde muss in diesem Fall diese Einkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Wer auf ausländischen Plattformen bzw. im Defi-Bereich unterwegs ist, wird in der Regel eine Steuererklärung abgeben müssen, in der die Einkünfte in Zusammenhang mit Kryptowährungen zu deklarieren sind. Bei der Erfassung der Einkünfte in der Steuererklärung ergibt sich im Vergleich zum sofortigen KESt-Abzug ein gewisser Liquiditätsvorteil. Bei Nutzung einer inländischen Plattform bzw. Broker wird die Kapitalertragsteuer sofort vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht. Wenn man eine ausländische Plattform wählt, muss man die Einkünfte im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angeben, für die man bekanntlich bis zum 30.06. des Folgejahres Zeit hat. Die Steuer fällt hier also erst später an. Mit einem Steuerberater kann diese Frist sogar noch weiter nach hinten verschoben werden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass diese Neuerungen sowohl für Krypto-Anleger:innen als auch für inländische Plattformen und Broker eine Reihe von Herausforderungen mit sich bringen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der KESt-Abzug in der Praxis bewährt und welche Auswirkungen er tatsächlich auf die Krypto-Landschaft in Österreich haben wird.

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Feragen
© RVS - (v.l.n.r.) Bernhard Wimmer (Raiffeisen Salzburg), Thomas Heinzmann, Michael und Anja Geretschläger (alle Feragen), Bernhard Tomasi (Raiffeisen Salzburg).

Das Salzburger Genetik-Startup Feragen sorgte Anfang 2025 für Aufsehen, als es eine Kooperation mit Nestlé Purina verkündete – siehe hier. Nun beteiligt sich die Raiffeisen Salzburg Start-Up eGen am Unternehmen. Die Genossenschaft zur finanziellen und strukturellen Förderung junger und innovativer Unternehmen in Salzburg steigt mit einem sechsstelligen Betrag ein.

Feragen: Ursprung bereits 2012

Feragen geht auf die Forschung der Molekularbiologin Anja Geretschläger an der Universität Salzburg zurück, die damit bereits 2012 begann. 2017 wurde daraus ein Unternehmen. Heute führen Anja und Michael Geretschläger gemeinsam die Geschäfte. Während die Founderin die Bereiche Forschung und Entwicklung verantwortet, liegt der Fokus von Michael Geretschläger auf Vertrieb und Marketing. Aus dem universitären Spinoff ist ein international tätiges Diagnostiklabor mit Kundinnen und Kunden in zahlreichen europäischen Ländern geworden, heißt es per Aussendung.

Die Raiffeisen Salzburg Start-Up-Experten Bernhard Wimmer, Bernhard Tomasi und Herbert Stelzinger kommentieren die Beteiligung wie folgt: „Feragen zeigt, wie aus universitärer Forschung ein international erfolgreiches Unternehmen entstehen kann. Besonders beeindruckt haben uns die wissenschaftliche Tiefe, die klare Wachstumsstrategie und die konsequente Verbindung von Diagnostik und Digitalisierung. Das Unternehmen adressiert einen wachsenden Markt mit hoher gesellschaftlicher Relevanz und passt damit hervorragend zu unserer Beteiligungsstrategie. Wir freuen uns darauf, das Team auf dem weiteren Wachstumskurs zu begleiten.“

Über 10.000 User:innen

Ein zentraler Baustein der Wachstumsstrategie der Salzburger ist die digitale Plattform „myFERAGEN“. Durch sie verwalten Züchter, Zuchtverbände und Tierärzte genetische Daten und Analyseergebnisse. Aktuell nutzen eigenen Angaben zufolge rund 10.500 Anwender:innen die Plattform, auf der 38.000 Hunde erfasst sind. Mit dem integrierten Werkzeug DogMatching lasse sich bereits vor einer geplanten Paarung prüfen, wie gut zwei Tiere genetisch zusammenpassen. Dadurch können Risiken minimiert und die langfristige genetische Gesundheit von Populationen verbessert werden, so der Claim.

Mit der Beteiligung der Raiffeisen Salzburg Start-Up eGen sollen digitale Angebote weiter ausgebaut und zusätzliche internationale Märkte erschlossen werden. „Ein Investor, der versteht, dass hinter unseren Analysen Forschung steht und kein schnelles Produkt, ist selten. Mit Raiffeisen haben wir genau diesen Partner gefunden – und das direkt vor unserer eigenen Haustür. Das Vertrauen, das uns hier entgegengebracht wird, ist Rückenwind und Verpflichtung zugleich. Wir gehen diesen Weg mit derselben wissenschaftlichen Konsequenz weiter, mit der wir ihn begonnen haben“, sagt Anja Geretschläger.

„Uns hat nicht nur das Kapital überzeugt“

Auch Michael Geretschläger schlägt in eine ähnliche Kerbe, wenn er sagt: „Uns hat nicht nur das Kapital überzeugt, sondern die Haltung dahinter: Die Raiffeisen Salzburg Start-Up eGen denkt regional und investiert langfristig – das passt exakt zu uns. Mit diesem Rückhalt können wir die nächsten Schritte deutlich schneller gehen: internationale Expansion und eine Plattform, die mitwächst. Dass aus Österreich ein Weltmarktführer im Pet-Bereich kommen kann, ist bewiesen. Wir haben vor zu zeigen, dass das auch aus Salzburg geht.“

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