02.01.2024

Krypto-KESt 2024: Was österreichische Anleger:innen wissen müssen

Gastbeitrag. Was die ab 2024 verpflichtende Kapitalertragssteuer beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro für österreichische Anleger:innen bedeutet? Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger fasst dies für den brutkasten zusammen.
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Krypto-Trading und Steuern - Krypto-Assets im Ertragssteuerrecht - Trading, Staking & STO
(c) Enzinger Steuerberatung: Natalie Enzinger


Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Krypto-Plattformen und Broker wie Bitpanda oder Coinfinity dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten. Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger erklärt als brutkasten-Gastautorin, was Anleger:innen in Österreich nun beachten müssen.

Passend zum Thema hat cryptotax by enzinger hat einen umfassenden Krypto-Steuer-Guide online herausgegeben, der neben wichtigen Informationen zur korrekten Besteuerung von Kryptowährungen auch das Thema KESt-Abzug ab 2024 enthält.


Krypto-Neuvermögen und Wohnsitz in Österreich

Der ab 01.01.2024 eingeführte KESt-Abzug gilt für alle Kunden, die ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Ein Abzug der Kapitalertragsteuer hat nur zu erfolgen, sofern die gegen Euro verkaufte Kryptowährung ab dem 01.03.2021 („Krypto-Neuvermögen“) erworben wurde. Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, können ohne Abzug einer Kapitalertragsteuer verkauft werden.

Mitteilung und Ermittlung der Anschaffungskosten

Um die Kapitalertragsteuer korrekt zu berechnen, benötigen die österreichischen Krypto-Plattformen und Broker Informationen zu Anschaffungszeitpunkten und Anschaffungskosten, die von den Kunden bekannt gegeben werden müssen. Da Kryptowährungen auf verschiedenen Plattformen im In- und Ausland gekauft werden und auch auf eigenen Wallets verwahrt werden können, gestaltet sich die Feststellung der Anschaffungskosten für den Kunden nicht immer einfach.

Ein Grund hierfür ist die seit dem 1. März 2022 geltende Rechtslage, nach der Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen steuerneutral sind. In solchen Fällen müssen die ursprünglichen Anschaffungskosten in Euro auf die im Rahmen eines Krypto-Tausches erhaltene Kryptowährung übertragen werden. Finden daher eine Vielzahl von Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen statt, so muss für die Feststellung der Anschaffungskosten in Euro die Transaktionshistorie zurück bis zu den Kaufvorgängen in Euro durchforstet werden. Eine weitere Hürde ist die Ermittlung der Anschaffungskosten bei Krypto-Neuvermögen, wenn eine Kryptowährung in mehreren Tranchen gekauft und auf einer Kryptowährungsadresse verwahrt wird. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass die Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises zu ermitteln und der Krypto-Plattform bzw. Broker mitzuteilen sind. Der gleitende Durchschnittspreis pro Kryptowährung errechnet sich, indem die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Tranchen durch die Menge der jeweiligen Kryptowährung dividiert wird. Bei einer höheren Anzahl von Transaktionen wird die Berechnung der Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises nur mit Hilfe eines Krypto-Steuertools zu bewältigen sein.

Plausibilitätsprüfung der Anschaffungskosten

Plattformen und Broker haben die mitgeteilten Anschaffungskosten auf Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisierte Überprüfung erfolgen kann. Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt plausibel, so haben Plattformen und Broker vom Veräußerungspreis die mitgeteilten Anschaffungskosten in Abzug zu bringen und vom Gewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten. In einem solchen Fall muss der Anleger diese Einkünfte nicht mehr in seiner Steuererklärung aufnehmen (sogenannte „Endbesteuerungswirkung“).

Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten allerdings unplausibel oder werden vom Kunden keine Informationen übermittelt, so haben Plattformen und Broker einen sogenannten pauschalen KESt Abzug durchzuführen. Vom Veräußerungspreis werden pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 50% des Veräußerungspreises angesetzt und auf den resultierenden Gewinn werden 27,5% Kapitalertragsteuer einbehalten. In diesem Fall entfällt aber nicht die Verpflichtung, diese Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Das Gleiche gilt, wenn vom Kunden unrichtige Daten an die Plattform oder Broker übermittelt werden, selbst wenn diese von diesen als plausibel eingestuft werden. In der Steuererklärung sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen und die durch die Plattform bzw. Broker einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Inländische versus ausländische Plattform

Da der KESt-Abzug nur für inländische Plattformen und Broker greift, ist es möglich und erlaubt auf ausländische Plattformen auszuweichen. In diesem Fall müssen die Gewinne aber auf jeden Fall wie bisher in der Steuererklärung deklariert werden.

Für Kunden, die nur eine inländische Plattform für den Kauf- und Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro verwenden und die Kryptowährungen auch von der inländischen Plattform verwahren lassen, ist der KESt-Abzug jedenfalls ein Vorteil, weil der Plattform alle Informationen zu den Anschaffungskosten vorliegen und der KESt-Abzug einfach administriert werden kann. Der Kunde muss in diesem Fall diese Einkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Wer auf ausländischen Plattformen bzw. im Defi-Bereich unterwegs ist, wird in der Regel eine Steuererklärung abgeben müssen, in der die Einkünfte in Zusammenhang mit Kryptowährungen zu deklarieren sind. Bei der Erfassung der Einkünfte in der Steuererklärung ergibt sich im Vergleich zum sofortigen KESt-Abzug ein gewisser Liquiditätsvorteil. Bei Nutzung einer inländischen Plattform bzw. Broker wird die Kapitalertragsteuer sofort vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht. Wenn man eine ausländische Plattform wählt, muss man die Einkünfte im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angeben, für die man bekanntlich bis zum 30.06. des Folgejahres Zeit hat. Die Steuer fällt hier also erst später an. Mit einem Steuerberater kann diese Frist sogar noch weiter nach hinten verschoben werden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass diese Neuerungen sowohl für Krypto-Anleger:innen als auch für inländische Plattformen und Broker eine Reihe von Herausforderungen mit sich bringen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der KESt-Abzug in der Praxis bewährt und welche Auswirkungen er tatsächlich auf die Krypto-Landschaft in Österreich haben wird.

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Das Biofabrique-Team stellt Wiener Wirtschaftsstadtrat Peter Hanke und Wirtschaftsagentur-Wien-Geschäftsführer Gerhard Hirczi ihre Ziegel vor. (c) Wirtschaftsagentur WIen

Sämtliche Farben, Formen und Texturen finden sich auf den Tischen wieder, auf dem das Biofabrique-Team gestern erstmals seine ersten Ziegel-Prototypen der Öffentlichkeit präsentierte. Mit der Vision, aus urbanem Abfall neue Materialien zu schaffen, haben Studierende der TU Wien mit Expert:innen des französischen Ateliers Luma Arles eine Art temporäre Werkstatt auf der Wiener Klima Biennale aufgebaut.

Mitten im Nordwestbahnhofareal im 20. Wiener Gemeindebezirk tüftelt das Team hundert Tage lang an der Herstellung von Baustoffen, aber auch Textilien und Lebensmittelprodukten. Finanzielle Unterstützung bekommt das Pilotprojekt von der Wirtschaftsagentur Wien.

Öffi-Bauschutt, Bierreste, Mehlabfall

Für die Entwicklung der neuen Stoffe verwendet die Biofabrique ausschließlich urbane Industrie- und Lebensmittelabfälle. Unter anderem liefern dafür die Wiener Linien tonnenweise Schutt von den neuen U2/U5-Baustellen, die Bäckerei Ströck stellt das sogenannte Fußmehl zur Verfügung, das bei der Produktion abfällt. Von der Wienerberger AG, dem weltweit führenden Ziegelhersteller, bekommt die Biofabrique außerdem den überschüssigen Ziegelsplit.

Verschiedenste Kombinationen der Rohstoffe wurden bereits getestet, für einige davon wurden außerdem bereits mögliche Anwendungsgebiete erforscht: So könnte ein Mix aus Fußmehl und Braumalz-Rückständen aus der Bierherstellung sich zum Verkleiden von Wänden eignen. Ein besonders leichter Ziegel aus Lehm und Split von Wienerberger könnte weiters für den Bau von Zwischenwänden verwendet werden. Aber auch Orangenschalen, Stroh, Heu und viele weitere Materialien testet die Biofabrique auf ihr Potenzial für die Kreislaufwirtschaft.

Biofabrique: “Wichtiger Schritt zu funktionierender Kreislaufwirtschaft”

Noch befinden sich die Prototypen der Materialien in der Testphase, man arbeite jedoch schon auf einen ersten Auftrag hin: Der Gastro-Bereich der “Vienna Design Week” im September sollte aus Biofabrique-Materialien gebaut und designt werden. In weiterer Folge sollen von den Ergebnissen Unternehmen verschiedener Bereiche profitieren können, darunter Hoch- und Tiefbau, Architektur, Textil- und Lebensmittelindustrie. Stadtrat Peter Hanke bezeichnete das Projekt bei seinem gestrigen Besuch als “wichtiger Schritt hin zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft.”

Zusehen, lernen, einbringen

Wer selbst Ideen hat, wie die Rohstoffe genutzt werden könnten, wird angehalten, bei der Biofabrique vorbeizukommen. Besuche und auch Inputs von Interessierten sind ausdrücklich erwünscht. Denn als Schauproduktion im Rahmen der Klima Biennale dient das Projekt auch zur Aufklärung über nachhaltige, bioregionale Herstellungsverfahren. In der offenen Werkstatt arbeitet das Team täglich in Workshops und Lehrveranstaltungen der TU Wien an Prozessen von der Rohstoffanalyse bis zur Endfertigung von Ziegel und Co.

Noch bis 14. Juli können sich Besucher:innen täglich selbst ein Bild von dem Projekt machen. Der Eintrittspreis sollte dabei keine Hürde sein. Denn für einen Besuch in der Biofabrique gilt, wie für die gesamte Klima Biennale auch: “Zahle, was es dir wert ist.”

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