02.01.2024

Krypto-KESt 2024: Was österreichische Anleger:innen wissen müssen

Gastbeitrag. Was die ab 2024 verpflichtende Kapitalertragssteuer beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro für österreichische Anleger:innen bedeutet? Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger fasst dies für den brutkasten zusammen.
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Krypto-Trading und Steuern - Krypto-Assets im Ertragssteuerrecht - Trading, Staking & STO
(c) Enzinger Steuerberatung: Natalie Enzinger


Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Krypto-Plattformen und Broker wie Bitpanda oder Coinfinity dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten. Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger erklärt als brutkasten-Gastautorin, was Anleger:innen in Österreich nun beachten müssen.

Passend zum Thema hat cryptotax by enzinger hat einen umfassenden Krypto-Steuer-Guide online herausgegeben, der neben wichtigen Informationen zur korrekten Besteuerung von Kryptowährungen auch das Thema KESt-Abzug ab 2024 enthält.


Krypto-Neuvermögen und Wohnsitz in Österreich

Der ab 01.01.2024 eingeführte KESt-Abzug gilt für alle Kunden, die ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Ein Abzug der Kapitalertragsteuer hat nur zu erfolgen, sofern die gegen Euro verkaufte Kryptowährung ab dem 01.03.2021 („Krypto-Neuvermögen“) erworben wurde. Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, können ohne Abzug einer Kapitalertragsteuer verkauft werden.

Mitteilung und Ermittlung der Anschaffungskosten

Um die Kapitalertragsteuer korrekt zu berechnen, benötigen die österreichischen Krypto-Plattformen und Broker Informationen zu Anschaffungszeitpunkten und Anschaffungskosten, die von den Kunden bekannt gegeben werden müssen. Da Kryptowährungen auf verschiedenen Plattformen im In- und Ausland gekauft werden und auch auf eigenen Wallets verwahrt werden können, gestaltet sich die Feststellung der Anschaffungskosten für den Kunden nicht immer einfach.

Ein Grund hierfür ist die seit dem 1. März 2022 geltende Rechtslage, nach der Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen steuerneutral sind. In solchen Fällen müssen die ursprünglichen Anschaffungskosten in Euro auf die im Rahmen eines Krypto-Tausches erhaltene Kryptowährung übertragen werden. Finden daher eine Vielzahl von Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen statt, so muss für die Feststellung der Anschaffungskosten in Euro die Transaktionshistorie zurück bis zu den Kaufvorgängen in Euro durchforstet werden. Eine weitere Hürde ist die Ermittlung der Anschaffungskosten bei Krypto-Neuvermögen, wenn eine Kryptowährung in mehreren Tranchen gekauft und auf einer Kryptowährungsadresse verwahrt wird. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass die Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises zu ermitteln und der Krypto-Plattform bzw. Broker mitzuteilen sind. Der gleitende Durchschnittspreis pro Kryptowährung errechnet sich, indem die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Tranchen durch die Menge der jeweiligen Kryptowährung dividiert wird. Bei einer höheren Anzahl von Transaktionen wird die Berechnung der Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises nur mit Hilfe eines Krypto-Steuertools zu bewältigen sein.

Plausibilitätsprüfung der Anschaffungskosten

Plattformen und Broker haben die mitgeteilten Anschaffungskosten auf Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisierte Überprüfung erfolgen kann. Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt plausibel, so haben Plattformen und Broker vom Veräußerungspreis die mitgeteilten Anschaffungskosten in Abzug zu bringen und vom Gewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten. In einem solchen Fall muss der Anleger diese Einkünfte nicht mehr in seiner Steuererklärung aufnehmen (sogenannte „Endbesteuerungswirkung“).

Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten allerdings unplausibel oder werden vom Kunden keine Informationen übermittelt, so haben Plattformen und Broker einen sogenannten pauschalen KESt Abzug durchzuführen. Vom Veräußerungspreis werden pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 50% des Veräußerungspreises angesetzt und auf den resultierenden Gewinn werden 27,5% Kapitalertragsteuer einbehalten. In diesem Fall entfällt aber nicht die Verpflichtung, diese Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Das Gleiche gilt, wenn vom Kunden unrichtige Daten an die Plattform oder Broker übermittelt werden, selbst wenn diese von diesen als plausibel eingestuft werden. In der Steuererklärung sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen und die durch die Plattform bzw. Broker einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Inländische versus ausländische Plattform

Da der KESt-Abzug nur für inländische Plattformen und Broker greift, ist es möglich und erlaubt auf ausländische Plattformen auszuweichen. In diesem Fall müssen die Gewinne aber auf jeden Fall wie bisher in der Steuererklärung deklariert werden.

Für Kunden, die nur eine inländische Plattform für den Kauf- und Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro verwenden und die Kryptowährungen auch von der inländischen Plattform verwahren lassen, ist der KESt-Abzug jedenfalls ein Vorteil, weil der Plattform alle Informationen zu den Anschaffungskosten vorliegen und der KESt-Abzug einfach administriert werden kann. Der Kunde muss in diesem Fall diese Einkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Wer auf ausländischen Plattformen bzw. im Defi-Bereich unterwegs ist, wird in der Regel eine Steuererklärung abgeben müssen, in der die Einkünfte in Zusammenhang mit Kryptowährungen zu deklarieren sind. Bei der Erfassung der Einkünfte in der Steuererklärung ergibt sich im Vergleich zum sofortigen KESt-Abzug ein gewisser Liquiditätsvorteil. Bei Nutzung einer inländischen Plattform bzw. Broker wird die Kapitalertragsteuer sofort vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht. Wenn man eine ausländische Plattform wählt, muss man die Einkünfte im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angeben, für die man bekanntlich bis zum 30.06. des Folgejahres Zeit hat. Die Steuer fällt hier also erst später an. Mit einem Steuerberater kann diese Frist sogar noch weiter nach hinten verschoben werden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass diese Neuerungen sowohl für Krypto-Anleger:innen als auch für inländische Plattformen und Broker eine Reihe von Herausforderungen mit sich bringen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der KESt-Abzug in der Praxis bewährt und welche Auswirkungen er tatsächlich auf die Krypto-Landschaft in Österreich haben wird.

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cheerin'
(c) Lumia - Manuel Gahn.

„Goodbye. I am selling my startup – cheerin‘ is for sale. Most people know me nowadays as the Startup House by Lumia guy. But before, I was building a Social Fitness & Health App – cheerin‘ (formerly known as Sparcs)“.

cheerin‘ – ein sozialer Kleber

So vermeldet Startup-House-Gründer Manuel Gahn den Verkauf seines „alten“ Projekts auf LinkedIn und beschreibt seine Gefühlslage gegenüber brutkasten als eine mit „schwerem Herzen“: „Ich suche eine:n sportbegeisterte(n) Käufer:in mit Startup-Erfahrung, die das fertige Produkt übernehmen und die User-Base skalieren will.“

Gahn bezeichnet cheerin‘ als sozialen Kleber zwischen allen bestehenden Fitness- und Gesundheit-Apps. Konkret vereinfacht es die App, die Fitness-Fortschritte von Freund:innen bejubeln zu können – gedacht für jene, die sich mit anderen verbinden und gemeinsame Aktivitäten ausführen wollen.

„Auch um neue Leute kennenzulernen, die ähnliche Interessen haben. In meiner übergewichtigen Vergangenheit war ich natürlich auch selbst User solcher Apps, fand aber in Runtastic und Co. keine Lösung meines Problems“, sagt Gahn.

40.000 Erspartes investiert

Angefangen hat alles 2019 im SIMC-Masterprogramm der WU, als Gahn Robin Görlich kennenlernte. Mit ihm schrieb er eine Masterarbeit zu digitalem Nudging und beschloss dies auszugründen. Der erste Prototyp hieß Joy: „Mit diesem konnten wir den Community-Award der Entrepreneurship Avenue gewinnen. Von meinem 40.000 Euro Erspartem konnte ich die ersten Entwickler zahlen – natürlich ohne genau zu wissen was eigentlich das Produkt werden sollte. Nach über 20 Absagen diverser Förderagenturen, vielen weiteren Rückschlägen und Pivots kristallisierte sich langsam heraus, dass nicht weitere To-Do Listen oder Gamifications nötig sind, sondern es einfach einen sozialen Kleber zwischen all den Fitness-Apps mit einander kannibalisierenden Netzwerkeffekten braucht. An das Potenzial dieser Idee glaube ich auch heute noch“, sagt er.

100.000 Euro Schulden

Die Idee eines sozialen Netzwerks für die Startup-Szene stieß bei österreichischen Business Angels und VCs zunächst auf wenig Begeisterung. Nach zwei Jahren stand Gahn mit rund 100.000 Euro Privatschulden da. International sah das Bild jedoch ganz anders aus: Auf Konferenzen wie Web Summit, Slush und SXSW weckte das Konzept das Interesse einiger der renommiertesten Venture-Capital-Fonds der Welt, darunter Accel und Index Ventures. Zwar entstand daraus indirekt eine kleine Angel-Runde, gleichzeitig kam es jedoch zum Bruch mit dem Co-Founder.

Wenig später folgte die Einladung der WKO zum Programm „Go Silicon Valley“. Rückblickend war diese Reise ein Wendepunkt für den Founder: „Das war einerseits der Push und das persönliche Mindset-Wachstum, das ich ich brauchte, um ganz groß zu Denken; andererseits war es auch der Anfang vom Ende“, sagt Gahn. Im Silicon Valley konnte er hochkarätige Advisor gewinnen, darunter Satadip Dutta, COO von Pinterest, und Chris Wilk, Fitness Lead bei Google. Trotz mittlerweile rund 200.000 Euro Privatschulden zu dem Zeitpunkt rückte damals eine Seed-Finanzierung in greifbare Nähe.

Silicon Valley als Inspiration

Mindestens genauso prägend war jedoch die Atmosphäre in den Coworking Spaces des Silicon Valley und wohl auch der Grund für das Nichtzustandekommen einer Finanzierung. Die Offenheit, Dynamik und Community, die Gahn dort erlebte, vermisste er in den österreichischen Vertretungen. „Nach zwei Monaten kehrte ich mit einer neuen Idee zurück: dem Startup House.“

Obwohl cheerin‘ erste Downloads verzeichnete und das Feedback der Nutzerinnen und Nutzer äußerst positiv war, rückte das Projekt zunehmend in den Hintergrund. Mit dem rasanten Erfolg der anschließend gegründeten Lumia Group endete schließlich die operative Arbeit an cheerin‘.

Von cheerin‘ zu Lumia

„Heute bin ich stolz, in sieben Jahren Startup-Spirit extrem viel gelernt zu haben und persönlich gewachsen zu sein“, sagt Gahn. „Ich habe über eine Million Euro verbrannt und bin viele Jahre ‚all in‘ gegangen, ohne einen Cent herauszubekommen. Gleichzeitig hat mich genau dieser Weg dank cheerin‘ zu Startup House und schließlich zur Lumia Group geführt. Heute bin ich aber ebenso froh, die Entscheidung treffen zu können, mich von cheerin‘ zu trennen. Ich hoffe, eine(n) motivierten Gründer oder Gründerin zu finden, die oder der als Eigentümer(in) und CEO in meine Fußstapfen treten möchte.“

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