16.06.2020

Silicon Valley-VC-Reaktion auf Corona: Darum bleiben die USA vor Europa

Kommentar. Eine Studie der US-Kanzlei Fenwick & West zeigt, dass sich am Investment-Verhalten der Silicon Valley VCs im Lockdown statistisch gesehen nicht so viel geändert hat. Das Valley führt wieder einmal vor, wie Startup geht.
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Das Silicon Valley Mindset - VC-Verhalten im Corona-Lockdown
fotolia / Michael Kvakin

Es sei „ein bisschen erschütternd“, wie wenig das, was in der Coronakrise auf der Welt passierte, mit dem Verhalten der Silicon Valley VCs zusammenhängt, stellt die TechCrunch-Journalistin Connie Loizos fest. Sie schreibt über eine Studie der US-Kanzlei Fenwick & West, in der Zahlen zum Investment-Verhalten der großen Risikokapital-Fonds des Valleys im März und April präsentiert werden (⇒ gesamtes Paper). Die Kernaussage: Rein statistisch ist die Coronakrise zwar spürbar, es gibt aber im Vergleich zu davor keinen drastischen Umschwung.

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Nicht allzu dramatische Änderungen bei Silicon Valley VC-Zahlen

So waren im März 72 Prozent, im April immerhin noch 70 Prozent der erfassten Investments klassische „Up-Rounds“, also Finanzierungsrunden zu einer höheren Bewertung als zuvor. Vergangenes Jahr waren es im Durchschnitt 83 Prozent. Die in der Krisensituation zu erwarteten „Down-Rounds“ zu einer niedrigeren Bewertung als zuvor lagen im März bei 16 Prozent aller Runden und im April bei zwölf Prozent nach acht Prozent im Vorjahresschnitt. Die „Flat-Rounds“ zu gleicher Bewertung schließlich machten im März 13, im April dann 18 Prozent aller Runden aus – im Vergleich zu neun Prozent im Vorjahr. Mit 54 im März und 64 im April lag die Anzahl an erfassten Deals nur knapp unter dem Vorjahresschnitt von 65.

Einen relativ deutlicher Einbruch ist dann doch bei der durchschnittlichen Steigerung der Bewertung zu erkennen. Betrug diese 2019 im Schnitt 93 Prozent (bzw. im Median 60 Prozent), sank sie im März auf 42 Prozent (Median: 26 Prozent), um im April wieder auf 60 Prozent (Median: 30 Prozent) anzusteigen. Branchenmäßig kam im Lockdown der Hardware-Bereich am schlechtesten davon, bei dem es im April unterm Strich sogar eine durchschnittliche Wertminderung um 27 Prozent gab (2019: + 78 Prozent). Besonders gut kamen dagegen (wenig überraschend) Startups aus der Kategorie „Internet; New Media“ davon, die im April eine durchschnittliche Wertsteigerung von 121 Prozent aufwiesen (2019: + 122 Prozent).

Das Kapital fließt anders

Dieser Branchen-Vergleich macht klar: Auch wenn die Änderung der Zahlen insgesamt weniger dramatisch ausfällt, als man bei der anhaltend verheerenden Coronavirus-Situation in den USA annehmen könnte, gab es durchaus drastische Verschiebungen. Es floss nach einem Schock im März spätestens seit April wieder, wie gewohnt, unglaublich viel Kapital in Startups. Es floss bloß anders – an die neuen Gegebenheiten und Nachfrage-Verschiebungen angepasst.

Österreich und Europa machen wieder keinen Boden gut

Für Europa und im speziellen für Österreich stehen derartige Zahlen noch aus. Hierzulande dürfte es sogar mehr Kapitalrunden als üblicherweise geben, u.a. bedingt durch den Covid-Startup-Hilfsfonds, über den in relativ kurzer Zeit Dutzende Startup-Investments verdoppelt wurden (Stand Anfang Juni: 37). Gegenüber dem brutkasten kommunizierten Kapitalrunden (⇒ aktuelle Investments hier) gibt es nach wie vor in etwa gleicher Zahl. Eine während des Lockdowns hierzulande geführte Diskussion lässt jedoch vermuten, dass sich der Anteil an Down-Rounds und Flat-Rounds krisenbedingt maßgeblich gesteigert hat.

Wovon Österreich und ganz Europa jedenfalls weit entfernt sind – das legt die oben gezeigte Erhebung klar – ist, auf das Silicon Valley wirklich Boden gut zu machen (obwohl Österreich und andere einige andere europäische Länder bisher in vielen Bereichen deutlich besser durch die Coronakrise kamen als die USA). Das lässt sich auch ohne konkrete Zahlen sagen. Im Gegenteil könnte sich der Gap in Sachen Startup-Finanzierung sogar einmal mehr vergrößern.

Das Silicon Valley Mindset gewinnt wieder einmal

Wieder einmal ist dabei das viel gepriesene Mindset im Valley der entscheidende Faktor. Das ist nicht unbedingt positiv für einzelne Startups. Gar nicht wenige dürften in den vergangenen Monaten von ihren Investoren einfach gleich fallen gelassen worden sein, anstatt noch einen Rettungsversuch via Down-Round oder Flat-Round zu wagen. Aber diese plötzliche Häufung an Abschreibungen im Gegensatz zum Normalbetrieb verkraften die Silicon VCs mit ihrer Investment-Strategie, in der sie ohnehin davon ausgehen, 90 Prozent Abschreibeposten in ihrem Portfolio zu haben. Und noch mehr: Sie versuchen nicht nur, „durch die Krise zu kommen“, sondern bei Startups, die von der Krise gestärkt werden, die Chance zu ergreifen. Mit den üblichen Mega-Beträgen sorgen sie dafür, dass die US-Anbieter ihren europäischen Mitbewerbern nun erst recht davonziehen. Deswegen werden die USA auch diesmal vor Europa bleiben.

Und darüber hinaus machen sich die privaten Investoren damit das Konjunktur-Paket selbst, das hierzulande aus einem Konvolut an Maßnahmen durch die öffentliche Hand besteht, mit denen am Ende eh wieder die meisten nicht zufrieden sind. Doch in Österreich schreien auch VCs bekanntlich gerne nach Unterstützung vom Staat, weil ja sonst die Risikokapitalinvestitionen zu riskant sind – „vor allem jetzt in der Krise“. Aber das ist eine andere Geschichte.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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Silicon Valley-VC-Reaktion auf Corona: Darum bleiben die USA vor Europa

  • Es sei „ein bisschen erschütternd“, wie wenig das, was in der Coronakrise auf der Welt passierte, mit dem Verhalten der Silicon Valley VCs zusammenhängt, stellt die TechCrunch-Journalistin Connie Loizos fest.
  • Sie schreibt über eine Studie der US-Kanzlei Fenwick & West, in der Zahlen zum Investment-Verhalten der großen Risikokapital-Fonds des Valleys im März und April präsentiert werden.
  • Demnach ist die Auswirkung der Coronakrise im Ivestment-Verhalten der Silicon Valley VCs zwar spürbar, jedoch bei weitem nicht so dramatisch, wie man annehmen könnte.
  • Wieder einmal ist dabei das viel gepriesene Mindset im Valley der entscheidende Faktor.
  • Es könnte Europa und Österreich so noch weiter abhängen.

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