07.02.2022

KnowledgeFox: Wie es zu dem „zweiten Exit“ an Fabasoft kam

2017 schafft das Wiener Startup KnowledeFox den Exit an einen internationalen Medienkonzern. Aber dann kommt alles anders.
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Gregor Cholewa ist CEO von KnowledgeFox © KnowledgeFox
Gregor Cholewa ist CEO von KnowledgeFox © KnowledgeFox

Die Geschichte des Wiener Startups KnowledgeFox ist wohl im wahrsten Sinne das, was man einen Startup Rollercoaster nennt. 2012 von Peter A. Bruck gegründet ist das Uni-Spinoff im Bereich E-Learning daheim und punktet mit Microlearning nach neurowissenschaftlichen Erkenntnissen: Wissen in kleinen Häppchen ist schneller und leichter erlernbar. 2017 stieg mit der schwedischen Bonnier-Gruppe Europas viertgrößtes Medienhaus bei KnowledgeFox ein, um das Startup dann sogar komplett zu übernehmen – brutkasten berichtete.

Turnaround nach der Sanierung

Dann dürfte die neue Konzernmutter mit der Tochter aber doch nicht so glücklich gewesen sein, wie gedacht. Es habe auf beiden Seiten falsche Erwartungen gegeben, erklärt KnowledgeFox-CEO Gregor Cholewa im Gespräch mit dem brutkasten. Nach einer Portfoliobereinigung bei Bonnier muss das Startup saniert werden. Bei der Gelegenheit steigt der Geschäftsführer Cholewa als Gesellschafter ein und schafft mit einem Fokus auf den DACH-Markt und Unternehmenskunden den Turnaround. In der Coronapandemie ist das Momentum für digitale Lösungen im Bildungsbereich stark und KnowledgeFox führt wieder Gespräche mit Investor:innen.

KnowledgeFox passt gut in das Fabasoft-Portfolio

„Uns war wichtig, dass es kein reiner Finanzinvestor ist, sondern ein Partner, der sich auch inhaltlich einbringt“, erzählt Cholewa. Eine Partnersuche mit Erfolg: Anfang Februar steigt die Fabasoft AG ein und übernimmt 70 Prozent, davon einen großen Teil von nicht operativ tätigen Gesellschaftern, die an der Sanierung beteiligt waren – 30 Prozent der Anteile bleiben bei Cholewa. Fabasoft ist ein Unternehmen mit Sitz in Linz, das ein breites Software-Portfolio an Digitalisierungs-Lösungen für Geschäftsprozesse hat. „Fabasoft ist im Bereich HR-Software gut aufgestellt und da passt KnowledgeFox mit einer Lösung für die Schulung von Mitarbeiter:innen gut ins Portfolio“, so der Co-Founder und CEO. Als Fabasoft-Tochter bleibe sein Unternehmen dennoch sehr eigenständig, auch in der Produktentwicklung. Die neue Mutter bringe viele Vorteile, etwa, wenn es darum geht, Sicherheitszertifizierungen zu erhalten.

1 Mio. Euro Jahresumsatz

Zertifizierungen sind für KnowledgeFox wichtig, denn zu den Kunden zählen zahlreiche Großunternehmen wie Raiffeisen, Flughafen Wien, voestalpine, aber auch viele mittelständische Unternehmen. Kunden nutzen die Software des Startups gegen eine monatliche Gebühr für digitale Schulungen und Trainings von Mitarbeiter:innen. Als Beispiele nennt Cholewa das Onboarding neuer Mitarbeiter:innen oder die digital begleitete Ausbildung von Lehrlingen. Für das Selbststudium sei ein Lernen über die App besonders geeignet, ist der Unternehmer überzeugt. „In Häppchen zu lernen steigert die Aufnahmefähigkeit und das geht mobil am Smartphone besser als am Computer, vor dem man meistens eine längere Zeit am Stück sitzt“. Zuletzt hat das Startup eine Million Euro Jahresumsatz gemacht und peilt für 2022 eine deutliche Steigerung an.

„Die Beteiligung an KnowledgeFox ist ein konsequenter Schritt in der Umsetzung unserer
Wachstumsstrategie. Fabasoft stellt eigenständigen Unternehmen mit hervorragenden,
branchenspezifischen digitalen Services oder Geschäftsprozesslösungen ein Ecosystem zur
Verfügung, das ihnen die sichere und nachhaltige Eroberung neuer, internationaler Märkte
ermöglicht. Unser Ziel ist es, neben Mindbreeze und Xpublisher nun auch KnowledgeFox zum Botschafter dieses Erfolgsweges zu machen“, erklärt Helmut Fallmann, Mitglied des Vorstandes.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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