30.04.2025
INSOLVENZ

Klarsicht.online vor dem Aus: Konkurs nach Millioneninvestment

Die Wiener Online-Plattform für Brillen und Optiker:innen, Klarsicht.online, muss Insolvenz anmelden. Und das trotz des jüngsten Investments von 900.000 Euro. Die Finanzierungsrunde wurde von mpoweru, Seven Ventures (ProSieben/Sat1 Group) und GMPVC angeführt – zusätzlich dazu gab es ein Medienvolumen von 20,8 Millionen Euro.
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Klarischt.online, Investment
(c) Alexander Zillbauer - Gabriela Colic und David Gevorkian von Klarsicht.online.

Für viele mag das vielleicht unerwartet kommen: Klarsicht.online muss Insolvenz anmelden. Erst vor zehn Monaten wurde das Wiener Startup noch beim EY Scaleup Award als Nominierter in seiner Kategorie „Software & Digital Transformation“ ausgezeichnet. Im Juni vergangenen Jahres konnte das Gründer-Duo Gabriela Colic und David Gevorkian in einer Finanzierungsrunde sogar noch 900.000 Euro für seine Expansionspläne einsammeln. Diese Pläne dürften nun hinfällig sein.

An vorherigen Runden beteiligten sich prominente Investor:innen wie die Unternehmerfamilie Gomernik, Markus Weiss (Managing Partner bei Minted) sowie Amir Preindl. 2022 stieg auch Kambis Kohansal Vajargah bei Klarsicht.online ein – brutkasten berichtete.

Hintergründe zur Insolvenz

Der Grund für die Insolvenz: Klarsicht.online ist nicht mehr in der Lage, seine laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das Handelsgericht Wien hat daher ein Konkursverfahren gegen das Unternehmen eröffnet.

“Die Insolvenzursachen sowie die aktuellen Vermögensverhältnisse müssen im Zuge des Verfahrens erst überprüft werden”, teilt der Alpenländische Kreditorenverband (AKV) mit. “Es wird nunmehr im Rahmen des Insolvenzverfahrens das vorhandene Vermögen inventarisiert und geschätzt. Erst nach diesen Ermittlungen wird eine Stellungnahme zu den Befriedigungsaussichten der Gläubiger möglich sein.” Weitere Details zur Insolvenz liegen aktuell nicht vor.

Anmerkung: Klarsicht.online wurde um eine Stellungnahme gebeten. Sobald diese vorliegt, wird sie ergänzt.

Erfolgreicher Start

Gegründet wurde Klarsicht.online im Mai 2021. Über die Plattform bot das Startup Optiker:innen und Kund:innen unter anderem ein digitales Schaufenster, virtuelle Anproben, Telemedizin-Dienste sowie Unterstützung im Social-Media-Management und einen digitalen Verkaufsassistenten.

Die Vision des Gründerteams: die Digitalisierung der Optikerbranche im DACH-Raum vorantreiben. Und zunächst schien das auch zu funktionieren: „Wir haben bereits in den letzten eineinhalb Quartalen unser Wachstum verdreifacht. Das zeigt uns, dass wir auf dem richtigen Weg sind”, sagte Gevorkian noch im Jahr 2022 gegenüber brutkasten. Warum das Geschäftsmodell am Ende nicht tragfähig war, bleibt derzeit offen.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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