22.03.2021

Robo-Dichter & Fake-Tom Cruise: Was KI schon kann und was das für Medien bedeutet

In seiner heutigen Kolumne beschäftigt Mic Hirschbrich sich mit dem Stand der Entwicklung Künstlicher Intelligenz (KI) und deren Auswirkung auf die Medien.
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brutkasten-Kolumnist Mic Hirschbrich über KI
brutkasten-Kolumnist Mic Hirschbrich | Hintergrund: (c) Adobe Stock / Lee

In meiner letzten Kolumne zur „radikalen Transformation in der Medienindustrie“ warb ich dafür, neue Technologien wie Künstliche Intelligenz (KI) angstfrei und umfassend einzusetzen sowie dafür, im Medienbereich eine „radikale Transformation“ zu wagen, vor allem um die Zukunft des Journalismus zu sichern.

Heute wollen wir uns ansehen, welche Meilensteine KI bislang erreichte, wie wir sie einordnen können und was sie im Medienbereich leisten kann. Und, der Artikel handelt auch von einer KI, die das dichten lernen wollte. Auch dazu gleich mehr.

Was KI von bisherigen Technologien unterscheidet

In früheren industriellen Revolutionen und eigentlich bis zur letzten Jahrtausendwende, war die Sichtweise vorrangig, dass Technologie vor allem simple, standardisierte und sich ständig wiederholende Arbeiten vom Menschen übernehmen kann. KI aber zeichnet aus, dass sie besonders komplexe Arbeiten übernehmen kann.

Ein wenig von Hollywood angeregt, interpretiert man heute aber vieles in KI hinein, was in der Praxis (noch) nicht standhält. Anders als in Filmen, wird KI etwa nur selten in physische Roboter integriert, ganz einfach, weil es meist gar keinen Sinn macht. KI ist heute in vielen Fällen einfach ein „schneller und smarter Assistent“ am Arbeitsplatz („assisted ai“), aber nur selten vollständiger Ersatz für Menschen. Die Nischen-Bereiche, in denen KI bessere Leistungen erbringt als der Mensch, sind aber vielfältig und werden rasch mehr.

Die letzten Bastionen menschlicher Intelligenz und eine KI für Beethoven.

Nachdem DeepBlue von IBM den besten (menschlichen) Schachspieler, Garri Kasparow, 1996 fulminant schlug, dauerte es nochmal 15 Jahre, bevor Watson den amtierenden Jeopardy-Meister schlagen konnte. Das Spiel hat es in sich und galt als eines, das man nur mit assoziativem Denken und viel menschlicher Erfahrung gewinnen konnte. Nun ging es für die KI also darum, Semantik und kontextuelles Interpretieren zu perfektionieren. Danach vergingen nur wenige Jahre bis Googles KI auch die letzte menschliche Bastion im Strategiespiel eroberte und den Meister in GO besiegte.

Irgendwie lieben wir ja alle diese Wettstreits „Mensch gegen Maschine“, gleichen sie doch einem vermeintlichen oder echten Reality-Check, wo wir als Menschheit punkto Überlegenheit (noch) stehen.  

Die Kreativ-KI

Im Kreativbereich machte letztes Jahr die Vollendung von Beethovens zehnter Sinfonie von sich reden, als eine KI so gut trainiert werden konnte, dass sie die Aufgabe erstaunlich gut hinbekam.

Auch im Bereich Texten und Formulieren gab es Fortschritte zu vermelden. Wir berichteten im Artikel „Wie die Roboter schreiben lernten“ über das Sprachmodell GPT-3, das menschenähnliche Texte zu formulieren lernt. Und einer der bekanntesten Autoren unserer Zeit wagte sich vor kurzem in einen spannenden Vergleich mit KI.

Von der „Vermessung der Welt“ zur Dichter-KI

Nach seinem literarischen Welterfolg „Die Vermessung der Welt“ 2005, hatte Daniel Kehlmann Lust auf ein ganz besonderes Experiment. Er wollte herausfinden, ob man einer KI beinbringen könne, gut zu dichten. Dazu flog er, auf Einladung von Open Austria, ins Silicon Valley und arbeitete dort mit KI-Experten zusammen. Das Ergebnis war beeindruckend, aber nicht restlos überzeugend. So beschrieb Kehlmann das Experiment „als spräche man mit einem Verrückten, der luzide Momente hat“. Richtig gescheitert sei das Geschichtenschreib-Experiment nicht, fand Kehlmann. Es habe ein paar schöne absurde Fragmente hervorgebracht. Doch Plots oder Figurenkonstellationen stehe die KI verständnis- und hilflos gegenüber. Die Ergebnisse haben ihn offenkundig nicht völlig überzeugt, aber es sei „etwas zauberisches an diesem Schauspiel, – und zwar jedes Mal“ gewesen. Kehlmann wurde jedenfalls klar, dass hier in Zukunft etwas passieren könne, das er womöglich gar nicht wissen wolle. Und während wir als Klassik-Liebhaber über die Vollendung von Beethovens Sinfonie staunen und kritisch die dichterische Leistung der Kehlmann-KI diskutieren, wird in Prag bereits das erste Theater-Stück uraufgeführt, das zu 90 Prozent von einer KI geschrieben wurde.

Bedrohung für unsere (Medien-) Berufe oder KI als nützliche Hilfe?

Die Fähigkeiten von KI sind heute also dort besonders hoch, wo sie eingeschränkt, spezialisiert und mit besonders hohem Aufwand entwickelt werden. Wir nennen diesen Ansatz „narrow ai„.

Auch der jüngste KI-Aufreger, ein künstliches TikTok Profil von Tom Cruise, bestätigte diese Beschreibung. Die Videos dieses Fake-Profils wirken ungemein echt, man hält die Figur darin zwingend für den echten Tom Cruise. Doch der Deepfake-Entwickler dahinter betonte vor kurzem freimütig, dass auch er enorm viel Zeit investieren musste, um die wenigen Sekunden langen Filmchen zu produzieren.

Die medial ausgeschlachteten Beispiele besonders starker KI sind also zwar beeindruckend, aber auch irreführend, da sie nicht repräsentativ für den Industrie-Standard sind.

Könnten Sie den GO-Meister schlagen oder Beethovens Symphonie vollenden?

Zudem muss man sich im Klaren sein, was man von diesen künstlich entworfenen „Gehirnen“ eigentlich erwartet. Denn ganz ehrlich, wie viele von uns könnten selbst Beethovens Zehnte vollenden, den GO-Weltmeister schlagen oder besser dichten als Daniel Kehlmann, der laut Wiki nicht weniger als 22 Literatur-Auszeichnungen erhielt? Wir vergleichen KI gerne mit den jeweiligen Fach-Größen unserer Spezies aber nicht mit unserem Durchschnitt.

Wo kann KI im Medien-Bereich sinnvoll eingesetzt werden?

Es wird in absehbarer Zeit daher keine standardisierte KI geben, die wie Christian Nusser Newsletter schreibt, wie Corinna Milborn Diskussionen leitet oder wie Tarek Leitner Nachrichten moderiert.

Neueste Medien-Technologie kann aber andere Dinge hervorragend, wenn sie von kompetenten Teams bedient wird. Sie kann Inhalte richtig gut klassifizieren und semantisch einordnen und das in gewaltigen Mengen. Sie kann Inhalte vergleichen, zusammenfassen, einordnen und bewerten, automatische Recherchen laufen lassen und vor allem Kunden mit genau jenen Inhalten und Formaten versorgen, die sie jetzt gerade konsumieren möchten. KI kann schon ganz passabel übersetzen und wird dabei, ähnlich wie beim Formulieren, noch einige Jahre als richtig nützlicher Assistent im Einsatz sein, jedoch noch nicht als Mensch-Ersatz. Sie wird die Aufwände vieler Kuratierungs- und Bearbeitungsaufgaben radikal senken und dem Menschen die Zeit verschaffen, sich um Qualität und inhaltliche Strategie zu kümmern und etwas, wo sich Algorithmen generell noch besonders schwertun: Menschliche Beziehungen und Netzwerke pflegen, um an spannende Geschichten zu kommen.

Um den Hintergrund eines Bildes zu entfernen, braucht es keine Bildbearbeiter mehr, das kann auch KI, in dem Fall sogar aus Österreich. Künstlich generierten Moderatoren kann sie erst im Versuchsstadium Texte vorlesen lassen, aber einen menschlichen Moderator in Echtzeit so mit Filtern optimieren, dass man immer meint, dieser sei perfekt geschminkt, gekleidet und beleuchtet, auch wenn das Gegenteil der Fall ist, das ginge heute schon. In wenigen Jahren wird auch das Transkribieren endlich fehlerfrei funktionieren und damit völlig neue Anwendungen ermöglichen, wie zum Beispiel Echtzeit-Übersetzungen mit den perfekt imitierten Stimmfarben der Originale.

KI wird heute schon häufig beim Finden von Hass etwa in Kommentaren eingesetzt. Aufgrund der Komplexität von Sprache, tut sie das nur in jenen Unternehmen gut, die richtig großen Aufwand dafür betreiben. Bei den kleineren Medienhäusern aber kann sie gute Assistenz beim Aufspürenungewollter Hasskommentare oder Fake-News leisten.

KI wird es kleinen Medien-Teams ermöglichen, wesentlich breiter und umfangreicher auf Märkten aufzutreten, als ihnen das bisher möglich war. Kapitalstarke Unternehmen können dank KI in neue Märkte expandieren und völlig neue und aufwendige Personalisierungs-Strategien entwerfen.

Wir alle werden noch Artikel zu lesen und Nachrichten und Filme zu sehen bekommen, die vollständig auf unsere persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten und individualisiert sind. Es wird keine Zielgruppen mehr geben sondern jeder von uns wird eine komplexe Persona repräsentieren. Das ist etwas, das menschliche Content-Produzenten nicht leisten können. Aber das macht nichts, denn wir können diese KIs samt Content-Strategien bauen, füttern, trainieren, steuern und dafür sorgen, dass sie im Sinne unserer Gesellschaft eingesetzt werden. Und da sind wir schon beim wichtigsten Punkt: Wir müssen auch verstehen, diese neuen Medien-Technologie zu bauen und nicht bloß verspätet Konsumenten davon werden! Nur dann kontrollieren wir unsere (mediale) Zukunft.


Zum Autor

Mic Hirschbrich ist CEO des KI-Unternehmens Apollo.AI, beriet führende Politiker in digitalen Fragen und leitete den digitalen Think-Tank von Sebastian Kurz. Seine beruflichen Aufenthalte in Südostasien, Indien und den USA haben ihn nachhaltig geprägt und dazu gebracht, die eigene Sichtweise stets erweitern zu wollen. Im Jahr 2018 veröffentlichte Hirschbrich das Buch „Schöne Neue Welt 4.0 – Chancen und Risiken der Vierten Industriellen Revolution“, in dem er sich unter anderem mit den gesellschaftspolitischen Implikationen durch künstliche Intelligenz auseinandersetzt.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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