12.04.2024
HR

JobRocker: Wiener HR-Startup meldet Konkurs mit 2,3 Mio. Euro Schulden an

JobRocker bezeichnete sich noch vor einigen Jahren als "am schnellesten wachsendes HR-Startup Europas". Nun wurde Konkurs angemeldet.
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Job-Matching via Algorithmus – was heute bereits zum Alltag im HR-Bereich gehört, war 2016, als das Wiener Startup JobRocker gegründet wurde, noch ziemlich neu. Kandidat:innen können auf der Plattform des Unternehmens gratis ihre Daten hochladen, um sich finden zu lassen. Von seinen Business-Kunden lässt sich das Startup die Vermittlung passender Arbeitskräfte – wie im Headhunting-Bereich üblich – gut bezahlen. Entscheidend im Konzept ist die Kombination aus der Vorarbeit des Algorithmus und klassischer Headhunting-Arbeit durch Betreuer:innen, wurde vom Unternehmen immer wieder betont.

2018 „am schnellsten wachsendes HR-Startup in Europa“

Das Konzept, bei dem auch im vorigen Jahrzehnt bereits KI zum Einsatz kam, überzeugte schon knapp nach der Gründung mehrere Investoren. 2017 machte JobRocker mit einem – damals in Österreich keineswegs alltäglichen – Millioneninvestment auf sich aufmerksam. Bereits 2018 folgte ein weiteres. Damals zählte das Startup bereits 400 Kunden und 65 Mitarbeiter:innen und bezeichnete sich selbst als „am schnellsten wachsendes HR-Startup in Europa“. Auch das Business-Modell schien gut zu funktionieren. „Das Investment ist reines Wachstumskapital für uns. Wir haben keine Burnrate“, sagte Gründer Günther Strenn damals. Operativ sei man bereits positiv, hieß es 2018. Die Deutschland-Expansion sei bereits in Gange.

JobRocker reichte Konkursantrag ein

Seitdem wurde es jedoch medial leiser um JobRocker. Und scheinbar verschlechterte sich die finanzielle Situation zuletzt drastisch. Denn wie die Kreditschutzverbände KSV1870 und AKV vermelden, reichte das Startup gestern einen Konkursantrag ein. Eine Fortführung des Unternehmens ist also nicht geplant. brutkasten erreichte Gründer Günther Strenn, dieser will sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich äußern.

Anm.: Die folgende Passage des Artikels wurde nachträglich hinzugefügt:

„Ab Dezember 2023 kam der Geschäftsbetrieb de facto zum Erliegen“

Genauere Angaben zur Insolvenzursache führt die Tageszeitung Kurier mit Berufung auf Creditreform an. „Aufgrund interner Restrukturierungsmaßnahmen konnte trotz der Covid-19-Pandemie und dem wirtschaftlichen Einbruch infolge ein positives operatives Ergebnis erwirtschaftet werden. Ab Dezember 2023 kam der Geschäftsbetrieb aber de facto zum Erliegen und wurden der Antragstellerin durch den Gesellschafter Günther Strenn Gesellschafterdarlehen für den Fortbetrieb zur Verfügung gestellt“, heiße es im Insolvenzantrag, „Ab September wurden Verhandlungen mit potenziellen Käufern zwecks Übernahme der Antragstellerin geführt. Diese verliefen aufgrund der immer schlechter werdenden allgemeinen Wirtschaftslage negativ.“ Zuletzt habe ein potenzieller Interessent, ein Zeitungsverlag, einen Ankauf abgesagt.

JobRocker laut Insolvenzantrag mit 2,278 Mio. Euro Schulden

Die Schulden werden im Antrag mit 2,278 Millionen Euro beziffert. Im Geschäftsjahr 2022 betrug der Bilanzverlust demnach 3,774 Millionen Euro und das negative Eigenkapital 1,469 Millionen Euro. Gründer Günther Strenn habe es abgelehnt, weitere Darlehen zu gewähren, weil keine Verbesserung der operativen Geschäftstätigkeit absehbar gewesen sei.

Gründer Strenn gab „harte Patronatserklärung“ ab

Er will allerdings nun für die Insolvenz bezahlen, wie es laut Kurier im Anhang zur Bilanz 2022 heißt: „Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes liegt nicht vor. Der Gesellschafter Günther Strenn hat verbindlich erklärt, die Finanzierung der Gesellschaft zumindest bis zur Beseitigung der insolvenzrechtlichen Überschuldung zu sichern (harte Patronatserklärung), und in Höhe der jeweils bestehenden Überschuldung mit Forderungen an die Gesellschaft, die zum Bilanzstichtag in Höhe von EUR 289.859,51 bestanden, hinter die Ansprüche aller anderen Gläubiger zurückzutreten (Nachrangigkeitserklärung im Sinne des § 67 IO).“

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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