24.10.2017

Investory: Sechstelliges Investment für Dornbirner Startup

Der Münchner Fonds Vito One, Pioneers Ventures, Hansi Hansmann, Startup 300 und Hermann Hauser investieren in die Plattform für Startup-Investoren-Reporting.
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(c) investory.io: (vlnr) Emanuel Mathis, CTO, Florian Tausend, COO, Jochen Punzet, CEO

Investory.io hat ein klares Ziel: Die führende Lösung für effiziente, datenbasierte Zusammenarbeit zwischen Startups und Investoren zu werden. Das Team der Investor Relations-Plattform konnte mit seiner Lösung Investoren nicht nur als Kunden, sondern auch als Geldgeber gewinnen. Mit der soeben abgeschlossenen Finanzierungsrunde beteiligen sich der Münchner Fonds Vito One, Pioneers Ventures, Hansi Hansmann, Startup 300 und Hermann Hauser Investments am Unternehmen. Die mittlere 6-stellige Seedfinanzierung sowie das große Netzwerk sollen den internationalen Rollout und die Weiterentwicklung der Plattform beschleunigen.

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Investoren nutzen Plattform selbst

Die Investoren, die bei der Seed-Runde dabei sind, nutzen die Plattform mit ihren etwa 200 Portfoliounternehmen auch selbst. „Trotz der hohen digitalen Affinität der Startup Szene geschieht Reporting zwischen Startups und Investoren meist manuell und über viele verschiedene Kanäle. Wir haben uns einige Produkte am Markt angesehen und konnten keine geeignete Lösung finden. Mit investory.io gibt es endlich eine Plattform, die den Austausch von Kennzahlen, Updates oder wichtigen Dokumenten optimiert“ sagt Daria Saharova vom Münchner Investment Fond Vito One.

Automatisierung des Reportingprozesses als „echter Timesaver“

„Pioneers hat bereits länger eine digitale Lösung für das Matching von Startups und potentiellen Investoren entwickelt. Investory ist die ideale Ergänzung dazu, ab dem Zeitpunkt wo das Investment getätigt wurde: Wir bekommen als Investor einen besseren Einblick in unser Portfolio und können so gezielt unterstützen“, erklärt Philipp Stangl von Pioneers Ventures. Die Automatisierung des Reportingprozesses sei ein echter Timesaver und insbesondere mit einem stark wachsenden Portfolio an Startups unerlässlich.

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Jochen Punzet wird neuer CEO

Im Zuge der Finanzierungsrunde stößt Jochen Punzet als CEO zu Investory. Er hat seit der Mitbegründung eines erfolgreichen Startups vor 20 Jahren zahlreiche innovative Unternehmen aufgebaut und bei Wachstum und Exit begleitet. Seine Erfahrung ergänzt sich mit dem Gründerteam Emanuel Mathis (CTO) und Florian Tausend (COO). „Unsere Strategie ist klar. Wir entwickeln eine Plattform, die am Ende beiden Seiten – Gründern und Investoren – einen klaren Wettbewerbsvorteil bringt“, sagt der neu CEO Punzet. „Startups können Investoren auf Basis verlässlicher Daten mit wenigen Klicks up-to-date halten. Investoren auf der anderen Seite haben stets einen Überblick um die Unternehmen gezielt zu unterstützen und Risiken frühzeitig zu erkennen. Das oft lästige Thema ‚Reporting‘ wird dadurch zum Gewinn für beide Seiten. So werden wir zum datenbasierten Herzschlag der Investor – Startup Beziehung. Die aktuelle Entwicklung stimmt uns sehr zuversichtlich, denn hunderte Startups und Fonds aus ganz Europa nutzen investory bereits.“

Mit anderen Unternehmen benchmarken

Der starke Fokus auf Startup-Reporting bilde dabei den Grundstein zu gewinnbringenden Erkenntnissen, die in einer isolierten Reporting-Umgebung nicht möglich seien, heißt es vom Startup. Anhand der anonymisierten Daten ermögliche investory Startups sich auch mit anderen Unternehmen zu benchmarken bzw. ihre Geschäftsentwicklung besser vorhersehen zu können. Auch für Investoren stelle man reichhaltigere Informationen in einheitlichem Format bereit. Sie könnten ihr Portfolio so besser bewerten und verstehen und schließlich erfolgreicher agieren.

„Selbst Entwicklerteam hat keinen Zugriff auf Daten“

Besondere Bedeutung komme in diesem sensiblen Bereich dem Thema Datenschutz zu. „Alle Daten werden selbstverständlich auf Servern in Europa gespeichert und durch sehr weitgehende Sicherheitsmaßnahmen geschützt. Selbst wir als Entwicklerteam haben keinen direkten Zugriff darauf. Nur dadurch bekommen wir das absolute Vertrauen unserer Kunden“, erklärt CTO und Sicherheitsexperte Mathis. (PA/red)

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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