04.05.2022

Investor:innen hereinholen: das muss man rechtlich beachten

Wenn man Investor:innen in die Gesellschaft holt, ist einiges zu beachten. Der Wiener Notar Arno Weigand erklärt, bei welchen Rechten und Klauseln Vorsicht geboten ist.
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Das muss man beim hereinholen von Investor:innen rechtlich beachten - Notar Arno Weigand
Notar Arno Weigand | (c) Notariatskammer
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Ein Investment in ein Startup sollte eigentlich eine Win-Win-Situation sein, bei der Gründer:in und Investor:in profitieren. Eigentlich, denn es gibt immer wieder Fälle, in denen eine der beiden Parteien nur auf die eigenen Interessen schaut. Man sollte also nicht allzu blauäugig in die Verhandlungen gehen. Das betrifft nicht nur Dinge wie die passende Bewertung, sondern vor allem auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Hier gibt es einige mögliche Gestaltungsalternativen, bei denen Vorsicht geboten ist, erklärt der Wiener Notar Arno Weigand.

„Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt“

Schon bei der Gründung könne man mit einem soliden Gesellschaftsvertrag vieles festlegen. „Weil ich Gründerinnen und Gründer vorausschauend berate, sehe ich im Gründungs-Gesellschaftsvertrag schon einige Sonderrechte vor, die auch später noch bestehen bleiben sollen. Dabei geht es darum, dass die Gründer im ‚Driver Seat‘ bleiben, etwa mit Sonderrechten zu Geschäftsführung oder Aufsichtsrat“, so Weigand. Und noch weitere detaillierte Vorkehrungen für das spätere Hereinholen von Investor:innen könne man prinzipiell bereits schon bei der Gründung treffen. Doch das schütze die Gründer:innen letztlich nicht unbedingt vor rechtlichen Fallen, wie einem später gröblich nachteiligen „Vesting“ der Anteile der geschäftsführenden Gründergesellschafter. „Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt und die Karten dabei neu gemischt“, sagt der Notar. Jedenfalls sei ein solider Vertrag aber eine deutlich bessere Verhandlungsbasis.

Dann gelte es, zwischen den Interessen der Parteien abzuwägen. „Die Gründer:innen sollen nicht den Investor:innen ausgeliefert werden. Da klinke ich als Notar mich ein – das muss ich auch. Auf der anderen Seite ist es auch für Investor:innen gefährlich, wenn andere Gesellschafter:innen zu sehr sonderberechtigt sind und weitreichende Entscheidungen gegen ihre Interessen treffen können“, erläutert Weigand. Wie die konkrete Festsetzung von Sonderrechten dann tatsächlich aussieht, hänge in der Praxis letztlich oft davon ab, wie dringend die Gründer:innen das Kapital brauchen und wie groß der Anteil ist, den die Geldgeber:innen erwerben. „Man muss sich einig werden und am Ende gilt trotzdem: Ohne Geld, keine Musi. Aber als Notar erläutere ich die Konsequenzen jeder Regelung. Und ich darf Verträge nicht beurkunden, die jemanden übervorteilen“, so Weigand.

Vinkulierung, Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Neben üblichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sind, wie etwa Aufgriffsrechte für unterschiedliche Fälle, wie etwa einer Aufgriffsklausel für den Fall von schweren Verfehlungen eines Mitgesellschafters, gebe es auch einige, die besonders beim Hereinholen von Investor:innen relevant sind, erklärt der Notar. „Hier geht es etwa um eine Vinkulierung, also dass einer Anteilsübertragung von den anderen Gesellschafter:innen zugestimmt werden muss, sodass niemand seine Anteile einfach so weiterverkaufen kann. Häufig genutzt werden auch Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln, zu deutsch Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht, mit denen Spielregeln für Folgeinvestments und Exit geschaffen werden“, so Weigand.

„Red Flags“: Das sollte besser nicht in den Gesellschaftsvertrag

Und was sind die „Red Flags“, von denen Gründer:innen jedenfalls vermeiden sollten, dass sie von Investor:innen in den Vertrag reklamiert werden? „Günder:innen sollten auf jeden Fall darauf achten, dass ihre Anteile nicht auf unter zehn Prozent verwässert werden, dass man sie aus ihrem eigenen Unternehmen nach dem Gesellschafterausschlussgesetz ausschließen kann, was bei kleinen Anteilen ohne Angabe von Gründen möglich ist, wenn eine sogenannte ‚angemessene Abfindung‘ ausbezahlt wird. Man kann auch vertraglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschießen“, erklärt Weigand.

Auch müsse man als Gründer:in darauf achtgeben, Investor:innen nicht faktische Veto-Rechte einzuräumen, etwa durch eine Regelung, die in vielen Fällen qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit bei allen Entscheidungen verlangt. „Sonst gibt es da plötzlich ein Machtpotenzial, das einer kleinen Beteiligung nicht entspricht“, warnt der Notar. Ebenfalls Vorsicht geboten sei bei Sonderregelungen zur Auflösung von Patt-Situationen, wie der sogenannten „Texas Shootout“- oder der „Russian Roulette“-Klausel, durch die Gesellschafter:innen gegen ihren Willen von den anderen zu geringen Preisen ausgekauft werden können. „Das kann höchst gefährlich für den Gesellschafter werden, der derzeit nicht liquid ist und gegen seinen Willen in ein solches Verfahren hineingezogen wird“, so Weigand.

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Die Founder von The GoodStuff Christian Knauss (l.) und Thomas Schmidbauer (r.) setzen in Zukunft auf einen natürlichen Proteinriegel. | ©Alina Diesner

Ein Proteinshake hier, ein Proteinriegel da. Österreichs Supermarktregale sind gefüllt mit eiweißhaltigen Produkten. Der Trend zur bewussten Ernährung schlägt auch auf die Tierwelt über. Mit SnackSnack erweitert The GoodStuff sein Sortiment um einen Proteinriegel für Hunde, der auf natürlichen Inhaltsstoffen basiert. „Wir wollen Tiere so ernähren, wie es die Natur für sie vorgesehen hat. Und deswegen bieten wir Futter- und Snackprodukte an, die sich einer sehr natürlichen Philosophie unterwerfen“, erklärt Co-Founder Thomas Schmidbauer im brutkasten-Gespräch.

Ein besseres Hundeleben

Hunde sollen durch den Riegel mehr Energie haben und ein glücklicheres Leben führen. „Du bist, was du isst. Das gilt auch für den Hund. Wenn ich nur Schrott in mich reinschaufle, dann wird es mir nicht gut gehen“, sagt Schmidbauer, der die Riegel als „hochwertiges Snackprodukt“ beschreibt. Dass die Hunde den Proteinriegel zwingend für eine gesunde Ernährung brauchen würden, bestätigte er jedoch nicht. Denn für eine ausgewogene Ernährung müsse durch Trocken- und Nassfutter gesorgt werden.

Die Riegel bestehen zu 90 Prozent aus Hühnerfleisch, Quinoa, Flohsamen und Mineralstoffen. „Man kann jetzt in den Supermarkt gehen und Hundesnacks kaufen, die voller Getreide und irgendwelcher Zusatzstoffe sind. Dem Hund wird das nicht gut tun. Unser Riegel ist ein Naturprodukt ohne irgendwelche künstlichen Zusatzstoffe, Geschmacksverstärker oder sonst irgendeinen ‚Klimbim‘“, erklärt Schmidbauer. Die Kombination des proteinhaltigen Hühnerfleisches mit Quinoa, das „den Blutzuckerspiegel konstant auf einem Level hält“, mache den Riegel ideal für aktive Tage.

Ein Kilo für rund 60 Euro

Qualität hat ihren Preis, das trifft auch auf die Proteinriegel von The GoodStuff zu. Ein Kilogramm kommt im Onlineshop auf rund 60 Euro. Zum Vergleich: Die Pedigree Ranchos, die auf Fressnapf als Trainingssnack beworben werden, kosten auf eben dieser Website rund 33 Euro pro Kilo. Schmidbauer sieht den Preis jedoch nicht als problematisch an: „Der ist dadurch gerechtfertigt, dass es einfach ein extrem hochwertiges Produkt ist. Wenn ich hochwertig produziere, dann muss ich auch einen höheren Preis verlangen.“

Der Verkauf der Riegel laufe bisher gut. The GoodStuff habe bereits „Tausende verkauft“, das Feedback sei durchwegs positiv. Aktuell sind die Riegel in der Geschmacksrichtung Huhn erhältlich, weitere seien aber geplant. The GoodStuff sieht die Riegel als logische Ergänzung zu seinem bisherigen Sortiment. Die österreichische Firma verkauft ihre Produkte neben Österreich und Deutschland in weiteren zehn Märkten.

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