04.05.2022

Investor:innen hereinholen: das muss man rechtlich beachten

Wenn man Investor:innen in die Gesellschaft holt, ist einiges zu beachten. Der Wiener Notar Arno Weigand erklärt, bei welchen Rechten und Klauseln Vorsicht geboten ist.
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Das muss man beim hereinholen von Investor:innen rechtlich beachten - Notar Arno Weigand
Notar Arno Weigand | (c) Notariatskammer
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Ein Investment in ein Startup sollte eigentlich eine Win-Win-Situation sein, bei der Gründer:in und Investor:in profitieren. Eigentlich, denn es gibt immer wieder Fälle, in denen eine der beiden Parteien nur auf die eigenen Interessen schaut. Man sollte also nicht allzu blauäugig in die Verhandlungen gehen. Das betrifft nicht nur Dinge wie die passende Bewertung, sondern vor allem auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Hier gibt es einige mögliche Gestaltungsalternativen, bei denen Vorsicht geboten ist, erklärt der Wiener Notar Arno Weigand.

“Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt”

Schon bei der Gründung könne man mit einem soliden Gesellschaftsvertrag vieles festlegen. “Weil ich Gründerinnen und Gründer vorausschauend berate, sehe ich im Gründungs-Gesellschaftsvertrag schon einige Sonderrechte vor, die auch später noch bestehen bleiben sollen. Dabei geht es darum, dass die Gründer im ‚Driver Seat‘ bleiben, etwa mit Sonderrechten zu Geschäftsführung oder Aufsichtsrat”, so Weigand. Und noch weitere detaillierte Vorkehrungen für das spätere Hereinholen von Investor:innen könne man prinzipiell bereits schon bei der Gründung treffen. Doch das schütze die Gründer:innen letztlich nicht unbedingt vor rechtlichen Fallen, wie einem später gröblich nachteiligen “Vesting” der Anteile der geschäftsführenden Gründergesellschafter. “Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt und die Karten dabei neu gemischt”, sagt der Notar. Jedenfalls sei ein solider Vertrag aber eine deutlich bessere Verhandlungsbasis.

Dann gelte es, zwischen den Interessen der Parteien abzuwägen. „Die Gründer:innen sollen nicht den Investor:innen ausgeliefert werden. Da klinke ich als Notar mich ein – das muss ich auch. Auf der anderen Seite ist es auch für Investor:innen gefährlich, wenn andere Gesellschafter:innen zu sehr sonderberechtigt sind und weitreichende Entscheidungen gegen ihre Interessen treffen können“, erläutert Weigand. Wie die konkrete Festsetzung von Sonderrechten dann tatsächlich aussieht, hänge in der Praxis letztlich oft davon ab, wie dringend die Gründer:innen das Kapital brauchen und wie groß der Anteil ist, den die Geldgeber:innen erwerben. „Man muss sich einig werden und am Ende gilt trotzdem: Ohne Geld, keine Musi. Aber als Notar erläutere ich die Konsequenzen jeder Regelung. Und ich darf Verträge nicht beurkunden, die jemanden übervorteilen“, so Weigand.

Vinkulierung, Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Neben üblichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sind, wie etwa Aufgriffsrechte für unterschiedliche Fälle, wie etwa einer Aufgriffsklausel für den Fall von schweren Verfehlungen eines Mitgesellschafters, gebe es auch einige, die besonders beim Hereinholen von Investor:innen relevant sind, erklärt der Notar. „Hier geht es etwa um eine Vinkulierung, also dass einer Anteilsübertragung von den anderen Gesellschafter:innen zugestimmt werden muss, sodass niemand seine Anteile einfach so weiterverkaufen kann. Häufig genutzt werden auch Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln, zu deutsch Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht, mit denen Spielregeln für Folgeinvestments und Exit geschaffen werden“, so Weigand.

“Red Flags”: Das sollte besser nicht in den Gesellschaftsvertrag

Und was sind die „Red Flags“, von denen Gründer:innen jedenfalls vermeiden sollten, dass sie von Investor:innen in den Vertrag reklamiert werden? „Günder:innen sollten auf jeden Fall darauf achten, dass ihre Anteile nicht auf unter zehn Prozent verwässert werden, dass man sie aus ihrem eigenen Unternehmen nach dem Gesellschafterausschlussgesetz ausschließen kann, was bei kleinen Anteilen ohne Angabe von Gründen möglich ist, wenn eine sogenannte ‚angemessene Abfindung‘ ausbezahlt wird. Man kann auch vertraglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschießen“, erklärt Weigand.

Auch müsse man als Gründer:in darauf achtgeben, Investor:innen nicht faktische Veto-Rechte einzuräumen, etwa durch eine Regelung, die in vielen Fällen qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit bei allen Entscheidungen verlangt. „Sonst gibt es da plötzlich ein Machtpotenzial, das einer kleinen Beteiligung nicht entspricht“, warnt der Notar. Ebenfalls Vorsicht geboten sei bei Sonderregelungen zur Auflösung von Patt-Situationen, wie der sogenannten „Texas Shootout“- oder der „Russian Roulette“-Klausel, durch die Gesellschafter:innen gegen ihren Willen von den anderen zu geringen Preisen ausgekauft werden können. „Das kann höchst gefährlich für den Gesellschafter werden, der derzeit nicht liquid ist und gegen seinen Willen in ein solches Verfahren hineingezogen wird“, so Weigand.

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(c) Piur Imaging

Es ist Juli 2023. Das Wiener Medtech Piur Imaging kann Medizingeräte kostengünstig upgraden. Das weckt das Interesse von Investor:innen, die 4,9 Millionen Euro investieren – brutkasten berichtete. Das Startup von CEO Frederik Bender setzte danach seinen Weg fort und führte Anfang diesen Jahres eine neue Technologie zur 3D-Bildgebung ein, hier nachzulesen. Nun folgt der nächste Milestone: die FDA-Zulassung.

Piur Imaging: Eintritt in die USA

Die Food and Drug Administration-Zulassung erhält das Startup konkret für die 3D-Ultraschalltechnologie PIUR tUS Infinity, die jetzt in den USA erhältlich ist. Sie stellt für das Medtech einen wichtigen Schritt dar und ermöglicht die Einführung der Ultraschalltechnologie auf dem US-amerikanischen Gesundheitsmarkt.

Das “PIUR tUS Infinity”-System wandelt bestehende 2D-Ultraschallgeräte in fortschrittliche 3D-Bildgebungssysteme um und stellt damit ein Werkzeug für Kliniker:innen dar, insbesondere für die Schilddrüsenbildgebung.

Es liefert dem Arzt zudem detaillierte volumetrische Datensätze von Schilddrüsenläppchen und -knoten in einem einzigen Scan, wodurch die Abhängigkeit bei Ultraschallmessungen – eine häufige Einschränkung bei herkömmlichem 2D-Ultraschall – erheblich reduziert werden soll.

Einblicke und Berichte

“PIUR tUS Infinity wurde entwickelt, um den sich entwickelnden Anforderungen des amerikanischen Gesundheitssystems gerecht zu werden”, sagt Bender. “Diese Technologie bietet einen verbesserten Einblick in Schilddrüsenerkrankungen und ermöglicht es den Ärzten, fundiertere und präzisere Entscheidungen bei der Patientenversorgung zu treffen.”

Darüber hinaus unterstützt es die Risikobewertung von Knoten auf der Grundlage des “American College of Radiology’s Thyroid Imaging Reporting and Data System” (ACR-TIRADS) und generiert standardisierte Berichte für eine nahtlose Datenintegration über “PACS” (Picture Archiving and Communication System).

Piur Imaging: Nachfrage nach Lösungen bedienen

In einer Zeit, in der die USA mit einem Mangel an Ultraschallspezialisten konfrontiert sind, möchte “PIUR tUS Infinity” dieser Herausforderung begegnen, indem es Ärzt:innen die Möglichkeit gibt, Scans aus der Ferne zu überprüfen, was die Integration von Telemedizin in diagnostische Arbeitsabläufe ermöglichen soll.

Bender dazu: “Unsere Technologie adressiert nicht nur die wachsende Nachfrage nach Bildgebungslösungen in den USA, sondern unterstützt auch innovative Arbeitsabläufe, die eine Fernversorgung und flexible Diagnoselösungen ermöglichen.”

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