04.05.2022

Investor:innen hereinholen: das muss man rechtlich beachten

Wenn man Investor:innen in die Gesellschaft holt, ist einiges zu beachten. Der Wiener Notar Arno Weigand erklärt, bei welchen Rechten und Klauseln Vorsicht geboten ist.
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Das muss man beim hereinholen von Investor:innen rechtlich beachten - Notar Arno Weigand
Notar Arno Weigand | (c) Notariatskammer
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Ein Investment in ein Startup sollte eigentlich eine Win-Win-Situation sein, bei der Gründer:in und Investor:in profitieren. Eigentlich, denn es gibt immer wieder Fälle, in denen eine der beiden Parteien nur auf die eigenen Interessen schaut. Man sollte also nicht allzu blauäugig in die Verhandlungen gehen. Das betrifft nicht nur Dinge wie die passende Bewertung, sondern vor allem auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Hier gibt es einige mögliche Gestaltungsalternativen, bei denen Vorsicht geboten ist, erklärt der Wiener Notar Arno Weigand.

„Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt“

Schon bei der Gründung könne man mit einem soliden Gesellschaftsvertrag vieles festlegen. „Weil ich Gründerinnen und Gründer vorausschauend berate, sehe ich im Gründungs-Gesellschaftsvertrag schon einige Sonderrechte vor, die auch später noch bestehen bleiben sollen. Dabei geht es darum, dass die Gründer im ‚Driver Seat‘ bleiben, etwa mit Sonderrechten zu Geschäftsführung oder Aufsichtsrat“, so Weigand. Und noch weitere detaillierte Vorkehrungen für das spätere Hereinholen von Investor:innen könne man prinzipiell bereits schon bei der Gründung treffen. Doch das schütze die Gründer:innen letztlich nicht unbedingt vor rechtlichen Fallen, wie einem später gröblich nachteiligen „Vesting“ der Anteile der geschäftsführenden Gründergesellschafter. „Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt und die Karten dabei neu gemischt“, sagt der Notar. Jedenfalls sei ein solider Vertrag aber eine deutlich bessere Verhandlungsbasis.

Dann gelte es, zwischen den Interessen der Parteien abzuwägen. „Die Gründer:innen sollen nicht den Investor:innen ausgeliefert werden. Da klinke ich als Notar mich ein – das muss ich auch. Auf der anderen Seite ist es auch für Investor:innen gefährlich, wenn andere Gesellschafter:innen zu sehr sonderberechtigt sind und weitreichende Entscheidungen gegen ihre Interessen treffen können“, erläutert Weigand. Wie die konkrete Festsetzung von Sonderrechten dann tatsächlich aussieht, hänge in der Praxis letztlich oft davon ab, wie dringend die Gründer:innen das Kapital brauchen und wie groß der Anteil ist, den die Geldgeber:innen erwerben. „Man muss sich einig werden und am Ende gilt trotzdem: Ohne Geld, keine Musi. Aber als Notar erläutere ich die Konsequenzen jeder Regelung. Und ich darf Verträge nicht beurkunden, die jemanden übervorteilen“, so Weigand.

Vinkulierung, Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Neben üblichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sind, wie etwa Aufgriffsrechte für unterschiedliche Fälle, wie etwa einer Aufgriffsklausel für den Fall von schweren Verfehlungen eines Mitgesellschafters, gebe es auch einige, die besonders beim Hereinholen von Investor:innen relevant sind, erklärt der Notar. „Hier geht es etwa um eine Vinkulierung, also dass einer Anteilsübertragung von den anderen Gesellschafter:innen zugestimmt werden muss, sodass niemand seine Anteile einfach so weiterverkaufen kann. Häufig genutzt werden auch Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln, zu deutsch Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht, mit denen Spielregeln für Folgeinvestments und Exit geschaffen werden“, so Weigand.

„Red Flags“: Das sollte besser nicht in den Gesellschaftsvertrag

Und was sind die „Red Flags“, von denen Gründer:innen jedenfalls vermeiden sollten, dass sie von Investor:innen in den Vertrag reklamiert werden? „Günder:innen sollten auf jeden Fall darauf achten, dass ihre Anteile nicht auf unter zehn Prozent verwässert werden, dass man sie aus ihrem eigenen Unternehmen nach dem Gesellschafterausschlussgesetz ausschließen kann, was bei kleinen Anteilen ohne Angabe von Gründen möglich ist, wenn eine sogenannte ‚angemessene Abfindung‘ ausbezahlt wird. Man kann auch vertraglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschießen“, erklärt Weigand.

Auch müsse man als Gründer:in darauf achtgeben, Investor:innen nicht faktische Veto-Rechte einzuräumen, etwa durch eine Regelung, die in vielen Fällen qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit bei allen Entscheidungen verlangt. „Sonst gibt es da plötzlich ein Machtpotenzial, das einer kleinen Beteiligung nicht entspricht“, warnt der Notar. Ebenfalls Vorsicht geboten sei bei Sonderregelungen zur Auflösung von Patt-Situationen, wie der sogenannten „Texas Shootout“- oder der „Russian Roulette“-Klausel, durch die Gesellschafter:innen gegen ihren Willen von den anderen zu geringen Preisen ausgekauft werden können. „Das kann höchst gefährlich für den Gesellschafter werden, der derzeit nicht liquid ist und gegen seinen Willen in ein solches Verfahren hineingezogen wird“, so Weigand.

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Storebox
© Deniz Schreiber - Storebox-Gründer Johannes Braith (l.) und Peter Umundum, Generaldirektor-Stellvertreter, Vorstand für Paket & Logistik, Österreichische Post AG.

Der anhaltende E-Commerce-Boom stellt die Logistik in europäischen Städten vor neue Herausforderungen. In Österreich ist das Paketvolumen allein in den vergangenen fünf Jahren um mehr als 50 Prozent gestiegen. Vor diesem Hintergrund gehen Storebox und die Österreichische Post eine Zusammenarbeit ein.

Storebox: Steigende Anforderungen an Logistikstrukturen

Damit bündeln zwei Unternehmen ihre jeweiligen Stärken entlang der urbanen Logistikkette: Die Österreichische Post gilt als Marktführerin im österreichischen Kurier-, Express- und Paketmarkt (KEP), während Storebox auf ein Netzwerk von mehr als 350 urbanen Standorten in Europa zurückgreifen kann.

Ein höheres Paketvolumen bedeutet auch steigende Anforderungen an bestehende Logistikstrukturen. Gerade in dicht besiedelten Gebieten würden Lösungen wichtiger, die Warenströme effizient bündeln und Logistik näher an ihren tatsächlichen Bedarf bringen können. Storebox hat neben Selfstorage digitalisierte Standorte zunehmend für B2B-Logistikservices genutzt. Micro-Hubs ermöglichen Unternehmen beispielsweise, Waren und Materialien näher am Einsatzort zwischenzulagern. Mit weiteren Services rund um Versand und Paketlogistik möchte Storebox dieses Netzwerk kontinuierlich weiterentwickeln.

„Strukturen müssen mitwachsen“

„Die urbane Logistik steht vor einem grundlegenden Wandel. Wenn das Paketaufkommen innerhalb weniger Jahre um mehr als 50 Prozent steigt, müssen auch die dahinterliegenden Strukturen mitwachsen“, sagt Johannes Braith, CEO und Co-Founder von Storebox. „Mit unserem dezentralen Standortnetz bringen wir Logistikinfrastruktur bereits heute näher an Unternehmen und Menschen. Gemeinsam mit der Österreichischen Post wollen wir darauf aufbauen und neue Möglichkeiten für eine effiziente Logistik in Städten schaffen.“

Die Zusammenarbeit hat für Storebox auch eine besondere historische Komponente. Vor zehn Jahren gewann das damals junge Unternehmen den Hauptpreis beim Pioneers Festival, gesponsert von der Österreichischen Post. Aus der Geschäftsidee entwickelte sich in den darauffolgenden Jahren ein europaweites Netzwerk mit heute mehr als 350 Standorten. Auch im internationalen Versand wird Storebox für die Expansion künftig auf die Post setzen und Mengen nach Deutschland, Slowenien und Kroatien übergeben.

Zehn Jahre danach

„Dass sich unsere Wege nach zehn Jahren auf dieser Ebene wieder kreuzen, ist für uns natürlich besonders“, sagt Braith. „Damals stand am Anfang eine Idee für ein Selfstorage-System. Heute betreiben wir ein europaweites Logistik-Netzwerk und können gemeinsam mit einem der größten Logistikunternehmen des Landes daran arbeiten, wie die nächste Entwicklungsstufe aussehen kann.“

Peter Umundum, Generaldirektor-Stellvertreter, Vorstand für Paket & Logistik, Österreichische Post AG, ergänzt: „Mit Storebox gewinnen wir einen innovativen Kunden, der neue Wege in der urbanen Logistik geht. Die Zusammenarbeit zeigt, wie etablierte Logistikprozesse und neue Infrastrukturangebote einander sinnvoll ergänzen können.“

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