04.05.2022

Investor:innen hereinholen: das muss man rechtlich beachten

Wenn man Investor:innen in die Gesellschaft holt, ist einiges zu beachten. Der Wiener Notar Arno Weigand erklärt, bei welchen Rechten und Klauseln Vorsicht geboten ist.
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Das muss man beim hereinholen von Investor:innen rechtlich beachten - Notar Arno Weigand
Notar Arno Weigand | (c) Notariatskammer
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Ein Investment in ein Startup sollte eigentlich eine Win-Win-Situation sein, bei der Gründer:in und Investor:in profitieren. Eigentlich, denn es gibt immer wieder Fälle, in denen eine der beiden Parteien nur auf die eigenen Interessen schaut. Man sollte also nicht allzu blauäugig in die Verhandlungen gehen. Das betrifft nicht nur Dinge wie die passende Bewertung, sondern vor allem auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Hier gibt es einige mögliche Gestaltungsalternativen, bei denen Vorsicht geboten ist, erklärt der Wiener Notar Arno Weigand.

“Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt”

Schon bei der Gründung könne man mit einem soliden Gesellschaftsvertrag vieles festlegen. “Weil ich Gründerinnen und Gründer vorausschauend berate, sehe ich im Gründungs-Gesellschaftsvertrag schon einige Sonderrechte vor, die auch später noch bestehen bleiben sollen. Dabei geht es darum, dass die Gründer im ‚Driver Seat‘ bleiben, etwa mit Sonderrechten zu Geschäftsführung oder Aufsichtsrat”, so Weigand. Und noch weitere detaillierte Vorkehrungen für das spätere Hereinholen von Investor:innen könne man prinzipiell bereits schon bei der Gründung treffen. Doch das schütze die Gründer:innen letztlich nicht unbedingt vor rechtlichen Fallen, wie einem später gröblich nachteiligen “Vesting” der Anteile der geschäftsführenden Gründergesellschafter. “Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt und die Karten dabei neu gemischt”, sagt der Notar. Jedenfalls sei ein solider Vertrag aber eine deutlich bessere Verhandlungsbasis.

Dann gelte es, zwischen den Interessen der Parteien abzuwägen. „Die Gründer:innen sollen nicht den Investor:innen ausgeliefert werden. Da klinke ich als Notar mich ein – das muss ich auch. Auf der anderen Seite ist es auch für Investor:innen gefährlich, wenn andere Gesellschafter:innen zu sehr sonderberechtigt sind und weitreichende Entscheidungen gegen ihre Interessen treffen können“, erläutert Weigand. Wie die konkrete Festsetzung von Sonderrechten dann tatsächlich aussieht, hänge in der Praxis letztlich oft davon ab, wie dringend die Gründer:innen das Kapital brauchen und wie groß der Anteil ist, den die Geldgeber:innen erwerben. „Man muss sich einig werden und am Ende gilt trotzdem: Ohne Geld, keine Musi. Aber als Notar erläutere ich die Konsequenzen jeder Regelung. Und ich darf Verträge nicht beurkunden, die jemanden übervorteilen“, so Weigand.

Vinkulierung, Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Neben üblichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sind, wie etwa Aufgriffsrechte für unterschiedliche Fälle, wie etwa einer Aufgriffsklausel für den Fall von schweren Verfehlungen eines Mitgesellschafters, gebe es auch einige, die besonders beim Hereinholen von Investor:innen relevant sind, erklärt der Notar. „Hier geht es etwa um eine Vinkulierung, also dass einer Anteilsübertragung von den anderen Gesellschafter:innen zugestimmt werden muss, sodass niemand seine Anteile einfach so weiterverkaufen kann. Häufig genutzt werden auch Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln, zu deutsch Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht, mit denen Spielregeln für Folgeinvestments und Exit geschaffen werden“, so Weigand.

“Red Flags”: Das sollte besser nicht in den Gesellschaftsvertrag

Und was sind die „Red Flags“, von denen Gründer:innen jedenfalls vermeiden sollten, dass sie von Investor:innen in den Vertrag reklamiert werden? „Günder:innen sollten auf jeden Fall darauf achten, dass ihre Anteile nicht auf unter zehn Prozent verwässert werden, dass man sie aus ihrem eigenen Unternehmen nach dem Gesellschafterausschlussgesetz ausschließen kann, was bei kleinen Anteilen ohne Angabe von Gründen möglich ist, wenn eine sogenannte ‚angemessene Abfindung‘ ausbezahlt wird. Man kann auch vertraglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschießen“, erklärt Weigand.

Auch müsse man als Gründer:in darauf achtgeben, Investor:innen nicht faktische Veto-Rechte einzuräumen, etwa durch eine Regelung, die in vielen Fällen qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit bei allen Entscheidungen verlangt. „Sonst gibt es da plötzlich ein Machtpotenzial, das einer kleinen Beteiligung nicht entspricht“, warnt der Notar. Ebenfalls Vorsicht geboten sei bei Sonderregelungen zur Auflösung von Patt-Situationen, wie der sogenannten „Texas Shootout“- oder der „Russian Roulette“-Klausel, durch die Gesellschafter:innen gegen ihren Willen von den anderen zu geringen Preisen ausgekauft werden können. „Das kann höchst gefährlich für den Gesellschafter werden, der derzeit nicht liquid ist und gegen seinen Willen in ein solches Verfahren hineingezogen wird“, so Weigand.

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KI, Giesswein, WU Academy, Selbstversuch
(c) WU Executive Academy/Canva - Martin Giesswein, Digitalisierungsexperte und Vortragender der WU Executive Academy.

Mitarbeitergespräche mit KI-Coaching

Gespräche sind wichtig und nehmen viel Zeit in Anspruch. Da möchte ich alles richtig machen. Vor schwierigen Gesprächen habe ich mich von Sprach-KIs coachen lassen, meist während meiner Zug- und Autofahrten. Die KI simulierte anhand meiner Beschreibungen das Gesprächsverhalten des jeweiligen Kollegen und gab mir Anregungen für eine motivierende Gesprächsführung und effektive Fragetechniken. Auch ich selbst stehe mit dem Wissen aus meinen Büchern als Chat-KI für meine Kollegen und Klienten zur Verfügung. Verwendete Tools: character.ai, pi.ai, HalloSpohia.com

Meetings ohne mich

Einen großen Teil meiner Zeit beanspruchten Online-Meetings, bei denen ich aber keine fachliche Hauptrolle hatte. Ich schickte im Vorfeld einer Videokonferenz nur mehr meine Agenda-Punkte und einen KI-Klon, der mich während den Meetings ersetzte – ich selbst blieb aber immer öfter fern. Hierbei, zur Erklärung, hackt sich eine AI in den eigenen Kalender hinein und ein Klon bzw. ein Bot wählt sich folglich ins Meeting und tritt wie ein User auf.

Meine menschlichen Kollegen diskutierten, erarbeiteten Lösungen und verteilten Aufgaben – ohne mein physisches Zutun. Wenige Minuten nach den Meetings hatte ich eine KI-Zusammenfassung des Gesagten und die zugewiesenen Tasks in meinem Posteingang. Um eine korrekte To-Do-Liste zu erhalten, muss das Gespräch im Meeting aber strukturiert ablaufen. Mit klaren Ansagen, wie Martin bitte erstelle mir den Bericht bis Freitag. Verwendete Tools: Fireflies, Sembly, MS Teams mit Co-Pilot, apollo.ai.

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Wann immer ich einen guten Business-Gedanken hatte, sprach ich die frischen Ideen in mein Smartphone und ließ die Texte von der KI transkribieren (verwendetes Tool: sonix). Die spätere detaillierte Recherche zum Thema wurde mir durch perplexity.ai erleichtert. Diese KI gibt zu jedem ihrer Vorschläge einen Weblink an. So konnte ich schnell die Quelle und die Richtigkeit überprüfen. Die von mir definierten Inhalte lud ich in KI-Tools wie Gamma.ai oder PowerPoint mit Co-Pilot und sparte so in der Regel 1-2 Stunden pro Präsentation oder Vortragstext.

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