04.05.2022

Investor:innen hereinholen: das muss man rechtlich beachten

Wenn man Investor:innen in die Gesellschaft holt, ist einiges zu beachten. Der Wiener Notar Arno Weigand erklärt, bei welchen Rechten und Klauseln Vorsicht geboten ist.
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Das muss man beim hereinholen von Investor:innen rechtlich beachten - Notar Arno Weigand
Notar Arno Weigand | (c) Notariatskammer
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Ein Investment in ein Startup sollte eigentlich eine Win-Win-Situation sein, bei der Gründer:in und Investor:in profitieren. Eigentlich, denn es gibt immer wieder Fälle, in denen eine der beiden Parteien nur auf die eigenen Interessen schaut. Man sollte also nicht allzu blauäugig in die Verhandlungen gehen. Das betrifft nicht nur Dinge wie die passende Bewertung, sondern vor allem auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Hier gibt es einige mögliche Gestaltungsalternativen, bei denen Vorsicht geboten ist, erklärt der Wiener Notar Arno Weigand.

“Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt”

Schon bei der Gründung könne man mit einem soliden Gesellschaftsvertrag vieles festlegen. “Weil ich Gründerinnen und Gründer vorausschauend berate, sehe ich im Gründungs-Gesellschaftsvertrag schon einige Sonderrechte vor, die auch später noch bestehen bleiben sollen. Dabei geht es darum, dass die Gründer im ‚Driver Seat‘ bleiben, etwa mit Sonderrechten zu Geschäftsführung oder Aufsichtsrat”, so Weigand. Und noch weitere detaillierte Vorkehrungen für das spätere Hereinholen von Investor:innen könne man prinzipiell bereits schon bei der Gründung treffen. Doch das schütze die Gründer:innen letztlich nicht unbedingt vor rechtlichen Fallen, wie einem später gröblich nachteiligen “Vesting” der Anteile der geschäftsführenden Gründergesellschafter. “Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt und die Karten dabei neu gemischt”, sagt der Notar. Jedenfalls sei ein solider Vertrag aber eine deutlich bessere Verhandlungsbasis.

Dann gelte es, zwischen den Interessen der Parteien abzuwägen. „Die Gründer:innen sollen nicht den Investor:innen ausgeliefert werden. Da klinke ich als Notar mich ein – das muss ich auch. Auf der anderen Seite ist es auch für Investor:innen gefährlich, wenn andere Gesellschafter:innen zu sehr sonderberechtigt sind und weitreichende Entscheidungen gegen ihre Interessen treffen können“, erläutert Weigand. Wie die konkrete Festsetzung von Sonderrechten dann tatsächlich aussieht, hänge in der Praxis letztlich oft davon ab, wie dringend die Gründer:innen das Kapital brauchen und wie groß der Anteil ist, den die Geldgeber:innen erwerben. „Man muss sich einig werden und am Ende gilt trotzdem: Ohne Geld, keine Musi. Aber als Notar erläutere ich die Konsequenzen jeder Regelung. Und ich darf Verträge nicht beurkunden, die jemanden übervorteilen“, so Weigand.

Vinkulierung, Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Neben üblichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sind, wie etwa Aufgriffsrechte für unterschiedliche Fälle, wie etwa einer Aufgriffsklausel für den Fall von schweren Verfehlungen eines Mitgesellschafters, gebe es auch einige, die besonders beim Hereinholen von Investor:innen relevant sind, erklärt der Notar. „Hier geht es etwa um eine Vinkulierung, also dass einer Anteilsübertragung von den anderen Gesellschafter:innen zugestimmt werden muss, sodass niemand seine Anteile einfach so weiterverkaufen kann. Häufig genutzt werden auch Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln, zu deutsch Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht, mit denen Spielregeln für Folgeinvestments und Exit geschaffen werden“, so Weigand.

“Red Flags”: Das sollte besser nicht in den Gesellschaftsvertrag

Und was sind die „Red Flags“, von denen Gründer:innen jedenfalls vermeiden sollten, dass sie von Investor:innen in den Vertrag reklamiert werden? „Günder:innen sollten auf jeden Fall darauf achten, dass ihre Anteile nicht auf unter zehn Prozent verwässert werden, dass man sie aus ihrem eigenen Unternehmen nach dem Gesellschafterausschlussgesetz ausschließen kann, was bei kleinen Anteilen ohne Angabe von Gründen möglich ist, wenn eine sogenannte ‚angemessene Abfindung‘ ausbezahlt wird. Man kann auch vertraglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschießen“, erklärt Weigand.

Auch müsse man als Gründer:in darauf achtgeben, Investor:innen nicht faktische Veto-Rechte einzuräumen, etwa durch eine Regelung, die in vielen Fällen qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit bei allen Entscheidungen verlangt. „Sonst gibt es da plötzlich ein Machtpotenzial, das einer kleinen Beteiligung nicht entspricht“, warnt der Notar. Ebenfalls Vorsicht geboten sei bei Sonderregelungen zur Auflösung von Patt-Situationen, wie der sogenannten „Texas Shootout“- oder der „Russian Roulette“-Klausel, durch die Gesellschafter:innen gegen ihren Willen von den anderen zu geringen Preisen ausgekauft werden können. „Das kann höchst gefährlich für den Gesellschafter werden, der derzeit nicht liquid ist und gegen seinen Willen in ein solches Verfahren hineingezogen wird“, so Weigand.

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(c) Entrepreneurship Avenue

Die Entrepreneurship Avenue wurde 2014 mit dem Ziel ins Leben gerufen, um Studierende zur Gründung ihres ersten eigenen Unternehmens zu ermutigen. Im Zentrum des Programms stehen die sogenannten Lab Series. In Workshops erarbeiten die Teilnehmer:innen interaktiv gemeinsam mit Mentor:innen erste Ideen und schaffen in weiterer Folge so die Grundlage für die erste Unternehmensgründung. Wie bereits die Jahre zuvor gibt es auch 2024 wieder ein großes Finale, das heuer am 4. Juni im Zuge der Entrepreneurship Avenue Konferenz an der Wiener WU stattfinden wird.

Was die Entrepreneurship Avenue Conference Besucher:innen inhaltlich bietet

Die Entrepreneurship Avenue Konferenz bietet jedoch nicht nur den teilnehmenden Teams der Lab Series eine wichtige Bühne, um sich zu präsentieren. Auch reguläre Besucher:innen können von einer Teilnahme durch Wissensaustausch und Networking profitieren.

Zu den Höhepunkten der Veranstaltung gehören inspirierende Vorträge und Fireside Chats, wie zum Beispiel ein Fireside Chat mit Daniel Laiminger, Co-Founder von Hokify, zum Thema “Von Start zum Exit”. Hokify gewann 2015 die Entrepreneurship Avenue und verkaufte 2024 sein Unternehmen zu einer Bewertung von 40 Millionen Euro an karriere.at (brutkasten berichtete).

Verschiedene Panel-Diskussionen bieten weitere wertvolle Einblicke. Beispielsweise diskutieren Peter Windischhofer (Co-Founder Refurbed), Travis Pittman (Founder Tourradar) und Lukas Grubauer (Head of Sales Waterdrop) über nachhaltiges Startup-Wachstum.

Auf der Startup-Messe können Teilnehmer:innen zudem innovative Produkte von Startups entdecken. Zudem sind auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Corporate-Partner vertreten, wobei man sich über Jobmöglichkeiten und Kooperationen informieren kann.

Der Pitch Award

Ein weiterer Höhepunkt ist der Pitch Award, bei dem die Top 10 Teams aus der Lab Series ihre Ideen in einer finalen Pitching Competition einer renommierten Jury präsentieren und um Geldpreise kämpfen. Die Teams haben die Lab Series erfolgreich abgeschlossen, in der sie verschiedene Mentoring-Sessions und Workshops absolvierten, um ihre Ideen weiterzuentwickeln.

Wie kann man sich anmelden?

Knüpft wertvolle Kontakte zu Gleichgesinnten und potenziellen Mentor:innen während der Veranstaltung. Meldet euch jetzt dafür kostenlos über Eventbrite an. Weitere Informationen und die Anmeldung findet ihr auf der Website Entrepreneurship Avenue 2024.

Die Veranstaltung findet am 4. Juni 2024, von 12:30 bis 20:00 Uhr an der Wirtschaftsuniversität Wien im Learning Center, Festsaal 2, Welthandelsplatz 1, 1020 Wien, statt.

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