04.05.2022

Investor:innen hereinholen: das muss man rechtlich beachten

Wenn man Investor:innen in die Gesellschaft holt, ist einiges zu beachten. Der Wiener Notar Arno Weigand erklärt, bei welchen Rechten und Klauseln Vorsicht geboten ist.
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Das muss man beim hereinholen von Investor:innen rechtlich beachten - Notar Arno Weigand
Notar Arno Weigand | (c) Notariatskammer
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Ein Investment in ein Startup sollte eigentlich eine Win-Win-Situation sein, bei der Gründer:in und Investor:in profitieren. Eigentlich, denn es gibt immer wieder Fälle, in denen eine der beiden Parteien nur auf die eigenen Interessen schaut. Man sollte also nicht allzu blauäugig in die Verhandlungen gehen. Das betrifft nicht nur Dinge wie die passende Bewertung, sondern vor allem auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Hier gibt es einige mögliche Gestaltungsalternativen, bei denen Vorsicht geboten ist, erklärt der Wiener Notar Arno Weigand.

“Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt”

Schon bei der Gründung könne man mit einem soliden Gesellschaftsvertrag vieles festlegen. “Weil ich Gründerinnen und Gründer vorausschauend berate, sehe ich im Gründungs-Gesellschaftsvertrag schon einige Sonderrechte vor, die auch später noch bestehen bleiben sollen. Dabei geht es darum, dass die Gründer im ‚Driver Seat‘ bleiben, etwa mit Sonderrechten zu Geschäftsführung oder Aufsichtsrat”, so Weigand. Und noch weitere detaillierte Vorkehrungen für das spätere Hereinholen von Investor:innen könne man prinzipiell bereits schon bei der Gründung treffen. Doch das schütze die Gründer:innen letztlich nicht unbedingt vor rechtlichen Fallen, wie einem später gröblich nachteiligen “Vesting” der Anteile der geschäftsführenden Gründergesellschafter. “Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt und die Karten dabei neu gemischt”, sagt der Notar. Jedenfalls sei ein solider Vertrag aber eine deutlich bessere Verhandlungsbasis.

Dann gelte es, zwischen den Interessen der Parteien abzuwägen. „Die Gründer:innen sollen nicht den Investor:innen ausgeliefert werden. Da klinke ich als Notar mich ein – das muss ich auch. Auf der anderen Seite ist es auch für Investor:innen gefährlich, wenn andere Gesellschafter:innen zu sehr sonderberechtigt sind und weitreichende Entscheidungen gegen ihre Interessen treffen können“, erläutert Weigand. Wie die konkrete Festsetzung von Sonderrechten dann tatsächlich aussieht, hänge in der Praxis letztlich oft davon ab, wie dringend die Gründer:innen das Kapital brauchen und wie groß der Anteil ist, den die Geldgeber:innen erwerben. „Man muss sich einig werden und am Ende gilt trotzdem: Ohne Geld, keine Musi. Aber als Notar erläutere ich die Konsequenzen jeder Regelung. Und ich darf Verträge nicht beurkunden, die jemanden übervorteilen“, so Weigand.

Vinkulierung, Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Neben üblichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sind, wie etwa Aufgriffsrechte für unterschiedliche Fälle, wie etwa einer Aufgriffsklausel für den Fall von schweren Verfehlungen eines Mitgesellschafters, gebe es auch einige, die besonders beim Hereinholen von Investor:innen relevant sind, erklärt der Notar. „Hier geht es etwa um eine Vinkulierung, also dass einer Anteilsübertragung von den anderen Gesellschafter:innen zugestimmt werden muss, sodass niemand seine Anteile einfach so weiterverkaufen kann. Häufig genutzt werden auch Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln, zu deutsch Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht, mit denen Spielregeln für Folgeinvestments und Exit geschaffen werden“, so Weigand.

“Red Flags”: Das sollte besser nicht in den Gesellschaftsvertrag

Und was sind die „Red Flags“, von denen Gründer:innen jedenfalls vermeiden sollten, dass sie von Investor:innen in den Vertrag reklamiert werden? „Günder:innen sollten auf jeden Fall darauf achten, dass ihre Anteile nicht auf unter zehn Prozent verwässert werden, dass man sie aus ihrem eigenen Unternehmen nach dem Gesellschafterausschlussgesetz ausschließen kann, was bei kleinen Anteilen ohne Angabe von Gründen möglich ist, wenn eine sogenannte ‚angemessene Abfindung‘ ausbezahlt wird. Man kann auch vertraglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschießen“, erklärt Weigand.

Auch müsse man als Gründer:in darauf achtgeben, Investor:innen nicht faktische Veto-Rechte einzuräumen, etwa durch eine Regelung, die in vielen Fällen qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit bei allen Entscheidungen verlangt. „Sonst gibt es da plötzlich ein Machtpotenzial, das einer kleinen Beteiligung nicht entspricht“, warnt der Notar. Ebenfalls Vorsicht geboten sei bei Sonderregelungen zur Auflösung von Patt-Situationen, wie der sogenannten „Texas Shootout“- oder der „Russian Roulette“-Klausel, durch die Gesellschafter:innen gegen ihren Willen von den anderen zu geringen Preisen ausgekauft werden können. „Das kann höchst gefährlich für den Gesellschafter werden, der derzeit nicht liquid ist und gegen seinen Willen in ein solches Verfahren hineingezogen wird“, so Weigand.

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Carbon Recovery Ataleo Insolvenzen
(c) Adobe Stock

Gas, Öl und der hochpreisige Industrierohstoff Carbon Black (Industrieruß) – das alles lässt sich aus Altreifen gewinnen. 2017 gegründet, hat das Wiener Startup Carbon Recovery eine entsprechende Technologie entwickelt – es sei ein Durchbruch gewesen, der anderen nicht gelungen sei, heißt es vom Startup. Dabei arbeitet das Unternehmen mit seinem Recyclingverfahren im ehemaligen Semperit-Werk in Traiskirchen energieautark.

Mehrere Crowdinvesting-Runden

Im Laufe der Zeit holte sich das Startup mehrere Finanzierungen – brutkasten berichtete etwa schon 2018 über eine sechsstellige Crowdinvesting-Kampagne über die Plattform Conda gekoppelt mit einem sechsstelligen Investment durch PrimeCrowd (mittlerweile Gateway Ventures). Mit diesem Geld wurde die Pilotanlage in Traiskirchen gebaut, in der jährlich etwa 8.000 Tonnen Altreifen – rund 15 Prozent des Jahresaufkommens in Österreich – verarbeiten werden können.

2022 schloss Carbon Recovery eine weitere Conda-Crowdinvesting-Kampagne ab, bei der rund 670.000 Euro hereinkamen. Mit dem Kapital sollte das Werk weiter ausgebaut und die Marktreife des Produkts erreicht werden, wie es damals hieß.

Gläubiger:innen brachten Insolvenzantrag ein – “Carbon Recovery wird kämpfen”

Wie die Kreditschutzverbände KSV1870 und AKV verlautbaren, wurde nun aber ein Insolvenzantrag für das Unternehmen eingebracht – und zwar von Gläubiger:innenseite. Konkrete Angaben, etwa zur Höhe der Passiva oder zur Anzahl der Gläubiger:innen, enthalten die Meldungen der Verbände aber nicht. In einem sehr knappen Statement auf Anfrage von brutkasten schreibt Christian Konvalina, Geschäftsführer des Startups: “Wir versuchen seit einiger Zeit, das (relativ geringe) Kapitalproblem zu lösen. Es gibt halt andere Interessen, die mächtiger sind.” Und: “Carbon Recovery wird kämpfen.”

Das bedeutet, das Startup versucht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch abzuwenden. Dazu muss es vor Gericht bescheinigen, dass die von der Gläubiger:innenseite vorgebrachten Insolvenzursachen nicht vorliegen (mehr dazu hier).

Hohe Anzahl an Gläubiger:innen durch Crowdinvesting-Kampagnen

Durch die erfolgreichen Crowdinvesting-Kampagnen, bei denen mit sogenannten Nachrangdarlehen gearbeitet wird, hat Carbon Recovery jedenfalls eine sehr hohe Anzahl an Gläubiger:innen. Allein bei der Kampagne im Jahr 2022 investierten 430 Personen. Ob jemand davon mit dem nun eingebrachten Antrag zu tun hat, kann auf Basis der verfügbaren Angaben nicht gesagt werden. Im Falle der Eröffnung des Verfahrens haben Crowdinvestor:innen aufgrund der im Wort enthaltenen nachrangigen Behandlung von Nachrangdarlehen aber jedenfalls schlechte Chancen, ihr Geld zu bekommen.

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