04.05.2022

Investor:innen hereinholen: das muss man rechtlich beachten

Wenn man Investor:innen in die Gesellschaft holt, ist einiges zu beachten. Der Wiener Notar Arno Weigand erklärt, bei welchen Rechten und Klauseln Vorsicht geboten ist.
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Das muss man beim hereinholen von Investor:innen rechtlich beachten - Notar Arno Weigand
Notar Arno Weigand | (c) Notariatskammer
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Ein Investment in ein Startup sollte eigentlich eine Win-Win-Situation sein, bei der Gründer:in und Investor:in profitieren. Eigentlich, denn es gibt immer wieder Fälle, in denen eine der beiden Parteien nur auf die eigenen Interessen schaut. Man sollte also nicht allzu blauäugig in die Verhandlungen gehen. Das betrifft nicht nur Dinge wie die passende Bewertung, sondern vor allem auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Hier gibt es einige mögliche Gestaltungsalternativen, bei denen Vorsicht geboten ist, erklärt der Wiener Notar Arno Weigand.

„Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt“

Schon bei der Gründung könne man mit einem soliden Gesellschaftsvertrag vieles festlegen. „Weil ich Gründerinnen und Gründer vorausschauend berate, sehe ich im Gründungs-Gesellschaftsvertrag schon einige Sonderrechte vor, die auch später noch bestehen bleiben sollen. Dabei geht es darum, dass die Gründer im ‚Driver Seat‘ bleiben, etwa mit Sonderrechten zu Geschäftsführung oder Aufsichtsrat“, so Weigand. Und noch weitere detaillierte Vorkehrungen für das spätere Hereinholen von Investor:innen könne man prinzipiell bereits schon bei der Gründung treffen. Doch das schütze die Gründer:innen letztlich nicht unbedingt vor rechtlichen Fallen, wie einem später gröblich nachteiligen „Vesting“ der Anteile der geschäftsführenden Gründergesellschafter. „Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt und die Karten dabei neu gemischt“, sagt der Notar. Jedenfalls sei ein solider Vertrag aber eine deutlich bessere Verhandlungsbasis.

Dann gelte es, zwischen den Interessen der Parteien abzuwägen. „Die Gründer:innen sollen nicht den Investor:innen ausgeliefert werden. Da klinke ich als Notar mich ein – das muss ich auch. Auf der anderen Seite ist es auch für Investor:innen gefährlich, wenn andere Gesellschafter:innen zu sehr sonderberechtigt sind und weitreichende Entscheidungen gegen ihre Interessen treffen können“, erläutert Weigand. Wie die konkrete Festsetzung von Sonderrechten dann tatsächlich aussieht, hänge in der Praxis letztlich oft davon ab, wie dringend die Gründer:innen das Kapital brauchen und wie groß der Anteil ist, den die Geldgeber:innen erwerben. „Man muss sich einig werden und am Ende gilt trotzdem: Ohne Geld, keine Musi. Aber als Notar erläutere ich die Konsequenzen jeder Regelung. Und ich darf Verträge nicht beurkunden, die jemanden übervorteilen“, so Weigand.

Vinkulierung, Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Neben üblichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sind, wie etwa Aufgriffsrechte für unterschiedliche Fälle, wie etwa einer Aufgriffsklausel für den Fall von schweren Verfehlungen eines Mitgesellschafters, gebe es auch einige, die besonders beim Hereinholen von Investor:innen relevant sind, erklärt der Notar. „Hier geht es etwa um eine Vinkulierung, also dass einer Anteilsübertragung von den anderen Gesellschafter:innen zugestimmt werden muss, sodass niemand seine Anteile einfach so weiterverkaufen kann. Häufig genutzt werden auch Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln, zu deutsch Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht, mit denen Spielregeln für Folgeinvestments und Exit geschaffen werden“, so Weigand.

„Red Flags“: Das sollte besser nicht in den Gesellschaftsvertrag

Und was sind die „Red Flags“, von denen Gründer:innen jedenfalls vermeiden sollten, dass sie von Investor:innen in den Vertrag reklamiert werden? „Günder:innen sollten auf jeden Fall darauf achten, dass ihre Anteile nicht auf unter zehn Prozent verwässert werden, dass man sie aus ihrem eigenen Unternehmen nach dem Gesellschafterausschlussgesetz ausschließen kann, was bei kleinen Anteilen ohne Angabe von Gründen möglich ist, wenn eine sogenannte ‚angemessene Abfindung‘ ausbezahlt wird. Man kann auch vertraglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschießen“, erklärt Weigand.

Auch müsse man als Gründer:in darauf achtgeben, Investor:innen nicht faktische Veto-Rechte einzuräumen, etwa durch eine Regelung, die in vielen Fällen qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit bei allen Entscheidungen verlangt. „Sonst gibt es da plötzlich ein Machtpotenzial, das einer kleinen Beteiligung nicht entspricht“, warnt der Notar. Ebenfalls Vorsicht geboten sei bei Sonderregelungen zur Auflösung von Patt-Situationen, wie der sogenannten „Texas Shootout“- oder der „Russian Roulette“-Klausel, durch die Gesellschafter:innen gegen ihren Willen von den anderen zu geringen Preisen ausgekauft werden können. „Das kann höchst gefährlich für den Gesellschafter werden, der derzeit nicht liquid ist und gegen seinen Willen in ein solches Verfahren hineingezogen wird“, so Weigand.

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Das am Wiener Flughafen ansässige Scaleup Enpulsion hat sich in den vergangenen Jahren eine beachtliche Position auf dem SpaceTech-Weltmarkt herausgearbeitet. Nach eigenen Angaben ist man mittlerweile Europas führender industrieller Hersteller für Weltraum-Antriebssysteme. Im Zentrum stehen dabei bislang elektrische Antriebe für Mikro- und Nano-Satelliten, die die „FEEP-Technologie“ nutzen, bei der flüssiges Metall (Indium) in winzige geladene Teilchen zerlegt und ausgestoßen wird. Mittlerweile bietet man zudem auch Antriebe für größere Satelliten mit bis zu 500 Kilogramm Gewicht an.

Konkurrierende Antriebssysteme

Diese elektrischen Antriebe, mit denen Enpulsion groß geworden ist, sind eine Alternative zu vielfach genutzten chemischen Antriebssystemen. Ein nun kommunizierter strategischer Schritt kann daher auf den ersten Blick durchaus verwundern: Mit Lift Me Off Ltd (LMO) aus dem Vereinigten Königreich will man ein Unternehmen zu 100 Prozent übernehmen, das auf chemische Weltraum-Antriebssysteme spezialisiert ist. Das Unternehmen ist unter anderem an den ESA-LEO-Missionen (Low Earth Orbit) und geplanten Mondmissionen beteiligt.

Über den Kaufpreis gibt es dabei keine Angabe. Erst im März dieses Jahres hatte Enpulsion eine 22,5 Millionen Euro schwere Finanzierungsrunde verkündet. Die aktuelle Transaktion muss noch von den britischen Behörden im Rahmen des National Security and Investment Act 2021 (NSIA) bewilligt werden. Der Abschluss wird für das dritte Quartal 2026 erwartet.

Mit Technologie-Kombination zum Komplettanbieter

Bei Enpulsion argumentiert man die Übernahme als strategischen Schritt, um hybride Antriebssysteme aus einer Hand anbieten zu können. Man wolle durch die Kombination mit dem konkurrierenden Antriebssystem einen „complete spacecraft mobility backbone“ aufbauen, wird Gründer und CEO Alexander Reissner in einer Aussendung zitiert: „LMO bringt Erfahrungen im institutionellen Bereich, ein talentiertes Team und eine komplementäre Technologiebasis im Bereich chemischer Antriebe und Tanksysteme mit.“ In Kombination mit den industriell produzierten elektrischen Antrieben könne man Kunden ermöglichen, ihre gesamte Weltraum-Mobilitätsarchitektur über einen einzigen Partner aufzubauen, so Reissner.

LMO-Chef Shaun Dormon sieht einen logischen Schritt für beide Unternehmen, die eine ähnliche Vision, aber unterschiedliche technologische Zugänge hätten. „Gemeinsam können wir eine Kombination aus hocheffizientem und agilem Manövrieren im Weltraum bei minimaler Komplexität schaffen“, so Dormon. Das LMO-Team, das im Harwell Space Cluster nahe dem ESA-Zentrum ECSAT angesiedelt ist, soll erhalten bleiben. Auch die laufenden Missionen werden weitergeführt.

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