27.03.2023

Interspar-Chef: „Unsere Kinder haben vielleicht gar kein Bedürfnis mehr nach Fleisch“

Interview. Interspar-Österreich-CEO Johannes Holzleitner spricht im Interview über das Geschäft mit veganen Fleischersatz. Zudem kritisiert Holzleitner, dass Kund:innen für Pflanzendrinks mehr Steuern zahlen müssen als für Milch und erläutert, warum die Spar-Gruppe keine rein veganen Stores plant.
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Interspar
Johannes Holzleitner | (c) Interspar

Seit Anfang des Jahres produziert die Spar Österreich-Gruppe in den eigenen TANN-Fleischbetrieben in St. Pölten und Wernberg in Kärnten Fleischersatzprodukte. Ingesamt wurden knapp drei Millionen Euro in entsprechende Maschinen und Anlagen investiert. Zum Start werden sieben Produkte unter der Eigenmarke „Spar Veggie“ angeboten, die auf Basis von Erbsen bzw. Erbsen-Protein hergestellt werden.

Im Interview erläutert der CEO von Interspar Österreich, Johannes Holzleitner, welche Wachstumschancen die Spar Österreich-Gruppe im Plant-Based-Bereich sieht. Holzleitner verfügt über mehr als 23 Jahre Erfahrung im österreichischen und internationalen Lebensmittelhandel. Vor seiner Zeit als Interspar-Österreich-Geschäftsführer hat Holzleitner den Bereich Lieferantenpolitik und Sortimentsstrategie bei Spar geleitet und war Initiator von „Young & Urban by Spar“ – ein Programm, das auf Partnerschaften mit Startups im Food- und Non-Food-Bereich abzielt.


Zu Jahresbeginn sorgte ein Artikel von Bloomberg für Aufsehen. Darin wird unter anderem kritisiert, dass Fleischersatzprodukte ihren wirtschaftlichen Erwartungen nicht gerecht werden. Wie schätzen Sie die Relevanz von Fleischersatzprodukten ein – lediglich eine Modeerscheinung oder ein fixer Bestandteil unserer künftigen Ernährung?

Fleischersatz ist definitiv keine Modeerscheinung. Wir wissen, dass sich ungefähr acht Prozent der Österreicher:innen vegetarisch ernähren. Und jeder Dritte ernährt sich teilweise fleischlos beziehungsweise flexitarisch. Somit ist es ein Zeitgeist, dem wir auch entsprechen. Wenn wir den Bloomberg-Artikel heranziehen, dann ist der Blickwinkel vielleicht ein anderer. Für die Investoren war Fleischersatz wahrscheinlich ein Flop, weil die Erwartungen einfach viel zu hoch waren. 

Sie verfügen über 20 Jahre Erfahrung im Bereich der Sortimentspolitik bei Spar. Wie hat sich die Nachfrage nach Fleischersatz in den letzten Jahren verändert?

Vor 20 Jahren war natürlich keine Rede von Fleischersatzprodukten. Dieser Trend ist erst in den letzten paar Jahren entstanden. Aus ganz unterschiedlichen Motiven wollen sich Menschen heutzutage fleischlos ernähren. Dazu zählen das Tierwohl, der Klimaschutz, aber auch das körperliche Wohlbefinden. Mit der Technologie, die sich in den letzten Jahren entwickelt hat, ist auch das Bewusstsein gegenüber Fleischersatzprodukten gestiegen. Zudem haben sich Startups mit ihren Produkten am Markt etabliert, die diesem Trend entsprechen können. 

Bei Fleischalternativen haben sich auch die Technologien sehr dynamisch entwickelt; das zeigen auch die Zutatenlisten. Vor fünf Jahren waren Konsument:innen oftmals mit langen E-Nummern konfrontiert. Mittlerweile sind wir zum Glück schon viel weiter. Jetzt gibt es sehr saubere Produkte, ohne E-Nummern und ohne Zusatzstoffe. Das ist toll, weil man sich damit tatsächlich sehr gut vegan und vegetarisch ernähren kann. Auch in Bezug auf Geschmack und die Mundhaptik hat sich viel getan.

Spar produziert in den eigenen TANN-Werken mittlerweile selbst Fleischersatzprodukte. Was waren die Beweggründe dafür?

Wir sind als Lebensmittelhändler ganz nah am Puls der Zeit und spüren die Bedürfnisse der Konsument:innen sehr genau. Natürlich sehen wir einen sehr starken Trend zu Fleisch-Alternativen. Unser Spar-Produktionsbetrieb TANN ist einer der größten Fleischverarbeiter und Fleischproduzenten in ganz Österreich. Auf Initiative von zwei Mitarbeiterinnen in der Lebensmitteltechnologie wurden hier entsprechende pflanzliche Alternativen entwickelt. Dazu zählen etwa vegane Toastblockscheiben – das ist ein Novum in Österreich. Mein persönliches Highlight ist der vegane Leberkäse, den es aktuell in ausgewählten Interspar-Standorten gibt. Ich persönlich finde, dass die Leberkäs-Semmel einfach einer der größten Genussartikel der österreichischen Esskultur ist. Und wenn das auch vegan geht, dann ist es ausgezeichnet. 

Welche Zutaten verwenden Sie bei Fleischersatzprodukten?

Natürlich haben wir darauf geachtet, dass wir eine sehr kurze und einfache Zutatenliste haben. Für unsere Produkte, die wir in unserer eigenen Produktion produzieren, verwenden wir bevorzugt Erbsen oder Erbsen-Basis.

Haben Sie bei der Produktion von Fleischersatz teilweise auch mit Lieferschwierigkeiten von Rohstoffen zu kämpfen?

Aktuell habe ich davon noch nichts gehört. Ich muss aber fairerweise zugeben, dass wir auf dem Feld jetzt noch nicht so lange aktiv sind. In den letzten Wochen und Monaten haben wir damit begonnen, Produkte zu produzieren und sie in eine Testphase zu geben. Dabei rollen wir sie Stück für Stück aus. Insofern haben wir auf der Seite der Rohwaren noch keine Beschaffungsprobleme. Dahingehend möchte ich an die österreichische Landwirtschaft appellieren, dass wir auch die entsprechende Produktion von genanntem Gemüse oder pflanzlichen Produkten brauchen und natürlich sehr gerne österreichische Rohware verarbeiten. 

Haben Sie sich bei der Produktion von Fleischersatz Wachstumsziele gesetzt? 

Nein, wir haben uns keine Wachstumsziele gesetzt. Wir sind sehr agil am Markt und nehmen das, was auf uns zukommt. Wenn wir spüren, dass im Bereich der Fleischalternativen noch mehr Konsumentenbedürfnisse vorhanden sind, dann gehen wir diesen Bedürfnissen nach. Wir spüren uns Schritt für Schritt in den Markt hinein. Ich glaube, ein Startup macht es ähnlich. Es erfindet ein Produkt und schaut dann, ob es angenommen wird. Dazu zählen beispielsweise die Sortenvielfalt, die Packungsgröße oder die Geschmacksrichtung. Hier ist es sehr wichtig auch als Traditionsunternehmen eine gewisse Flexibilität und Agilität zu haben und permanent auf den Markt zu reagieren. 

Welche Effekte hat die Inflation auf den Preis von Fleischersatzprodukten?

Ja, natürlich ist es so, dass uns die Inflation im Lebensmittelbereich trifft. An dieser Stelle möchte ich einen Appell an alle Beteiligten richten, Preiserhöhungen hintanzuhalten. Als Lebensmittelhändler ist es unsere Aufgabe für unsere Kund:innen das Leben leistbar zu halten. Insofern versuchen wir, die Preise niedrig zu halten. Ich würde sagen, die Inflation spielt aktuell eher der veganen Ernährung in die Karten, weil die Preisentwicklung bei Fleisch sehr dynamisch ist. 

Grundsätzlich stagniert der Absatz beim Fleisch und ist leicht rückläufig. Es werden auch andere Produkte gegessen. Vielleicht nicht mehr ganz so viel Filet, sondern eher mehr Faschiertes. Im veganen Bereich geht es stark vorwärts, weil sich immer mehr Menschen vegan ernähren. Diese Entwicklung ist unabhängig von der Inflation. Die Steigerungsraten sind im vegetarischen und veganen Bereich sehr hoch. Natürlich ist das Niveau bei Fleisch ganz anders, weil es ein Hauptnahrungsmittel unserer Zeit ist. Bis wir hier einen Niveauausgleich erzielt haben, ist es allerdings noch ein langer Weg.

Wie wird sich in den nächsten fünf Jahren das vegane und vegetarische Sortiment weiterentwickeln? 

Die Frage kann ich nicht beantworten. Ich kann nur sagen, wir reagieren sehr agil auf die Bedürfnisse der Konsument:innen. Wenn wir sehen, dass es bestimmte Produktkategorien gibt, die hier mehr Nachfrage auslösen, dann richten wir uns danach. Als Spar Österreich-Gruppe haben wir bereits 2012 unsere Spar-Eigenmarke “Spar Veggie“ gegründet. Wir sind damit auch die bekannteste vegane beziehungsweise vegetarische Eigenmarke auf dem österreichischen Markt. Ergänzt wird das um Startup-Produkte. Dazu zählen beispielsweise Veganista, Neni oder Veganz.

Vegane Ernährung endet allerdings nicht beim Fleisch. Einen sehr großen Trend sehen wir bei Pflanzendrinks. Das liegt nicht nur am Tierwohl, sondern vor allem auch am persönlichen Gesundheitsempfinden. Viele Menschen haben Laktoseintoleranzen oder andere Beschwerden bei Milch-Eiweißprodukten. Hier ist es sehr hilfreich, wenn es Alternativen wie Hafermilch oder Kokosmilch gibt. 

Aktuell gibt es auch Forderungen, die Steuer von pflanzlichen Milchalternativen der Milch anzupassen. Wie stehen Sie dazu? 

Diese Frage ist ganz klar mit Ja zu beantworten. Ich wüsste nicht, warum Kund:innen für Pflanzendrinks mehr Steuern zahlen sollten als für Milch. Ich wüsste auch nicht, wieso ein Hanfbauer, ein Erbsenbauer oder ein Sojabauer mit einer höheren Steuerlast oder einem unattraktiveren Steuersystem belastet sein sollte, als ein Milchbauer. Der Steuersatz sollte bei diesen beiden Kategorien auf alle Fälle angeglichen werden. 

Im vergangenen Jahr hat einer ihrer Mitbewerber einen rein veganen Supermarkt eröffnet. Wann erleben wir die erste rein vegane Filiale in der Spar-Gruppe?

Wir werden keinen eigenen veganen Store eröffnen. Wir verfolgen eine ganz andere Strategie. Wir haben rund 80 Interspar-Standorte inkl. unserer Maximärkte in Salzburg und Oberösterreich, wo wir jeden Tag in Österreich 2.700 Produkte auf vegetarischer und veganer Basis präsentieren. Das ist das größte Sortiment, das es nicht nur an einem Standort gibt, sondern in ganz Österreich.

Ein anderes Thema: Wann werden wir das erste Laborfleisch am österreichischen Markt erleben?

Das ist eine sehr gute Frage. Ich bin mir nicht sicher, wie zukunftsträchtig diese Technologie ist. Ich glaube aber, dass es noch ein paar Jahre dauern wird, bis das tatsächlich massenfähig ist. Und ob es dann noch das große Bedürfnis nach Fleischalternativen gibt, ist fraglich. Vielleicht sind Fleischersatzprodukte auch eine Brückentechnologie. Unsere Kinder und Kindeskinder haben vielleicht gar nicht mehr das Bedürfnis nach einer Fleischhaptik oder nach einem Fleischgeschmack. Sie werden sich mit ganz anderen Produkten ernähren, ob das jetzt Tofu oder die Linse ist. Und dann brauchen wir vielleicht auch kein Laborfleisch mehr. Als Investor wäre ich in diesem Bereich etwas zurückhaltend.


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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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