10.06.2025
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Instance: Wiener Startup Mimo macht sein eigenes Produkt (nicht ganz) obsolet

Mit seiner Coding-Lern-App erreichte Mimo bislang mehr als 35 Millionen Menschen. Doch nun setzt das Startup vollen Fokus auf die neue Vibe-Coding-Anwendung Instance. Wir sprachen dazu mit Gründer Johannes Berger.
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Das Team hinter Mimo und Instance | (c) Mimo
Das Team hinter Mimo und Instance | (c) Mimo

„Unsere Vision war es immer, Software-Erstellung für alle zugänglich zu machen“, erzählt Johannes Berger im Gespräch mit brutkasten. Mit seinem Startup Mimo verfolgt er dieses Ziel seit der Gründung 2016 durchaus erfolgreich. In den vergangenen Monaten war das Interesse an der Coding-Lern-App besonders groß: Allein von Februar 2024 bis jetzt kamen rund zehn Millionen User:innen hinzu. Im Jänner dieses Jahrs wurde Mimo „App of the Day“ bei Apple, wie brutkasten berichtete. Seit dem Start kommt das Startup auf insgesamt mehr als 35 Millionen Nutzer:innen. Rund eine Millionen Menschen nutzen die App aktuell regelmäßig, sind als „monthly active Users“.

„Mimo schafft sich (gewissermaßen) selbst ab“

„Wir sind cashflow-positiv und wachsen sehr gut“, sagt Berger. Und dennoch verkündet das Startup nun: „Mimo schafft sich (gewissermaßen) selbst ab“. Gewiss, dieser Betreff einer Mail, die brutkasten erreichte, ist überspitzt formuliert. Doch Berger bestätigt: Es gibt ein neues Produkt, auf das man nun vollen Fokus lege: Instance. Und das macht die Coding-App von Mimo gewissermaßen obsolet.

Generative KI lernte, fehlerfrei zu coden

Instance ist nämlich eine Vibe-Coding-Anwendung. Sie richtet sich dezidiert an Menschen, die nicht programmieren können, und ermöglicht diesen, nur mit Prompts Software zu erstellen – ganz im Sinne der eingangs erwähnten Vision. „Früher war die größte Hürde in der Umsetzung unserer Vision, dass man coden lernen musste – deshalb haben wir Mimo gebaut. Doch das hat sich jetzt geändert“, sagt Berger. Generative KI, konkret das Large-Language-Modell Claude von Anthropic, auf das das Team im Hintergrund setzt, sei in den vergangen Monaten so stark verbessert worden, dass sie nun fehlerfreien Code produzieren könne.

Mimo-Co-Founder und -CEO Johannes Berger | (c) Mimo
Mimo-Co-Founder und -CEO Johannes Berger | (c) Mimo

Instance als Fullstack-Angebot

Alleine guten Code ausgespuckt zu bekommen reiche aber nicht, um als Laie Software zu bauen. „Wir haben uns mit allen Hürden, die zwischen dem LLM und der fertigen Software stehen, auseinandergesetzt und mit Instance ein Fullstack-Angebot gebaut“, sagt Berger. „Als User:in interagiert man, wie von ChatGPT und Co gewohnt, mit einem Chatbot. Die KI kümmert sich um alles von der Datenbank-Einbindung über Hosting bis zum Debuggen.“

Iterativ zur Wunsch-Software

Am besten sei es, dabei iterativ vorzugehen, erklärt Berger. „Es ist, wie man es von anderen KI-Anwendungen gewohnt ist. Je ausführlicher und genauer der Prompt ist, desto besser sind im Regelfall die Resultate, die Instance liefert. Das System gibt sofort einen Output aus, den man nutzen kann. Mit weiteren Prompts kann man dann sehr einfach und sehr genau verfeinern, um konkret das zu bekommen, was man will.“

Promotion-Video zu Instance:

„Im selben Zeitraum das Zehn- oder Hundertfache erreichen“

Wie viel man letztlich iteriert, ist auch eine Frage des Geldes. Abgerechnet wird bei Instance nämlich nach Interaktionen. Berger ist jedenfalls überzeugt, dass es davon viele geben wird: „Wir haben mit Mimo 35 Millionen Leute erreicht und können mit Instance vielleicht im selben Zeitraum das Zehn- oder Hundertfache erreichen. Vibe Coding ist keine Modeerscheinung, das wird bleiben.“

Entscheidung für neuen Fokus schon Anfang 2024

Dabei wurde der Pfad zum neuen Fokus des Unternehmens keineswegs erst jetzt beschritten, betont der Gründer. „Wir haben schon Anfang 2024 die bewusste Entscheidung getroffen, auf die Zukunft zu setzen. Wir haben damals bereits daran geglaubt, dass Vibe Coding kommen wird, es war aber noch nicht klar, wie es genau aussehen wird. Im April 2024 haben wir dann begonnen, in die Infrastruktur zu investieren. Es war klar, das wir damit einen Schritt vom Education-Player zum Infrastructure-Player machen“, erzählt Berger.

„Es wird sich zeigen, wer sich durchsetzt“

Ob sich der Strategiewechsel auszahlen wird? „Der Vibe-Coding-Markt steht noch ganz am Anfang. Es wird sich in den kommenden Monaten sehr viel tun und es wird sich zeigen, wer sich durchsetzt“, sagt Berger. Tatsächlich stünden aber nicht alle Anbieter zueinander wirklich in Konkurrenz. „Wir haben mit Nicht-Codern eine klare Target-Audience und andere haben andere Zielgruppen. Im Mobile Space sind wir einer der ersten Player.“

Dank Mimo „komfortable Position“ für Wachstumspläne mit Instance

Und außerdem gibt es da auch noch Mimo. „Wir verdienen gutes Geld damit und die User lieben das Produkt. Es gibt also keinen Grund, es abzudrehen“, sagt der Gründer. Im Gegenteil: Dank der App sei man in der „komfortablen Position“, sich trotz ambitionierter Wachstumspläne mit Instance, aktuell keine Gedanken über externe Finanzierung zu machen.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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