10.01.2024

Insolvenz: was Gründer:innen wissen müssen

Die Insolvenz ist für Unternehmen in der finanziellen Krise die letzte Konsequenz. Wenn es so weit kommt, sollte man einige Dinge beachten.
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Jumug Carbon Recovery Ataleo Insolvenzen
(c) Adobe Stock

Dass das Geld im Unternehmen gelegentlich knapp wird, lässt sich vor allem bei Startups, die noch keine Gewinne schreiben und daher auf Investments und Förderungen angewiesen sind, oft nicht vermeiden. Richtig problematisch wird es, wenn das Geld für unaufschiebbare Zahlungen, etwa Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter:innen oder Kreditraten, fehlt. Zahlungsunfähigkeit bedeutet Insolvenz – und erfordert unmittelbares Handeln.

Diese Situation bedeutet aber nicht unbedingt das Ende. Neben dem Konkurs, der üblicherweise eine Schließung des Unternehmens impliziert, gibt es die Möglichkeit, ein Sanierungsverfahren zu beantragen. Karl-Heinz Götze, Leiter Insolvenz beim Kreditschutzverband KSV1870, hat uns die wichtigsten Fragen rund um Insolvenz, Sanierung und Konkurs beantwortet.


brutkasten: An welchem Punkt kann ein Unternehmen frühestens und an welchem muss es spätestens Insolvenz anmelden?

Karl-Heinz Götze: Das Insolvenzverfahren muss unverzüglich beantragt werden, sofern ein Insolvenzgrund vorliegt. Bei Unternehmen ist das die Zahlungsunfähigkeit oder auch eine Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden höher sind als die vorhandenen Vermögenswerte.

Bei Sanierungsverfahren, die schuldnerseitig beantragt werden können, kann ein Verfahren bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden. Das Gesetzräumt dem Schuldnerunternehmen eine Vorbereitungszeit von höchstens 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenzgründe ein, um einen Antrag einzubringen.

Kann ein Insolvenzantrag zurückgezogen werden?

Grundsätzlich nicht. Ein Antrag kann nur so lange zurückgenommen werden, bis er noch nicht gerichtsanhängig ist. Allerdings: Wenn es sich um einen Konkursantrag von Gläubigerseite handelt, kann in der Einvernahmstagsatzung bei Gericht das Schuldnerunternehmen bescheinigen, dass die von den Gläubiger:innen geltend gemachten Insolvenzursachen nicht vorliegen. Der Antrag wird zwar nicht zurückgezogen, aber das Verfahren wird in Folge nicht eröffnet. Wenn ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde und das Schuldnerunternehmen nachweist, dass alle Gläubiger:innen zwischenzeitlich eine Vollzahlung erhalten haben und/oder der Aufhebung zustimmen, dann wird das Verfahren aufgehoben.

In welchem Fall kann eine Sanierung beantragt werden? In welchem Fall muss ein Konkurs beantragt werden?

Nur das Schuldnerunternehmen kann einen Sanierungsplanantrag mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einbringen. Entweder kann ein Sanierungsverfahren ohne (20 Prozent Mindestquote) oder mit Eigenverwaltung (30 Prozent Mindestquote) beantragt werden, samt der Vorlage einer Fortführungsprognose. Das Schuldnerunternehmen muss darlegen, dass die Fortführung keinen Nachteil für die Gläubigerschaft darstellt und ob und wie die Auftragslage in den nächsten zwei Jahren aussehen wird.

Ein Konkursantrag kann sowohl vom Schuldnerunternehmen als auch von dritter Seite gestellt werden. In beiden Fällen kann eine Sanierung stattfinden, wenn das Unternehmen fortgeführt werden kann. Das Schuldnerunternehmen bringt einfach später einen Sanierungsplanantrag ein. Die Bezeichnung als Konkursverfahren bleibt. Die gesetzliche Mindestquote liegt hier bei 20 Prozent.

Üblicherweise mündet der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens in eine Liquidation und Zerschlagung der Vermögenswerte.

Wie erfolgt die Entscheidung, was in die Konkursmasse fällt?

Unterworfen ist das gesamte exekutionsunterworfene Vermögen des Schuldnerunternehmens zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sowie der Neuerwerb (z.B. Überschüsse im Fortbetrieb) während des Insolvenzverfahrens. Der Begriff des Massevermögens ist dynamisch. Das Schuldnerunternehmen darf keine Vermögenswerte unterschlagen. Der/die bestellte Insolvenzverwalter:in inventarisiert und lässt die vorhandenen Vermögenswerte schätzen; er oder sie verwaltet die Vermögenswerte sowohl in einem Konkursverfahren als auch in einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. In der Sonderform des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung verbleibt die Verwaltung beim Schuldnerunternehmen; der/die Sanierungsverwalter:in überwacht lediglich die Vermögensverwaltung.

Wann müssen Teilhaber:innen einer GmbH im Insolvenzfall privat haften?

Die Gesellschafter:innen haften gesetzlich in der Höhe ihrer Stammeinlage, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. In einer Kommanditgesellschaft (KG) haften sie in Höhe der Haftsumme, in einer Offenen Gesellschaft (OG) mit dem gesamten Privatvermögen, aufgrund der Durchgriffshaftung. Oft ist es aber auch so, dass die Gesellschafter:innen Sicherheiten zur Verfügung stellen, damit das Unternehmen Kredite erhält. Diese würden dann natürlich im Fall einer Insolvenz betroffen sein.

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v.l.n.r.: David Riedl und Laurenz Sutterlüty, die beiden Gründer und Geschäftsführer von EnerCube | © Kathrin Gollackner

Die Nächte werden länger, die Temperaturen beginnen zu sinken. Kurzum: Die Heizsaison beginnt. Der Salzburger Heizzentralen-Hersteller EnerCube bietet mit seinen Wärmepumpen-Heizzentralen eine nachhaltige Heizungsmöglichkeit an. Nun bringt er im Zuge der strategischen Partnerschaft mit Panasonic eine neue Modellreihe auf den Markt, die vor allem für große Gebäude gedacht ist. Damit soll die Wärmewende in Gewerbe, Industrie und kommunalen Gebäudebeständen vorangetrieben werden.

Fertigung in Europa

EnerCube integriert bei der neuen Reihe Luftwärmepumpen der Big Aquarea M-Serie von Panasonic in seine Heizzentralen. Gefertigt werden die Wärmepumpen in Europa in einer tschechischen Panasonic-Fabrik in Pilsen. EnerCube verantwortet die Entwicklung und ganzheitliche Fertigung der Heizzentralen und greift dabei auf die etablierte Wärmepumpentechnologie von Panasonic zurück.

Schneller Tausch, geringe Investitionskosten

Das Salzburger Unternehmen setzt auf vorgefertigte Heizzentralen, wobei die einzelnen Komponenten bereits im Werk zusammengesetzt werden. Das soll einen schnellen Tausch garantieren. Zusätzlich seien die Investitionskosten laut dem Salzburger Unternehmen geringer als bei bestehenden Modellreihen. „Wir wollen den Heizungstausch so einfach machen, dass sich auch große Gebäudebestände mit überschaubarem Aufwand und wirtschaftlich tragfähigen Investitionskosten auf eine nachhaltige Wärmeversorgung umstellen lassen“, sagt David Riedl, Co-Gründer und Geschäftsführer von EnerCube.

Co-Gründer und ebenfalls Geschäftsführer Laurenz Sutterlüty ergänzt: „Mit der neuen Modellreihe erweitern wir unser Angebot an vorgefertigten Heizzentralen auf Basis von Panasonic Luftwärmepumpen und schaffen damit Lösungen, die durch ihre kompakte Bauweise, hohe Effizienz und Wirtschaftlichkeit überzeugen.“ Die neuen Geräte erreichen bis zu 180 kW Wärmepumpenleistung, wodurch größere Gebäude mit einer Einheit, auch Cube genannt, versorgt werden können. Die Einheiten werden außerhalb der Gebäude aufgestellt und benötigen laut EnerCube nicht mehr Platz als die Fläche eines Autoparkplatzes. Neben dem Heizen können die Cubes auch zum Kühlen und zur Warmwasserbereitung verwendet werden.

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