10.01.2024

Insolvenz: was Gründer:innen wissen müssen

Die Insolvenz ist für Unternehmen in der finanziellen Krise die letzte Konsequenz. Wenn es so weit kommt, sollte man einige Dinge beachten.
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Carbon Recovery Ataleo Insolvenzen
(c) Adobe Stock

Dass das Geld im Unternehmen gelegentlich knapp wird, lässt sich vor allem bei Startups, die noch keine Gewinne schreiben und daher auf Investments und Förderungen angewiesen sind, oft nicht vermeiden. Richtig problematisch wird es, wenn das Geld für unaufschiebbare Zahlungen, etwa Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter:innen oder Kreditraten, fehlt. Zahlungsunfähigkeit bedeutet Insolvenz – und erfordert unmittelbares Handeln.

Diese Situation bedeutet aber nicht unbedingt das Ende. Neben dem Konkurs, der üblicherweise eine Schließung des Unternehmens impliziert, gibt es die Möglichkeit, ein Sanierungsverfahren zu beantragen. Karl-Heinz Götze, Leiter Insolvenz beim Kreditschutzverband KSV1870, hat uns die wichtigsten Fragen rund um Insolvenz, Sanierung und Konkurs beantwortet.


brutkasten: An welchem Punkt kann ein Unternehmen frühestens und an welchem muss es spätestens Insolvenz anmelden?

Karl-Heinz Götze: Das Insolvenzverfahren muss unverzüglich beantragt werden, sofern ein Insolvenzgrund vorliegt. Bei Unternehmen ist das die Zahlungsunfähigkeit oder auch eine Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden höher sind als die vorhandenen Vermögenswerte.

Bei Sanierungsverfahren, die schuldnerseitig beantragt werden können, kann ein Verfahren bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden. Das Gesetzräumt dem Schuldnerunternehmen eine Vorbereitungszeit von höchstens 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenzgründe ein, um einen Antrag einzubringen.

Kann ein Insolvenzantrag zurückgezogen werden?

Grundsätzlich nicht. Ein Antrag kann nur so lange zurückgenommen werden, bis er noch nicht gerichtsanhängig ist. Allerdings: Wenn es sich um einen Konkursantrag von Gläubigerseite handelt, kann in der Einvernahmstagsatzung bei Gericht das Schuldnerunternehmen bescheinigen, dass die von den Gläubiger:innen geltend gemachten Insolvenzursachen nicht vorliegen. Der Antrag wird zwar nicht zurückgezogen, aber das Verfahren wird in Folge nicht eröffnet. Wenn ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde und das Schuldnerunternehmen nachweist, dass alle Gläubiger:innen zwischenzeitlich eine Vollzahlung erhalten haben und/oder der Aufhebung zustimmen, dann wird das Verfahren aufgehoben.

In welchem Fall kann eine Sanierung beantragt werden? In welchem Fall muss ein Konkurs beantragt werden?

Nur das Schuldnerunternehmen kann einen Sanierungsplanantrag mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einbringen. Entweder kann ein Sanierungsverfahren ohne (20 Prozent Mindestquote) oder mit Eigenverwaltung (30 Prozent Mindestquote) beantragt werden, samt der Vorlage einer Fortführungsprognose. Das Schuldnerunternehmen muss darlegen, dass die Fortführung keinen Nachteil für die Gläubigerschaft darstellt und ob und wie die Auftragslage in den nächsten zwei Jahren aussehen wird.

Ein Konkursantrag kann sowohl vom Schuldnerunternehmen als auch von dritter Seite gestellt werden. In beiden Fällen kann eine Sanierung stattfinden, wenn das Unternehmen fortgeführt werden kann. Das Schuldnerunternehmen bringt einfach später einen Sanierungsplanantrag ein. Die Bezeichnung als Konkursverfahren bleibt. Die gesetzliche Mindestquote liegt hier bei 20 Prozent.

Üblicherweise mündet der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens in eine Liquidation und Zerschlagung der Vermögenswerte.

Wie erfolgt die Entscheidung, was in die Konkursmasse fällt?

Unterworfen ist das gesamte exekutionsunterworfene Vermögen des Schuldnerunternehmens zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sowie der Neuerwerb (z.B. Überschüsse im Fortbetrieb) während des Insolvenzverfahrens. Der Begriff des Massevermögens ist dynamisch. Das Schuldnerunternehmen darf keine Vermögenswerte unterschlagen. Der/die bestellte Insolvenzverwalter:in inventarisiert und lässt die vorhandenen Vermögenswerte schätzen; er oder sie verwaltet die Vermögenswerte sowohl in einem Konkursverfahren als auch in einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. In der Sonderform des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung verbleibt die Verwaltung beim Schuldnerunternehmen; der/die Sanierungsverwalter:in überwacht lediglich die Vermögensverwaltung.

Wann müssen Teilhaber:innen einer GmbH im Insolvenzfall privat haften?

Die Gesellschafter:innen haften gesetzlich in der Höhe ihrer Stammeinlage, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. In einer Kommanditgesellschaft (KG) haften sie in Höhe der Haftsumme, in einer Offenen Gesellschaft (OG) mit dem gesamten Privatvermögen, aufgrund der Durchgriffshaftung. Oft ist es aber auch so, dass die Gesellschafter:innen Sicherheiten zur Verfügung stellen, damit das Unternehmen Kredite erhält. Diese würden dann natürlich im Fall einer Insolvenz betroffen sein.

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Niki Futter über WIN und Dachfonds
Niki Futter | Foto: Patrick Münnich/Angels United GmbH & Adobe Stock (Hintergrund)

Während in Österreich der Wahlkampf in der heißen Phase ist, ist im großen Nachbarland Deutschland noch ein Jahr Zeit bis zur Bundestagswahl. Vielleicht hat es Startup-Politik dort nun genau deswegen kurz auf die ganz große Bühne geschafft. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) und Finanzminister Christian Lindner (FDP) unterzeichneten am vom Wirtschaftsministerium organisierten “Start-up Germany Summit” eine Absichtserklärung für ein “umfangreiches Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wachstums- und Innovationskapital (WIN) in Deutschland”.

Große Banken, Versicherungen und Konzerne bei WIN-Initiative dabei

Ebenfalls unter den 39 Unterzeichner:innen waren Vertreter:innen zahlreicher großer Banken, Versicherungen und anderer Unternehmen, etwa Allianz, BlackRock Deutsche Bank und Henkel, sowie von der Förderbank KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), die eine zentrale Rolle bei WIN spielen soll. Gemeinsam will dieses Bündnis “etwa zwölf Milliarden Euro bis 2030 in die weitere Stärkung des deutschen Venture Capital-Ökosystems” investieren.

12 Milliarden Euro: Nicht nur direkte Investitionen in VCs

Das soll einerseits über “direkte Investitionen in Wachstums- und Innovationskapital” passieren, also mit einem Modell, das dem von den österreichischen Startup-Institutionen geforderten und von der ÖVP mittlerweile ins Wahlprogramm aufgenommenen Dachfonds ähneln dürfte. Daneben soll das Kapital aber auch in “die finanzielle Unterstützung beim Aufbau von Startup-Factories” oder strukturelle Beiträge wie den “Aufsatz und Vertrieb von VC-Investmentvehikeln für geeignete Privatpersonen” fließen.

Futter: “zeigt uns, dass die Regierung in Deutschland die Situation der Startups erkannt hat”

Sollte die das Vorhaben zum Vorbild für Österreich werden? Business Angel Niki Futter, seines Zeichens auch Chairman of the Board von invest.austria, meint gegenüber brutkasten: “Die WIN-Initiative der Bundesregierung zeigt uns, dass die Regierung in Deutschland die Situation der Startups erkannt hat.” invest.austria hat erst kürzlich gemeinsam mit drei weiteren Organisationen die “Vision 2030” präsentiert (brutkasten berichtete).

Auch in Österreich fehle es an ausreichend Risikokapital aus dem Inland, sagt Futter nun weiter. Daher seien vielversprechende Startups gezwungen, im Ausland nach Investor:innen zu suchen. “Dadurch verlieren wir nicht nur wirtschaftliche Potenziale, sondern auch Innovationskraft, die für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes entscheidend wäre”, meint Futter.

Dachfonds-Vorschlag mit gleicher Zielsetzung: “Kapital heimischer institutioneller Investoren bündeln”

Deutschland habe mit der WIN-Initiative “einen wichtigen Schritt getan, um genau dieses Problem anzugehen”. “Ähnlich wie dort gibt es auch in Österreich erhebliche Vermögen bei institutionellen Investoren – wie Pensionskassen und Versicherungen –, die bisher nur selten in Risikokapital investiert werden”, so Futter. Mit dem Dachfonds-Vorschlag verfolge invest.austria genau die Strategie: “das Kapital heimischer institutioneller Investoren bündeln und es als Anker-Investor für heimische Startups und KMUs in der Wachstumsphase einsetzen”.

WIN: Futter hofft auf Dachfonds-Einführung mit nur einem Jahr Verzögerung

Und der Business Angel fügt an: “Bei der Einführung der Mitarbeiterbeteiligung im Jänner 2024 waren wir rund ein Jahr später als Deutschland. Wenn wir ein Jahr Verzögerung gegenüber unserem größten Wirtschaftspartner als gegeben hinnehmen, dann sollten wir im Sommer 2025 den von uns vorgeschlagenen Dachfonds zur Wirkung bringen”. Es sei “eine wichtige Aufgabe mit großen Auswirkungen, die die kommende neue Bundesregierung schnellstmöglich angehen muss”.

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