29.08.2019

Insolvenz: Was können Mitarbeiter tun, wenn Gehälter ausbleiben?

Wenn der Chef Gehälter nicht mehr bezahlen kann, so haben Mitarbeiter die Möglichkeit über die Arbeiterkammer ein Insolvenzverfahren zu erzwingen. Wir sprachen mit Anwältin Eva Riess und Prokurist Maximilian Fürst über die Möglichkeiten betroffener Mitarbeiter.
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(c) fotolia.com/ golubovy - In Österreich sind Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenz Entgelt Fonds abgesichert.

Ein Schock: Der eigene Arbeitgeber vermeldet, dass er das Gehalt nicht mehr zahlen kann. Als Folge wächst im Arbeitnehmer der Stress immens an. Er fragt sich, wie seine unmittelbare Zukunft aussehen wird. Jedoch brauche er keine großen Sorgen zu haben, auch nicht bei einer Insolvenz seines Arbeitgebers, beruhigt Anwältin Eva Riess gegenüber dem brutkasten. „In Österreich ist der Arbeitnehmer gut abgesichert“, sagt Riess und verweist auf die Arbeiterkammer und den Insolvenz Entgelt Fonds (IEF).

⇒ Teil 1: Was passiert, wenn man Gehälter nicht mehr zahlen kann?

Bis zu sechs Monate rückwirkend Gehalt

Der Arbeitnehmer hat das Recht, alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren anzumelden und beim IEF zu beantragen. „Die Insolvenzentgeltsicherung des IEF der Arbeitnehmer mit Dienstvertrag und freien Dienstnehmer ist in Österreich umfassend. Der Arbeitnehmer erhält bei Insolvenz des Unternehmens bis zu maximal sechs Monaten rückwirkend sein Gehalt vom Fonds“, erklärt Riess. Und IEF-Prokurist Maximilian Fürst fügt an: „Ferner umfasst die Sicherung die sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Kündigungsentschädigung, Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung. Wird das Unternehmen in der Insolvenz fortgeführt, dann müssen die in dieser Zeit entstehenden Gehaltsforderungen und Sozialabgaben jedoch aus der Masse bezahlt werden können“, sagt er. Weiters gelte, dass die Insolvenz­eröffnung nicht automatisch das Arbeitsverhältnis beende. Jedoch gebe es hierbei arbeitsrechtlich relevante Unterschiede zu beachten.

Wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber beweisen

Angestellte und sogar Freiberufler, die beweisen können, dass es sich beim Arbeitgeber um den Hauptauftraggeber handelt, sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert, sagt Riess: „Der Dienstnehmer muss dafür als Merkmal die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Dienstgeber jedoch nachweisen“. Anders verhalte es sich, so die Anwältin weiter, etwa bei Freelancern, die parallel bei fünf Firmen zugleich tätig sind. Diese würden keine Ansprüche auf Gehaltsnachzahlungen vom IEF besitzen und „durch die Finger schauen“. Kurz gesagt: Keinen Anspruch auf Entgelt haben Werkvertragsnehmer und sonstige atypisch Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag.

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Zusammenschluss vom AMS und IEF

Falls aller guter Wille scheitert und entweder der – einer Insolvenz folgende –  Sanierungsplan vom Unternehmer zurückgezogen oder vom Gericht abgewiesen wird, und zudem das Unternehmen im Konkursverfahren mit einem Beschluss des Gerichtes geschlossen wird, so hat man als Arbeitnehmer ferner die Möglichkeit sich an das AMS zu wenden, um an sein Geld zu kommen, erklärt Riess. „Das Arbeitsmarkt-Service schließt sich in Folge mit dem IEF kurz und prüft, inwieweit dem Arbeitnehmer eine Art Vorschuss zum ‚Überleben‘ zusteht“.

„Insolvenz Entgelt-Topf gut gefüllt“

Der Auszahlung des fälligen Gehalts oder dieses Vorschusses sollte – bei der Erfüllung oben genannter Kriterien –  nichts im Wege stehen. Denn der Insolvenz Entgelt Fonds würde heutzutage eine gewisse Kulanz in der Auszahlungsabwicklung pflegen, wie Riess andeutet: „Bei uns gab es bereits lange Zeit wenige große Insolvenzfälle. Der Insolvenz Entgelt-Topf ist gut gefüllt und der Wirtschaft geht es gut. In Spitzenzeiten hat es aber bis zu vier bis fünf Monaten Bearbeitungszeiten gebraucht (Anm.: laut IEF zehn Jahre her), heutzutage gehe es aber relativ rasch“, sagt sie.

Aktuell erfolge in weniger als zwei Monaten die Erstzahlung des offen gebliebenen laufenden Entgeltes, bestätigt Fürst. Er betont jedoch an dieser Stelle, dass der Anspruch auf Insolvenzentgelt ein Rechtsanspruch sei, und mit dem Füllstand des Fonds nichts zu tun habe.


⇒ IEF

⇒ Arbeiterkammer

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Foto: A1 Telekom Austria/APA-Fotoservice/Martin Hörmandinger

Bei Energie und bei Verteidigung hat Europa spät und teuer gelernt, was strategische Abhängigkeit kostet. Im Digitalen – bei Betriebssystemen, Cloud und Künstlicher Intelligenz – ist die Abhängigkeit von wenigen außereuropäischen Anbietern mindestens genauso groß. Genau dort will eine neue Allianz heimischer Leitbetriebe gegensteuern.

Getragen wird die „Initiative Digitale Souveränität“ von A1 Telekom, Anexia, Erste Bank, Keba Group, Spar ICS, Umdasch Group und der Vienna Insurance Group – sieben Unternehmen aus sieben Branchen. Gemeinsam wollen sie Initiativen und Pilotprojekte vorantreiben, um den Digitalstandort Österreich und Europa zu stärken, mit besonderem Fokus auf den Schutz kritischer Infrastruktur.

Die Stoßrichtung ist dabei ausdrücklich keine defensive. „Digitale Souveränität bedeutet nicht Abschottung, sondern Wahlfreiheit und europäische Alternativen — besonders bei kritischen Daten“, sagte A1-Deputy-CEO Thomas Arnoldner. Souveränität sei kein Schutzwall, sondern ein Sprungbrett – und man müsse sie aufbauen, bevor man sie brauche.

Vorschlag: ein Gütesiegel für die öffentliche Beschaffung

Der konkreteste Vorschlag steht im Positionspapier selbst: ein „Gütesiegel für Souveränität“ für die öffentliche Beschaffung. Es soll verlässliche Qualitätsstandards im Cloud-Bereich sichtbar machen, Transparenz schaffen und sogenanntem „Sovereign-Washing“ vorbeugen – also dem bloßen Etikett „souverän“ ohne echte Substanz. Zugleich soll digitale Souveränität in den Bewertungskriterien öffentlicher Vergaben verankert werden; für besonders sensible Daten aus Verwaltung, Gesundheit oder Bildung schlägt die Initiative europäische beziehungsweise österreichische „Souveränitätszonen“ vor.

Foto: A1 Telekom Austria/APA-Fotoservice/Martin Hörmandinger

Keba-CEO Christoph Knogler führte den Gedanken bei der Pressekonferenz aus Industriesicht aus: Ein solches Siegel müsse nachvollziehbar ausweisen, wo Daten gespeichert und verarbeitet werden, wer die Infrastruktur betreibt und in welchem Rechtsraum das geschieht. Berücksichtige die öffentliche Hand Souveränität bei ihren Vergaben, sei das kein bürokratisches Zusatzmerkmal, sondern ein Qualitätskriterium. Zusätzlich warb Knogler dafür, nicht jede Anwendung in der Cloud zu betreiben: On-Device- und On-Edge-KI könnten sensible Daten direkt an Gerät oder Maschine verarbeiten.

Hinter der Debatte steht ein juristischer Kern. Auf Nachfrage aus dem Publikum verwiesen die Initiatoren auf den US Cloud Act als zentrales Problem bei der Frage, welchem Rechtsraum in Europa verarbeitete Daten unterliegen. Fertige Kriterien für das Gütesiegel gebe es noch nicht – die Arbeit laufe auf europäischer wie nationaler Ebene.

Anexia-CEO Alexander Windbichler brachte einen regulatorischen Vergleich ins Spiel: Wie einst im Telekom- und Energiemarkt die Netze geöffnet wurden, ohne Produkte vorzuschreiben, könnte im Cloud-Bereich eine klare Trennung zwischen Software und Betrieb – samt offener Schnittstellen – für fairen Wettbewerb sorgen.

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