29.08.2019

Insolvenz: Was können Mitarbeiter tun, wenn Gehälter ausbleiben?

Wenn der Chef Gehälter nicht mehr bezahlen kann, so haben Mitarbeiter die Möglichkeit über die Arbeiterkammer ein Insolvenzverfahren zu erzwingen. Wir sprachen mit Anwältin Eva Riess und Prokurist Maximilian Fürst über die Möglichkeiten betroffener Mitarbeiter.
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(c) fotolia.com/ golubovy - In Österreich sind Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenz Entgelt Fonds abgesichert.

Ein Schock: Der eigene Arbeitgeber vermeldet, dass er das Gehalt nicht mehr zahlen kann. Als Folge wächst im Arbeitnehmer der Stress immens an. Er fragt sich, wie seine unmittelbare Zukunft aussehen wird. Jedoch brauche er keine großen Sorgen zu haben, auch nicht bei einer Insolvenz seines Arbeitgebers, beruhigt Anwältin Eva Riess gegenüber dem brutkasten. „In Österreich ist der Arbeitnehmer gut abgesichert“, sagt Riess und verweist auf die Arbeiterkammer und den Insolvenz Entgelt Fonds (IEF).

⇒ Teil 1: Was passiert, wenn man Gehälter nicht mehr zahlen kann?

Bis zu sechs Monate rückwirkend Gehalt

Der Arbeitnehmer hat das Recht, alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren anzumelden und beim IEF zu beantragen. „Die Insolvenzentgeltsicherung des IEF der Arbeitnehmer mit Dienstvertrag und freien Dienstnehmer ist in Österreich umfassend. Der Arbeitnehmer erhält bei Insolvenz des Unternehmens bis zu maximal sechs Monaten rückwirkend sein Gehalt vom Fonds“, erklärt Riess. Und IEF-Prokurist Maximilian Fürst fügt an: „Ferner umfasst die Sicherung die sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Kündigungsentschädigung, Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung. Wird das Unternehmen in der Insolvenz fortgeführt, dann müssen die in dieser Zeit entstehenden Gehaltsforderungen und Sozialabgaben jedoch aus der Masse bezahlt werden können“, sagt er. Weiters gelte, dass die Insolvenz­eröffnung nicht automatisch das Arbeitsverhältnis beende. Jedoch gebe es hierbei arbeitsrechtlich relevante Unterschiede zu beachten.

Wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber beweisen

Angestellte und sogar Freiberufler, die beweisen können, dass es sich beim Arbeitgeber um den Hauptauftraggeber handelt, sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert, sagt Riess: „Der Dienstnehmer muss dafür als Merkmal die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Dienstgeber jedoch nachweisen“. Anders verhalte es sich, so die Anwältin weiter, etwa bei Freelancern, die parallel bei fünf Firmen zugleich tätig sind. Diese würden keine Ansprüche auf Gehaltsnachzahlungen vom IEF besitzen und „durch die Finger schauen“. Kurz gesagt: Keinen Anspruch auf Entgelt haben Werkvertragsnehmer und sonstige atypisch Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag.

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Zusammenschluss vom AMS und IEF

Falls aller guter Wille scheitert und entweder der – einer Insolvenz folgende –  Sanierungsplan vom Unternehmer zurückgezogen oder vom Gericht abgewiesen wird, und zudem das Unternehmen im Konkursverfahren mit einem Beschluss des Gerichtes geschlossen wird, so hat man als Arbeitnehmer ferner die Möglichkeit sich an das AMS zu wenden, um an sein Geld zu kommen, erklärt Riess. „Das Arbeitsmarkt-Service schließt sich in Folge mit dem IEF kurz und prüft, inwieweit dem Arbeitnehmer eine Art Vorschuss zum ‚Überleben‘ zusteht“.

„Insolvenz Entgelt-Topf gut gefüllt“

Der Auszahlung des fälligen Gehalts oder dieses Vorschusses sollte – bei der Erfüllung oben genannter Kriterien –  nichts im Wege stehen. Denn der Insolvenz Entgelt Fonds würde heutzutage eine gewisse Kulanz in der Auszahlungsabwicklung pflegen, wie Riess andeutet: „Bei uns gab es bereits lange Zeit wenige große Insolvenzfälle. Der Insolvenz Entgelt-Topf ist gut gefüllt und der Wirtschaft geht es gut. In Spitzenzeiten hat es aber bis zu vier bis fünf Monaten Bearbeitungszeiten gebraucht (Anm.: laut IEF zehn Jahre her), heutzutage gehe es aber relativ rasch“, sagt sie.

Aktuell erfolge in weniger als zwei Monaten die Erstzahlung des offen gebliebenen laufenden Entgeltes, bestätigt Fürst. Er betont jedoch an dieser Stelle, dass der Anspruch auf Insolvenzentgelt ein Rechtsanspruch sei, und mit dem Füllstand des Fonds nichts zu tun habe.


⇒ IEF

⇒ Arbeiterkammer

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Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

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