26.04.2024
ERNÄHRUNG

Inoqo-Gründer Markus Linder startet Nachhaltigkeits-Initiative mit Lebensmittelriesen

Die European Sustainable Food Coalition soll die Dekarbonisierung des Lebensmittelbereichs voranbringen. Beim Start-Event waren bereits Vertreter:innen internationaler Konzerne dabei.
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© FH des BFI Wien/Rösler

An seiner Mission lässt der Wiener Gründer Markus Linder keinen Zweifel. Mit seinem Startup Inoqo ist er seit einigen Jahren am Start, die Dekarbonisierung im Lebensmittelbereich voranzutreiben – zunächst mit einer B2C-App, nach einem Pivot nun mit einem B2B-Angebot. Der brutkasten-Leserschaft ist er auch als Co-Host der früheren Serie “One Change a Week” bekannt. Nun co-initiierte er die “European Sustainable Food Coalition” (ESFC), die ebenfalls das Ziel verfolgt, Nachhaltigkeit als Standard im Lebensmittelbereich zu etablieren.

“Mission der Dringlichkeit und des gemeinsamen Handelns”

“Als Antwort auf die kritischen Herausforderungen, die das derzeitige Lebensmittelsystem mit sich bringt, geht die European Sustainable Food Coalition mit einer Mission der Dringlichkeit und des gemeinsamen Handelns voran”, kommentiert Linder in einer Aussendung. “Lebensmitteleinzelhändler, Lebensmittellieferanten und F&B-Marken müssen sich für eine gemeinsame Vision für die Dekarbonisierung der Lebensmittelindustrie zusammenschließen.” Denn aktuell sei der Lebensmittelsektor für 34 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen und 70 Prozent des Biodiversitätsverlusts verantwortlich. Es brauche also unbedingt entschlossene Maßnahmen.

© FH des BFI Wien/Rösler

European Sustainable Food Coalition: Zielsetzung deckt sich mit Inoqo-Angebot

Konkret baut die European Sustainable Food Coalition auf einem Ziel auf, das sich mit dem Produkt von Markus Linders Inoqo deckt: Der Umwelteinfluss von einzelnen Produkten soll möglichst genau bestimmt werden, um die tatsächliche Auswirkung auf die Nachhaltigkeitsbestrebungen im Lebensmittelbereich besser erfassen zu können. Aktuell passiert die Messung in der Branche nämlich über Produkt-Kategorien anhand von Durchschnittswerten. Die Initiative will zu diesem Zweck auch die Sammlung belastbarer Daten in der Branche incentivieren.

Migros, Ahold Delhaize und Europäische Kommission an Bord

Für ein Event zum Start der ESFC konnten bereits Vertreter:innen von Lebensmittelhandelsriesen, namentlich Migros aus der Schweiz und Ahold Delhaize aus den Niederlanden, gewonnen werden. Das erstgenannte Unternehmen ist auch Referenzkunde von Inoqo. Zudem waren auch Vertreter:innen der Europäischen Kommission sowie von EuroCommerce, FoodDrinkEurope
und Wageningen Economic Research dabei.

“Wird zu einer höheren Kapitalrendite und einer besseren Leistung bei Benchmarks führen”

Grant Sprick, Vice President Climate & Environment bei Ahold Delhaize, bringt seine Zielsetzung innerhalb der European Sustainable Food Coalition auf den Punkt: “Wenn es gelingt zu zeigen, dass Maßnahmen zur Emissionsreduzierung in der Lieferkette tatsächlich zu einem geringeren CO2-Fußabdruck führen, wird das zu einer höheren Kapitalrendite und einer besseren Leistung bei Benchmarks führen und damit große Chancen bieten. Darüber hinaus bietet sich den Einzelhändlern die einmalige Chance, Kunden an sich zu binden und ihre Loyalität zu fördern, indem sie sie zu nachhaltigeren Entscheidungen ermutigen.”

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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