12.03.2025
BERATUNG

Inoqo: Wiener Startup in Fußabdruck-Advisory-Board der Europäischen Kommission

Das Wiener Startup Inoqo soll seine Expertise im Technical Advisory Board of the Environmental Footprint der Europäischen Kommission einbringen.
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© FH des BFI Wien/Rösler

Darüber, dass Menschen und Unternehmen ihren ökologischen Fußabdruck verkleinern müssen, herrscht zumindest hier in Europa weitgehend Konsens. Dabei ergibt sich auch eine sehr praktische, technische Frage: Wie wird der ökologische Fußabdruck überhaupt möglichst genau ermittelt? Einiges an Expertise in diesem Feld bringt das Wiener Startup Inoqo mit. Dafür holte die Europäische Kommission es nun in sein Technical Advisory Board of the Environmental Footprint.

Inoqo schickt Head of Research Bernhard Wohner ins Technical Advisory Board

In so einem Technical Advisory Board (TAB) bringt die Kommission Repräsentant:innen der EU-Mitgliedsstaaten, öffentliche Einrichtungen, Expert:innen und Organisationen zusammen, um wissenschaftsbasierte Ergebnisse zu bekommen. Für Inoqo soll nun Head of Research Bernhard Wohner Teil des Advisory Boards werden, heißt es vom Startup. Konkret soll er seine Expertise in zwei Untergruppen einbringen: in der Agricultural Working Group (AWG), die sich mit der Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks im landwirtschaftlichen Bereich beschäftigt, sowie in der Data Working Group (DWG), die sich mit den softwareseitigen Themen in dem Kontext beschäftigt.

Linder: „Starker Beweis für unsere Expertise in diesem Bereich“

„Diese Ernennung ist ein starker Beweis für unsere Expertise in diesem Bereich und stärkt unsere Möglichkeiten, kommende EU-Vorschriften mitzugestalten. Sie stellt auch sicher, dass unsere Lösung vollständig mit den sich weiterentwickelnden EU-Vorschriften übereinstimmt und unseren Kunden einen zukunftssicheren, konformen Ansatz für die Ermittlung ihres Fußabdrucks bietet“, kommentiert inoqo-CEO Markus Linder.

Methodologie wird seit 2013 weiterentwickelt

Die Europäische Kommission brachte bereits 2013 die erste standardisierte Methodologie zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks heraus. Diese wird seitdem mit Hilfe des Technical Advisory Boards weiterentwickelt. „Durch die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und anderen führenden Experten stellt inoqo sicher, dass Unternehmen der Lebensmittel- und Getränkeindustrie über die notwendigen Instrumente und Erkenntnisse verfügen, um ihren ökologischen Fußabdruck zu bewerten, zu optimieren und effektiv zu kommunizieren“, heißt es vom Startup zur neuen Rolle.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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