16.04.2020

Das war der Kick-off zu Industry meets Makers 2020

Der Kickoff für Industry meets Makers 2020 fand mit Unterstützung des brutkasten diesmal online statt. Erneut wurden spannende Möglichkeiten für Startups und Tüftler präsentiert.
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Industrie Digital Speedinvest
(c) Adobe Stock / zapp2photo
kooperation

Industry meets Makers (IMM) ist ein Format, bei dem sich Vertreter von etablierten Betrieben mit Starups und engagierten Bastlern – den „Makers“ – vernetzen. Normalerweise finden diese Meetings, Workshops und Events offline statt – aber die Zeiten sind nicht normal, und daher wurde das Kick-off zu Industry meets Makers am 16. April online veranstaltet – mit technischer und personeller Unterstützung des brutkasten.

+++zum Industry-Channel des brutkasten+++

„Wir wollten uns ohnehin schon länger digitalisieren“, sagt Sandra Stromberger, Initiatorin von Industry meets Makers. Da die Coronakrise aber voraussichtlich nun länger dauern werde, habe man sich spontan entschlossen, die geplanten Events nicht abzusagen, sondern in den digitalen Raum zu verlegen.

Ulrike Huemer: Wir brauchen „normale“ Formate

Von dieser Entscheidung zeigen sich auch die Partner angetan, die allesamt per Videokonferenz aus dem Home Office am virtuellen Event teilnahmen. „Industry meets Makers ist eines meiner Lieblingsprojekte, weil es im Detail zeigt, wofür die Digital City steht: Vernetzen und Zusammenbringen“, sagt etwa Ulrike Huemer, CIO der Stadt Wien. Und die Entscheidung zum digitalen Treffen sei eine gute – denn es brauche nun nichts mehr als ein wenig Normalität.

+++Tributech und Infineon entwickeln chip-basierte Lösung für sicheres Data-Sharing+++

Dem schließt sich Eva Czernohorszky von der Wirtschaftsagentur Wien an: Auch wenn das Event digital sei, empfinde man es nun als ein Stück Normalität. Dies sei wichtig in Zeiten, in denen viele Betriebe ums Überleben kämpfen, sagt Czernohorszky mit Bezug auf eine Studie des IHS: Demnach gibt es alleine in Wien derzeit Umsatzeinbrüche in Höhe von 900 Millionen Euro pro Woche. die Wirtschaftsagentur wirkt dem zum Beispiel entgegen, indem mit „innovate4Vienna“ gezielt Projekte zur Bekämpfung des Coronavirus gefördert werden (mehr dazu unter diesem Link).

+++Tele Haase ist kein normales Industrieunternehmen – unter anderem dank dem Startup Twingz+++

Ebenso unterstützend agiert Markus Proske (FFG) mit dem dreijährigen Digital Innovation Hub-Programm, das KMU bei der erfolgreichen Digitalisierung helfen möchte. IMM ist einer der Konsortialpartner eines der drei geförderten Digital Innovation Hubs, des Digital Makers Hubs, betrieben wird der Hub an der FH St. Pölten. Hannes Raffaseder, Geschäftsführer der FH St. Pölten, betont in diesem Kontext, dass es zur erfolgreichen Digitalisierung nicht nur Technologie, sondern auch engagierte Menschen und Kooperationen brauche – eben solche Kooperationen schmiedet die FH bereits mit zahlreichen anderen Hotspots.

Industrieprojekte: Vom Radar bis zum Katastrophensystem

Doch nun zu den eigentlichen Projekten: Sechs Unternehmen und Institutionen präsentierten diesmal ihre Projekte, an denen sie gemeinsam mit den Startups und Makern arbeiten möchten. Den Auftakt machte das Hightech-Unternehmen Infineon: Hier geht es darum, die Radartechnologie des Unternehmens für spannende Projekte zu nutzen – mehr dazu unter diesem Link, beziehungsweise im nachfolgenden Video.

Ein in der breiten Bevölkerung vergleichsweise unbekanntes Unternehmen ist die ZKW Group – wiewohl wohl jeder Mensch die Produkte des Mostviertler Unternehemens kennt: Denn die ZKW Group produziert Scheinwerfer, die sich in den Autos zahlreicher namhafter Hersteller finden. Die Fragestellung der ZKW ist eine interessante: Wie ändert sich die Rolle der Beleuchtung, wenn die Autos selbst fahren und somit der Weg nicht mehr für den Fahrer ausgeleuchtet werden muss? Die These: Dann dient die Beleuchtung mehr dazu, die Sichtbarkeit des Autos für andere Verkehrsteilnehmer zu erhöhen – und hierfür werden Designideen ebenso wie Software gesucht. Mehr dazu unter diesem Link.

Peter Dollfuss von Mictrotronics sucht wiederum „Praxistaugliche IoT Proof-of-Concepts mit unserer IoT Suite“. Hier entwickeln die Startups und Maker spannende IoT-Projekte. Dafür bekommen sie ein Kit aus Chip und Software zur Verfügung gestellt, das via Post verschickt wird.

Der Mischkonzern Thales sucht wiederum „Innovative und sichere IoT Lösungen für Bahninfrastruktur“.  Die Maker und Startups werden gebeten, spannende IoT-Lösungen im Bahnbereich zu entwickeln. Unterstützt werden sie dabei unter anderem durch Eisenbahn-Use-Cases aus der realen Welt, sowie durch Hardware-Support.

Nichts geringeres als „Das Unternehmen der Zukunft“ sucht wiederum das Wiener Unternehmen Tele Haase. „Es ist mein Traum, das Unternehmen energieautark aufzustellen“, sagt dazu Markus Stelzmann von Tele Haase. Deshalb sucht man Ideen du Konzepte, um mittels neuer Technologien und optimierten Abläufen den selbst produzierten Strom optimal nutzen zu können. Dem Denken sind keine Grenzen gesetzt, Ideen und Ressourcen aus dem Unternehmen werden zur Verfügung gestellt. Und wenn es nach der Coronakrise wieder möglich ist, wird auch ein Platz im eigenen Coworking Space, dem Factory Hub, zur Verfügung gestellt.

Den Abschluss der Industry-Pitches beim Kick-off zu IMM 2020 machte schließlich Herbert Saurugg von der Österreichischen Gesellschaft für Krisenvorsorge. Er zeichnete ein düsteres Bild davon, was im Fall eines Blackouts in Österreich passieren würde. Mit dem Strom würde auch Telekommunikationsinfrastruktur ausfallen – und mit dem Wegfallen dieser Möglichkeit zerfiele die Gesellschaft in Kleinstrukturen.

In Österreich könnte es laut Saurugg mehrere Tage dauern, bis der Strom bei einem echten Blackout wieder hergestellt ist, europaweit wäre es rund eine Woche. Bis die Telekommunikation wieder hergestellt ist, dauert es zusätzlich einige Tage – in dieser Zeit fällt nicht nur die Kommunikation zwischen Menschen aus, sondern auch die Logistik und somit die Versorgung der Menschen mit Waren. Bis dies wieder hergestellt ist, kann es Wochen oder gar Monate dauern – auch aufgrund diverser transnationaler Abhängigkeiten. Währenddessen sterben Nutztiere, weil Lüftung und Kühlung in den Ställen ausfallen.

Das Eintreten eines solchen Szenarios hält der Experte für äußerst realistisch – was er auch anhand der aktuellen Situation skizziert: Denn derzeit gibt es einen verringerten Stromverbrauch, wodurch die finanziellen Mittel für einen Netzausbau fehlen. Saurugg sucht daher Tüftler, die ihm bei der Entwicklung eines Notfallsystems helfen. Mehr dazu unter diesem Link, sowie im nachfolgenden Expertentalk-Video.

==> alle weiteren Informationen zu IMM 2020 unter diesem Link

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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