18.09.2017

ICOs: „Ist der Token überhaupt notwendig?“

Bei TechCrunch Disrupt sprachen zwei erfolgreiche Krypto-Founder und ein Krypto-Investor darüber, was einen guten ICO ausmacht.
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(c) Dominik Perlaki: Panel zu ICOs

„Mit Venture Capital wird disruptive Technologie finanziert. Doch ICOs disrupten Venture Capital.“ – So beschreibt Dan Morehead von Pantera Capital seine Situation als VC im Kryptobereich. Bereits seit fünf Jahren beschäftigt er sich mit dem Thema. Mit ihm am Panel bei der TechCrunch Disrupt in San Francisco sitzen OmiseGO-Founder Jun Hasegawa und Bancor Protocol-Founder Eyal Hertzog. Ersterer stellte bei seinem ICO rund 20 Millionen US-Dollar in Ether auf. OmiseGO ist momentan auf Platz 11 der Kryptowährungen nach Marktkapitalisierung. Hertzog kam bei seinem ICO gar auf 150 Millionen US-Dollar Gegenwert.

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Lösung eines konkreten Problems

Gemeinsam haben die beiden Founder, dass sie mit ihren Tokens und ihren Blockchain-Applikationen ein konkretes Problem lösen wollen. OmiseGo will den Austausch „jeglicher Werte“ möglich machen. Zunächst wird über die Ethereum-Blockchain-Applikation der nahtlose Peer-toPeer-Austausch von Kryptowährungen und klassische Währungen ermöglicht. Das Ziel von Bancor Protocol ist es, andere Tokens liquide, das heißt käuflich bzw. verkäuflich, zu halten. Denn genau die Liquidität könne bei Kryptowährungen schnell verloren gehen, sagt Founder Hertzog. Dazu ermöglich Bancor das Halten einer Reserve, die auch die Stabilität und Vorhersehbarkeit der Tokens erhöht, die das Protokoll nutzen. Bei Bancor spricht man dabei von „Smart Tokens“.

Token muss eigenen Zweck erfüllen

Das Konzept hinter dem Token ist für Krypto-Investor Morehead das Non-Plus-Ultra bei einem ICO. „Die Frage ist: Ist der Token überhaupt notwendig?“, sagt er. Denn wenn es nur darum ginge, Geld aufzustellen, sei der ausgegebene Coin ersetzbar. „Wenn der Token keinen eigenen Zweck erfüllt, ist seine Wertentwicklung komplett unvorhersehbar“, erklärt Morehead. Er investiere nur, wenn er an das Projekt dahinter und den Nutzen des Token glaube. Vom Glauben an das Konzept sei auch die Frage abhängig, ob er Coins hält oder verkauft.

Redaktionstipps

Viel Vorarbeit bis zum Whitepaper

Diese Einschätzung vor dem ICO zu treffen sei eine Herausforderung: „Es ist für einen Investor noch schwerer abzuschätzen, als zur Dotcom-Zeit. Damals hatte man zumindest einen Dummy, jetzt ist es überhaupt nur ein Whitepaper“. Man müsse die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs anhand weniger bekannter Parameter einschätzen. Hertzog hakt ein: „Bei uns habe zehn Leute bereits ein Jahr vor dem ICO am Produkt gearbeitet und wir hatten einen funktionierenden Prototypen.“ Auch Hasegawa gibt zu bedenken, dass bei einem seriösen Token Sale eben doch schon deutlich mehr Vorarbeit da ist.

Das Volumen ist entscheidend

Einig ist man sich im Panel darüber, dass bei ICOs neben dem Nutzen des Coins auch das verkaufte Volumen der neuen Währung wohl überlegt sein muss. „Ich wollte bei unserem Token Sale nur soviel Geld aufstellen, wie wir tatsächlich gebraucht haben“, erzählt Hasegawa. Er hätte auch auf das zehnfache Kapital, also rund 200 Millionen US-Dollar kommen können. Wichtiger als das erzielte Volumen sei für ihn ohnehin die Verbreitung seines Tokens: „Weil der Coin selber ein essenzieller Bestandteil unseres Geschäfts ist, mussten wir ihn an so viele Menschen wie möglich bringen“.

Funding für ein Ökosystem

In diesem Ziel der Verbreitung sieht Hertzog einen revolutionären Aspekt der Krypto-Ökonomie im Allgemeinen und von ICOs im Speziellen: „Erstmals in der Geschichte ist es so, dass Kapital nicht nur für profitorientierte Unternehmen, sondern für Ökosysteme aufgestellt wird.“ Er spielt auf Ethereum an, hinter dem eine Foundation steht und das mit seiner Blockchain eine Plattform für eine Vielzahl an Applikationen bietet, die teilweise ebenfalls nicht per se profitorientiert sind. Auch Hasegawa ist von der revolutionären Wirkung der Blockchain-Technologie überzeugt: „Das Ethereum-Netzwerk verändert, wie Menschen Werte an sich wahrnehmen“.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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