07.09.2017

ICO – the next big thing?

Gastbeitrag. Nicholas Aquilina von Brandl & Talos Rechtsanwälte gibt für den Brutkasten Expertentipps zum Thema Initial Coin Offering (ICO).
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(c) Brandl & Talos: Nicholas Aquilina

Auf der Suche nach dem nächsten großen Trend im Bereich der Kryptowährungen? Wer derzeit nach mehr sucht, als bloß nach einer neuen und alternativen Kryptowährung, und einen Schritt weiter denkt, hat längst bemerkt: Initial Coin Offerings sind „the next big thing“ und haben international das Interesse zahlreicher Startups geweckt. Das führte auch zu mehreren Betrugsfällen und in weiterer Konsequenz zuletzt zu einem Verbot der neuen Form der Unternehmensfinanzierung durch China. Dennoch: Von ICOs ist in nächster Zeit noch einiges zu erwarten.

+++ ICOs: Die Rechtslage von Initial Coin Offerings in Österreich +++

Was ist ein ICO?

Bei einem Initial Coin Offering (ICO) oder Initial Token Offering (ITO) kommt es zur erstmaligen Ausgabe einer Kryptowährung. In den meisten Fällen werden Coins oder Tokens basierend auf der Blockchain Technologie ausgegeben, um durch den Verkauf der Coins oder Tokens frisches Kapital aufzubringen. Der große Vorteil, den sich Startups von einem ICO/ITO versprechen ist, dass ohne die traditionellen – und häufig langwierigen – Methoden der Kapitalaufbringung bzw. Kapitalerhöhung frisches Geld aufgenommen werden kann. Wenn es um die Aufnahme frischen Kapitals geht, muss im gleichen Atemzug aber eines klargestellt werden: ein ICO ist kein IPO (Initial Public Offering), durch welches Anteile eines Unternehmens zum Verkauf in einem regulierten Markt (an der Börse) angeboten werden.

Keine Anteile und hohe Volatilität

Coins oder Tokens, die im Zuge eines ICO/ITO erworben werden, verschaffen ihrem Halter grundsätzlich keine Rechte an einem Unternehmen und verbriefen auch keine Anteile an dem Unternehmen, das die Coins ausgibt. Mit anderen Worten: wer Coins im Zuge eines ICO erwirbt, erhält dafür keine Unternehmensanteile des Unternehmens, das die Coins ausgibt, also des Emittenten. Diese Coins oder Tokens sind daher auch nicht das, was üblicherweise als Wertpapier bezeichnet wird. Und das kann man ruhig bildlich verstehen, denn Coins oder Tokens sind, ähnlich wie Bitcoin oder andere Kryptowährungen, höchst volatil, weil ihr Wert auf einem – zumindest derzeit – unregulierten Markt bestimmt wird.

Beim ICO kreiere ich also mein eigenes Geld?

Das kommt darauf an. Es gibt viele verschiedene Ideen, die Unternehmen zu einem ICO/ITO bewegen. Manche wollen den ICO „nur“ um frisches Geld zu holen und hoffen, dass „ihre“ Coins stark im Kurs steigen. Manche wollen ihren Kunden eine alternative Möglichkeit geben, innerhalb eines Ökosystems für diejenigen Waren und Dienstleistungen zu bezahlen, die das Unternehmen verkauft (Ein Beispiel wäre hier Herosphere, das den ersten ICO in Österreich durchführt). Andere wiederum wollen bestimmte Rechte und Privilegien an das Halten von Coins oder Tokens knüpfen, etwa in dem bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder Angebote „only for members“ zugänglich sind. Ob nun wirklich eigenes „Geld“ (oder mit anderen Worten: alternative Bezahlmethoden) herausgegeben wird, hängt stark von der jeweiligen Funktion ab, die der Emittent „seinen“ Coins oder Tokens gibt. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Entscheidung können jedoch weitreichend sein.

+++ Julian Hosp von TenX: “Zu viele Fälle, wo Token Sales missbraucht werden” +++

Was immer du machst, mach’s richtig.

Komplexe Sachverhalte werden komplex geregelt. Kryptowährungen sind ein vergleichsweise junges Phänomen. Die bestehenden Gesetze wurden deutlich früher verfasst, als dem Gesetzgeber das Phänomen bekannt wurde, auf das seine Gesetze schließlich angewendet werden. Die Aufsichtsbehörden können aber freilich nur die Gesetze und Regeln verwenden, die sie zur Hand haben. Um nur ein Beispiel von vielen zu nennen: Coins, die im Zuge eines ICO ausgegeben werden, können rechtlich als E-Geld unter der EU E-Geld Richtlinie (welche die Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht umsetzen mussten) qualifiziert werden, wenn der monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten besteht und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Mit anderen Worten: wenn

  • der Halter der Coins damit eine Forderung gegen den Emittenten hat;
  • Coins verwendet werden können, um damit Zahlungen durchzuführen; und
  • die derart durchgeführten Zahlungen nicht nur vom Emittenten akzeptiert werden,

spricht vieles dafür, dass die Ausgabe von E-Geld mit diesen Eigenschaften nur den Haltern einer von der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Heimatstaats ausgestellten E-Geld Lizenz erlaubt ist.

Navigation durch die Weiten des Banken- und Aufsichtsrechts, Kapitalmarktrechts, Verbraucherschutzrechts und E-Commerce-Rechts

Ist die Party damit zu Ende? Nein! Denn wenn der Halter des elektronischen Gelds nur innerhalb eines begrenzten Netzes Waren oder Dienstleistungen kaufen kann, ist das Erfordernis einer Lizenz gemäß der Bestimmungen der E-Geld Richtlinie (und somit der jeweils lokalen Gesetze in den Mitgliedstaaten) nicht anwendbar. Die genaue Definition eines solchen „begrenzten Netzes“ ist unumgänglich, um die regulatorischen Kosten im Griff zu behalten. Und das ist nur einer von vielen Bereichen, in denen maßgeschneiderte Rechtsberatung vor regulatorischen Komplikationen (und anderem bösen Erwachen) schützen kann. Je nachdem welche Funktionen die Coins haben sollen, ist eine klare Navigation durch die Weiten des Banken- und Aufsichtsrechts, Kapitalmarktrechts, Verbraucherschutzrechts und E-Commerce-Rechts für jeden erfolgreichen ICO unerlässlich.

+++ Event: “The Rise of ICO” – Zukunft der Startup-Finanzierung? +++


Über den Autor: Mag. Nicholas Aquilina

(c) Brandl & Talos: Nicholas Aquilina

Nicholas Aquilina ist seit 2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte und spezialisiert sich auf E-Commerce, Payments, Europarecht sowie Internationales Glücksspiel und Entertainment Recht, Social Gaming, Fantasy Gaming und E-Sports. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen im In- und Ausland und spricht auf Veranstaltungen zu seinen Arbeitsschwerpunkten. Nicholas Aquilina ist Mitautor des Buches „Social Gaming in Europe“, LexisNexis Österreich, Wien 2013 sowie des Sammelbands „Bitcoins“, Jan Sramek Verlag, Wien 2014.

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Die beiden CEOs von ParityQC: Wolfgang Lechner und Magdalena Hauser. | © Günther Egger

Die Cyberagentur ist die Innovationsabteilung des deutschen Verteidigungsministeriums und hat 2022 eine europaweite Ausschreibung für den Ankauf von mobilen Quantencomputern veröffentlicht. 2024 – wie brutkasten berichtete – taten sich das Innsbrucker Quanten-Spinoff ParityQC und das deutsch-australische Quantenunternehmen Quantum Brilliance für die Miniaturisierung eines Quantencomputers zusammen – mit dem Ziel, den 35-Millionen Euro Großauftrag der Deutschen zu ergattern. Nun wird der erste Prototyp des mobilen Quantencomputers Mitte Juli an die Cyberagentur geliefert, wie das Founder-Duo Magdalena Hauser und Wolfgang Lechner brutkasten erzählt.

ParityQC: Auftrag gewonnen

„Gemeinsam mit Quantum Brilliance, dem NV-Center-Quantum-Hardware-Hersteller (Anm. zu NV-Center: Ein NV-Zentrum ist ein spezieller Defekt in einem Diamanten, der als stabiles Quantensystem dient und unter anderem für Quantencomputer sowie hochpräzise Sensoren genutzt werden kann.), haben wir nach einem mehrstufigen Auswahlverfahren den Auftrag gewonnen. Neben unserem Konsortium wurden zwei weitere Konsortien beauftragt“, erklärt Hauser. Die Gründer:innen halten sich dabei bedeckt, wie genau die 35 Millionen Euro bei dem Auftrag aufgeteilt sind.

Die Cyberagentur wurde 2020 vom deutschen Verteidigungs- und Innenministerium gegründet, um disruptive Innovationen im Bereich Cybersicherheit zu fördern. Die Partnerschaft von Quantum Brilliance und ParityQC war eines von drei ausgewählten Konsortien für das 35-Millionen-Euro-Programm – der höchsten Forschungssumme, die die Cyberagentur bislang vergeben hat.

„Betrieb bei Raumtemperatur“

„Der Auftrag ist der erste seiner Art, der es zwingend notwendig macht, die Technologie zu miniaturisieren und stabil gegen äußere Einflüsse wie Erschütterungen, Vibrationen oder Temperaturunterschiede zu bauen“, sagt Lechner. „NV-Zentren eignen sich aufgrund ihrer Bauweise und Eigenschaften wie z.B. möglicher Betrieb bei Raumtemperatur, robust gegen Außeneinflüsse und mehr ideal als Kandidat für diesen Auftrag. Durch die Kombination mit unserer ParityQC-Architecture können selbst Prototypen mit wenigen Qubits schon einen Vorteil in der weiteren Skalierung vorzeigen.“

Österreich noch zurückhaltend

Mit dem ersten Prototyp werden auch der ParityQC-Compiler sowie der darauf aufbauende Software-Stack ausgeliefert, wie Hauser erzählt. In Österreich gebe es derzeit keine vergleichbaren Ausschreibungen; zwar beschäftige sich das Verteidigungsministerium mit Quantencomputing, konkrete Projekte seien jedoch noch nicht veröffentlicht worden. Eine entsprechende Initiative würde das Unternehmen ausdrücklich begrüßen, da man auf den Erkenntnissen aus Deutschland aufbauen und so die nächste Generation mobiler Quantencomputer auch für Österreich nutzbar machen könne.

Nächster Schritt: IBM

Nach einem Weltrekord gemeinsam mit IBM – siehe hier – arbeitet ParityQC zusätzlich am Launch einer eigenen „IBM Qiskit Function“, der im Herbst dieses Jahres stattfinden soll. Dies soll – so Hauser – User:innen ermöglichen, die unterliegende Technologie basierend auf der ParityQC-Architecture für den Weltrekord selbst auszuprobieren und für eigene Use Cases zu nutzen.

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