07.09.2017

ICO – the next big thing?

Gastbeitrag. Nicholas Aquilina von Brandl & Talos Rechtsanwälte gibt für den Brutkasten Expertentipps zum Thema Initial Coin Offering (ICO).
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(c) Brandl & Talos: Nicholas Aquilina

Auf der Suche nach dem nächsten großen Trend im Bereich der Kryptowährungen? Wer derzeit nach mehr sucht, als bloß nach einer neuen und alternativen Kryptowährung, und einen Schritt weiter denkt, hat längst bemerkt: Initial Coin Offerings sind „the next big thing“ und haben international das Interesse zahlreicher Startups geweckt. Das führte auch zu mehreren Betrugsfällen und in weiterer Konsequenz zuletzt zu einem Verbot der neuen Form der Unternehmensfinanzierung durch China. Dennoch: Von ICOs ist in nächster Zeit noch einiges zu erwarten.

+++ ICOs: Die Rechtslage von Initial Coin Offerings in Österreich +++

Was ist ein ICO?

Bei einem Initial Coin Offering (ICO) oder Initial Token Offering (ITO) kommt es zur erstmaligen Ausgabe einer Kryptowährung. In den meisten Fällen werden Coins oder Tokens basierend auf der Blockchain Technologie ausgegeben, um durch den Verkauf der Coins oder Tokens frisches Kapital aufzubringen. Der große Vorteil, den sich Startups von einem ICO/ITO versprechen ist, dass ohne die traditionellen – und häufig langwierigen – Methoden der Kapitalaufbringung bzw. Kapitalerhöhung frisches Geld aufgenommen werden kann. Wenn es um die Aufnahme frischen Kapitals geht, muss im gleichen Atemzug aber eines klargestellt werden: ein ICO ist kein IPO (Initial Public Offering), durch welches Anteile eines Unternehmens zum Verkauf in einem regulierten Markt (an der Börse) angeboten werden.

Keine Anteile und hohe Volatilität

Coins oder Tokens, die im Zuge eines ICO/ITO erworben werden, verschaffen ihrem Halter grundsätzlich keine Rechte an einem Unternehmen und verbriefen auch keine Anteile an dem Unternehmen, das die Coins ausgibt. Mit anderen Worten: wer Coins im Zuge eines ICO erwirbt, erhält dafür keine Unternehmensanteile des Unternehmens, das die Coins ausgibt, also des Emittenten. Diese Coins oder Tokens sind daher auch nicht das, was üblicherweise als Wertpapier bezeichnet wird. Und das kann man ruhig bildlich verstehen, denn Coins oder Tokens sind, ähnlich wie Bitcoin oder andere Kryptowährungen, höchst volatil, weil ihr Wert auf einem – zumindest derzeit – unregulierten Markt bestimmt wird.

Beim ICO kreiere ich also mein eigenes Geld?

Das kommt darauf an. Es gibt viele verschiedene Ideen, die Unternehmen zu einem ICO/ITO bewegen. Manche wollen den ICO „nur“ um frisches Geld zu holen und hoffen, dass „ihre“ Coins stark im Kurs steigen. Manche wollen ihren Kunden eine alternative Möglichkeit geben, innerhalb eines Ökosystems für diejenigen Waren und Dienstleistungen zu bezahlen, die das Unternehmen verkauft (Ein Beispiel wäre hier Herosphere, das den ersten ICO in Österreich durchführt). Andere wiederum wollen bestimmte Rechte und Privilegien an das Halten von Coins oder Tokens knüpfen, etwa in dem bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder Angebote „only for members“ zugänglich sind. Ob nun wirklich eigenes „Geld“ (oder mit anderen Worten: alternative Bezahlmethoden) herausgegeben wird, hängt stark von der jeweiligen Funktion ab, die der Emittent „seinen“ Coins oder Tokens gibt. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Entscheidung können jedoch weitreichend sein.

+++ Julian Hosp von TenX: “Zu viele Fälle, wo Token Sales missbraucht werden” +++

Was immer du machst, mach’s richtig.

Komplexe Sachverhalte werden komplex geregelt. Kryptowährungen sind ein vergleichsweise junges Phänomen. Die bestehenden Gesetze wurden deutlich früher verfasst, als dem Gesetzgeber das Phänomen bekannt wurde, auf das seine Gesetze schließlich angewendet werden. Die Aufsichtsbehörden können aber freilich nur die Gesetze und Regeln verwenden, die sie zur Hand haben. Um nur ein Beispiel von vielen zu nennen: Coins, die im Zuge eines ICO ausgegeben werden, können rechtlich als E-Geld unter der EU E-Geld Richtlinie (welche die Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht umsetzen mussten) qualifiziert werden, wenn der monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten besteht und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Mit anderen Worten: wenn

  • der Halter der Coins damit eine Forderung gegen den Emittenten hat;
  • Coins verwendet werden können, um damit Zahlungen durchzuführen; und
  • die derart durchgeführten Zahlungen nicht nur vom Emittenten akzeptiert werden,

spricht vieles dafür, dass die Ausgabe von E-Geld mit diesen Eigenschaften nur den Haltern einer von der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Heimatstaats ausgestellten E-Geld Lizenz erlaubt ist.

Navigation durch die Weiten des Banken- und Aufsichtsrechts, Kapitalmarktrechts, Verbraucherschutzrechts und E-Commerce-Rechts

Ist die Party damit zu Ende? Nein! Denn wenn der Halter des elektronischen Gelds nur innerhalb eines begrenzten Netzes Waren oder Dienstleistungen kaufen kann, ist das Erfordernis einer Lizenz gemäß der Bestimmungen der E-Geld Richtlinie (und somit der jeweils lokalen Gesetze in den Mitgliedstaaten) nicht anwendbar. Die genaue Definition eines solchen „begrenzten Netzes“ ist unumgänglich, um die regulatorischen Kosten im Griff zu behalten. Und das ist nur einer von vielen Bereichen, in denen maßgeschneiderte Rechtsberatung vor regulatorischen Komplikationen (und anderem bösen Erwachen) schützen kann. Je nachdem welche Funktionen die Coins haben sollen, ist eine klare Navigation durch die Weiten des Banken- und Aufsichtsrechts, Kapitalmarktrechts, Verbraucherschutzrechts und E-Commerce-Rechts für jeden erfolgreichen ICO unerlässlich.

+++ Event: “The Rise of ICO” – Zukunft der Startup-Finanzierung? +++


Über den Autor: Mag. Nicholas Aquilina

(c) Brandl & Talos: Nicholas Aquilina

Nicholas Aquilina ist seit 2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte und spezialisiert sich auf E-Commerce, Payments, Europarecht sowie Internationales Glücksspiel und Entertainment Recht, Social Gaming, Fantasy Gaming und E-Sports. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen im In- und Ausland und spricht auf Veranstaltungen zu seinen Arbeitsschwerpunkten. Nicholas Aquilina ist Mitautor des Buches „Social Gaming in Europe“, LexisNexis Österreich, Wien 2013 sowie des Sammelbands „Bitcoins“, Jan Sramek Verlag, Wien 2014.

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Ekaterina Zaharieva spricht beim European Innovation Council Summit in ein Mikro auf einer Bühen
Ekaterina Zaharieva beim Eropean Innovation Council Summit in Brüssel. (c) Lumentio/European Union, 1995-2026

„In Rekordzeit haben wir den Scaleup Europe Fund vom Konzept bis zum Launch gebracht“, postet die EU-Kommissarin für Startups, Forschung und Innovation Ekaterina Zaharieva gestern auf ihrem LinkedIn-Account. Der Fonds wurde bei der Rede zur Lage der Nation von EU-Präsidentin Ursula von der Leyen im September 2025 angekündigt und nun im Zuge des European Innovation Council Summit (EIC) in Brüssel präsentiert.

Fokus auf Deep-Tech Unternehmen

Mit dem Scaleup Europe Fund will die Europäische Union den Mangel an großvolumigen Finanzierungen für Europas Deep-Tech-Unternehmen in kritischen Wachstumsphasen bekämpfen. Der fünf-Milliarden-Euro-Fonds richtet sich an strategische Technologien in den Bereichen Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien, Halbleitertechnologien, Robotik und autonome Systeme, Energietechnologien, Weltraumtechnologien, Biotechnologien, Medizintechnologien, fortschrittliche Materialien und Agrartechnologie.

Nach der offiziellen Vorstellung des Fonds auf dem EIC-Summit am 3. Juni 2026 wird nun die rechtliche Finalisierung vorangetrieben, die ersten Investments seien für Herbst 2026 geplant.

EQT als Manager des Fünf-Milliarden-Euro-Fonds

Der Europäische Innovationsrat hat die schwedische Beteiligungsgesellschaft EQT nach einem wettbewerbsintensiven Auswahlverfahren als Fondsmanager für den Scaleup Europe Fund ausgewählt. Getragen wird das Projekt von einer Koalition aus der Europäischen Kommission und namhaften europäischen Gründungsinvestoren, darunter Novo Holdings, EIFO, CriteriaCaixa, Santander/Mouro Capital, Allianz sowie dem niederländischen Pensionsfonds ABP. Der Fonds ist unter dem bestehenden EIC-Dach angesiedelt, wird jedoch von EQT vollständig privat und marktbasiert geführt, um unabhängige Investitionsentscheidungen zu garantieren, heißt es.

Paneldiskussion beim EIC „Die Finanzierung von Europas Zukunft: Erschließung institutionellen Kapitals für Innovationen“. (c) Lumentio/European Union, 1995-2026

„Es fehlt an Kapital in Europa“

In einer Paneldiskussion am EIC vom vierten Juni hebt Zaharieva die Wettbewerbsfähigkeit Europas hervor. Europa sei demnach der weltweit beste Ort für Wissenschaftler:innen und biete sehr gute Unterstützung in der frühen Gründungsphase. Das Problem entstehe erst, wenn Unternehmen global wachsen wollen: „Wenn Unternehmen bereit sind zu wachsen und global zu werden, fehlt es uns in Europa immer noch an Kapital.“

Dabei liege das Problem laut Zaharieva keineswegs an einem Mangel an finanziellen Mitteln, da Europa ein überaus reicher Kontinent sei. Das Problem liege vielmehr in der Mobilisierung des Kapitals: Würden europäische Pensionsfonds nur einen ähnlich großen Anteil in Wagniskapital (VC) investieren wie ihre US-amerikanischen Pendants, könnten in den nächsten Jahren rund 250 Milliarden Euro in das System fließen. Dieses Kapital würde ausreichen, um vielversprechenden Unternehmen die Skalierung und den globalen Durchbruch direkt aus Europa heraus zu ermöglichen.

Um das Potenzial freizusetzen, müssten EU-Kommission, EIB und institutionelle Investoren an einem Strang ziehen. Neben Talenten und Wissenschaftler:innen verfüge Europa über eine enorm stark etablierte Industrie und große Konzerne, was „ebenfalls eine sehr wichtige Zutat für das Wachstum und die Skalierung dieser Technologieunternehmen“ sei.

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