07.09.2017

ICO – the next big thing?

Gastbeitrag. Nicholas Aquilina von Brandl & Talos Rechtsanwälte gibt für den Brutkasten Expertentipps zum Thema Initial Coin Offering (ICO).
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(c) Brandl & Talos: Nicholas Aquilina

Auf der Suche nach dem nächsten großen Trend im Bereich der Kryptowährungen? Wer derzeit nach mehr sucht, als bloß nach einer neuen und alternativen Kryptowährung, und einen Schritt weiter denkt, hat längst bemerkt: Initial Coin Offerings sind „the next big thing“ und haben international das Interesse zahlreicher Startups geweckt. Das führte auch zu mehreren Betrugsfällen und in weiterer Konsequenz zuletzt zu einem Verbot der neuen Form der Unternehmensfinanzierung durch China. Dennoch: Von ICOs ist in nächster Zeit noch einiges zu erwarten.

+++ ICOs: Die Rechtslage von Initial Coin Offerings in Österreich +++

Was ist ein ICO?

Bei einem Initial Coin Offering (ICO) oder Initial Token Offering (ITO) kommt es zur erstmaligen Ausgabe einer Kryptowährung. In den meisten Fällen werden Coins oder Tokens basierend auf der Blockchain Technologie ausgegeben, um durch den Verkauf der Coins oder Tokens frisches Kapital aufzubringen. Der große Vorteil, den sich Startups von einem ICO/ITO versprechen ist, dass ohne die traditionellen – und häufig langwierigen – Methoden der Kapitalaufbringung bzw. Kapitalerhöhung frisches Geld aufgenommen werden kann. Wenn es um die Aufnahme frischen Kapitals geht, muss im gleichen Atemzug aber eines klargestellt werden: ein ICO ist kein IPO (Initial Public Offering), durch welches Anteile eines Unternehmens zum Verkauf in einem regulierten Markt (an der Börse) angeboten werden.

Keine Anteile und hohe Volatilität

Coins oder Tokens, die im Zuge eines ICO/ITO erworben werden, verschaffen ihrem Halter grundsätzlich keine Rechte an einem Unternehmen und verbriefen auch keine Anteile an dem Unternehmen, das die Coins ausgibt. Mit anderen Worten: wer Coins im Zuge eines ICO erwirbt, erhält dafür keine Unternehmensanteile des Unternehmens, das die Coins ausgibt, also des Emittenten. Diese Coins oder Tokens sind daher auch nicht das, was üblicherweise als Wertpapier bezeichnet wird. Und das kann man ruhig bildlich verstehen, denn Coins oder Tokens sind, ähnlich wie Bitcoin oder andere Kryptowährungen, höchst volatil, weil ihr Wert auf einem – zumindest derzeit – unregulierten Markt bestimmt wird.

Beim ICO kreiere ich also mein eigenes Geld?

Das kommt darauf an. Es gibt viele verschiedene Ideen, die Unternehmen zu einem ICO/ITO bewegen. Manche wollen den ICO „nur“ um frisches Geld zu holen und hoffen, dass „ihre“ Coins stark im Kurs steigen. Manche wollen ihren Kunden eine alternative Möglichkeit geben, innerhalb eines Ökosystems für diejenigen Waren und Dienstleistungen zu bezahlen, die das Unternehmen verkauft (Ein Beispiel wäre hier Herosphere, das den ersten ICO in Österreich durchführt). Andere wiederum wollen bestimmte Rechte und Privilegien an das Halten von Coins oder Tokens knüpfen, etwa in dem bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder Angebote „only for members“ zugänglich sind. Ob nun wirklich eigenes „Geld“ (oder mit anderen Worten: alternative Bezahlmethoden) herausgegeben wird, hängt stark von der jeweiligen Funktion ab, die der Emittent „seinen“ Coins oder Tokens gibt. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Entscheidung können jedoch weitreichend sein.

+++ Julian Hosp von TenX: “Zu viele Fälle, wo Token Sales missbraucht werden” +++

Was immer du machst, mach’s richtig.

Komplexe Sachverhalte werden komplex geregelt. Kryptowährungen sind ein vergleichsweise junges Phänomen. Die bestehenden Gesetze wurden deutlich früher verfasst, als dem Gesetzgeber das Phänomen bekannt wurde, auf das seine Gesetze schließlich angewendet werden. Die Aufsichtsbehörden können aber freilich nur die Gesetze und Regeln verwenden, die sie zur Hand haben. Um nur ein Beispiel von vielen zu nennen: Coins, die im Zuge eines ICO ausgegeben werden, können rechtlich als E-Geld unter der EU E-Geld Richtlinie (welche die Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht umsetzen mussten) qualifiziert werden, wenn der monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten besteht und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Mit anderen Worten: wenn

  • der Halter der Coins damit eine Forderung gegen den Emittenten hat;
  • Coins verwendet werden können, um damit Zahlungen durchzuführen; und
  • die derart durchgeführten Zahlungen nicht nur vom Emittenten akzeptiert werden,

spricht vieles dafür, dass die Ausgabe von E-Geld mit diesen Eigenschaften nur den Haltern einer von der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Heimatstaats ausgestellten E-Geld Lizenz erlaubt ist.

Navigation durch die Weiten des Banken- und Aufsichtsrechts, Kapitalmarktrechts, Verbraucherschutzrechts und E-Commerce-Rechts

Ist die Party damit zu Ende? Nein! Denn wenn der Halter des elektronischen Gelds nur innerhalb eines begrenzten Netzes Waren oder Dienstleistungen kaufen kann, ist das Erfordernis einer Lizenz gemäß der Bestimmungen der E-Geld Richtlinie (und somit der jeweils lokalen Gesetze in den Mitgliedstaaten) nicht anwendbar. Die genaue Definition eines solchen „begrenzten Netzes“ ist unumgänglich, um die regulatorischen Kosten im Griff zu behalten. Und das ist nur einer von vielen Bereichen, in denen maßgeschneiderte Rechtsberatung vor regulatorischen Komplikationen (und anderem bösen Erwachen) schützen kann. Je nachdem welche Funktionen die Coins haben sollen, ist eine klare Navigation durch die Weiten des Banken- und Aufsichtsrechts, Kapitalmarktrechts, Verbraucherschutzrechts und E-Commerce-Rechts für jeden erfolgreichen ICO unerlässlich.

+++ Event: “The Rise of ICO” – Zukunft der Startup-Finanzierung? +++


Über den Autor: Mag. Nicholas Aquilina

(c) Brandl & Talos: Nicholas Aquilina

Nicholas Aquilina ist seit 2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte und spezialisiert sich auf E-Commerce, Payments, Europarecht sowie Internationales Glücksspiel und Entertainment Recht, Social Gaming, Fantasy Gaming und E-Sports. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen im In- und Ausland und spricht auf Veranstaltungen zu seinen Arbeitsschwerpunkten. Nicholas Aquilina ist Mitautor des Buches „Social Gaming in Europe“, LexisNexis Österreich, Wien 2013 sowie des Sammelbands „Bitcoins“, Jan Sramek Verlag, Wien 2014.

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Elisabeth Zehetner (Staatssekretärin für Energie, Startups und Tourismus) | Foto: Martin Pacher
Elisabeth Zehetner (Staatssekretärin für Energie, Startups und Tourismus) | Foto: Martin Pacher / brutkasten

Wirklich neu oder gar überraschend ist das jüngste Statement von Startup-Staatssekretärin Elisabeth Zehetner zum mit „bis zu“ 500 Millionen Euro Volumen geplanten „Start-up & Scale-up Dachfonds“ nicht. Wie mehrere heimische Medien berichten, sagte sie zuletzt gegenüber der APA: „Die Ausschreibung für das Fondsmanagement wird im Herbst stattfinden“ – betraut ist damit die aws. Anders wäre es freilich gar nicht möglich, den bereits zuvor kommunizierten Start der operativen Tätigkeit mit Anfang 2027 zu gewährleisten.

Und auch so könnte es schwer werden. Denn „im Herbst“ ist immer noch eine recht vage Zeitangabe und Ausschreibungsverfahren können bekanntlich auch länger dauern, als erhofft – sofern nicht bereits im Hintergrund Vorentscheidungen getroffen wurden, was hier keineswegs unterstellt werden soll.

Kleiner Pool an erfahrenen Dachfonds-Manager:innen

Der Pool an Personen, die konkrete Erfahrung mit dem Management VC-fokussierter Dachfonds mitbringen, hält sich nämlich europaweit in engen Grenzen. Neben dem European Investment Fund (EIF) als dominierendem Player auf EU-Ebene, gibt es einige nationalstaatliche Fonds, die teilweise auch zum Vorbild für die österreichische Version wurden, und einige private Player, die meist mit deutlich niedrigeren Kapitalvolumina arbeiten. Ein schlagkräftiges Team müsse aktiv mit entsprechenden Incentives abgeworben werden. Die Staatsnähe erschwere die Suche zusätzlich, befürchtet ein Branchenkenner gegenüber brutkasten hinter vorgehaltener Hand.

Keine staatliche Einflussnahme?

Dass es, wie versprochen, tatsächlich keine staatliche Einflussnahme auf den Dachfonds geben werde, glaubt er nämlich nicht. So soll etwa die aws laut einer nicht öffentlichen Präsentation, die dem Insider vorliegt, ins Fundraising eingebunden werden. Und das spreche, kombiniert mit dem geplanten staatlichen Ankerinvestment in Höhe von bis zu 20 Prozent bzw. bis zu 100 Millionen Euro (brutkasten berichtete), gegen völlige Unabhängigkeit.

Und auch die Zielsetzung, den Investmentfokus auf Österreich zu legen, passt nicht ganz mit der Idee zusammen, dass das Fondsmanagement völlig freie Hand haben soll. Zehetner äußerte sich auch hierzu gegenüber der APA: Österreich-Fokus ja, „es gibt aber keine genauen Vorgaben für das Fondsmanagement.“ Hinzu kommt natürlich auch, dass es in Österreich gar nicht so viele VC-Fonds gibt – und noch viel weniger im angestrebten Growth-Stage-Bereich.

Politische Überzeugungsarbeit bei potenziellen LPs

Ist das Management dann einmal aufgestellt, dürfte das Finden geeigneter Limited Partners (LPs), also Kapitalgeber für den Dachfonds, zur nächsten Herausforderung werden. Wirklich attraktiv sei die Beteiligung für die institutionellen Investoren, wie Banken und Versicherungen, die man ansprechen will, nämlich nicht, sagt ein anderer Branchenkenner – ebenfalls off the record. Auch wenn – wie angekündigt – begleitende Gesetze die Situation für die in Sachen Risiko sehr restriktiv geregelten Institutionellen verbessern, gebe es nicht automatisch gute Gründe, die für dieses Investment sprechen.

Die Folge: Es bedürfe auch von politischer Seite Überzeugungsarbeit bei den LPs. Dass man bereits jetzt, bevor das Management überhaupt ausgeschrieben ist, hinter verschlossenen Türen versucht, die großen relevanten heimischen Player zu einem Committment zu bewegen, liegt auf der Hand – schließlich soll das Projekt zum politischen Erfolg werden. Dass darunter die angestrebte Unabhängigkeit abermals leidet, ebenfalls.

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