07.09.2017

ICO – the next big thing?

Gastbeitrag. Nicholas Aquilina von Brandl & Talos Rechtsanwälte gibt für den Brutkasten Expertentipps zum Thema Initial Coin Offering (ICO).
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(c) Brandl & Talos: Nicholas Aquilina

Auf der Suche nach dem nächsten großen Trend im Bereich der Kryptowährungen? Wer derzeit nach mehr sucht, als bloß nach einer neuen und alternativen Kryptowährung, und einen Schritt weiter denkt, hat längst bemerkt: Initial Coin Offerings sind „the next big thing“ und haben international das Interesse zahlreicher Startups geweckt. Das führte auch zu mehreren Betrugsfällen und in weiterer Konsequenz zuletzt zu einem Verbot der neuen Form der Unternehmensfinanzierung durch China. Dennoch: Von ICOs ist in nächster Zeit noch einiges zu erwarten.

+++ ICOs: Die Rechtslage von Initial Coin Offerings in Österreich +++

Was ist ein ICO?

Bei einem Initial Coin Offering (ICO) oder Initial Token Offering (ITO) kommt es zur erstmaligen Ausgabe einer Kryptowährung. In den meisten Fällen werden Coins oder Tokens basierend auf der Blockchain Technologie ausgegeben, um durch den Verkauf der Coins oder Tokens frisches Kapital aufzubringen. Der große Vorteil, den sich Startups von einem ICO/ITO versprechen ist, dass ohne die traditionellen – und häufig langwierigen – Methoden der Kapitalaufbringung bzw. Kapitalerhöhung frisches Geld aufgenommen werden kann. Wenn es um die Aufnahme frischen Kapitals geht, muss im gleichen Atemzug aber eines klargestellt werden: ein ICO ist kein IPO (Initial Public Offering), durch welches Anteile eines Unternehmens zum Verkauf in einem regulierten Markt (an der Börse) angeboten werden.

Keine Anteile und hohe Volatilität

Coins oder Tokens, die im Zuge eines ICO/ITO erworben werden, verschaffen ihrem Halter grundsätzlich keine Rechte an einem Unternehmen und verbriefen auch keine Anteile an dem Unternehmen, das die Coins ausgibt. Mit anderen Worten: wer Coins im Zuge eines ICO erwirbt, erhält dafür keine Unternehmensanteile des Unternehmens, das die Coins ausgibt, also des Emittenten. Diese Coins oder Tokens sind daher auch nicht das, was üblicherweise als Wertpapier bezeichnet wird. Und das kann man ruhig bildlich verstehen, denn Coins oder Tokens sind, ähnlich wie Bitcoin oder andere Kryptowährungen, höchst volatil, weil ihr Wert auf einem – zumindest derzeit – unregulierten Markt bestimmt wird.

Beim ICO kreiere ich also mein eigenes Geld?

Das kommt darauf an. Es gibt viele verschiedene Ideen, die Unternehmen zu einem ICO/ITO bewegen. Manche wollen den ICO „nur“ um frisches Geld zu holen und hoffen, dass „ihre“ Coins stark im Kurs steigen. Manche wollen ihren Kunden eine alternative Möglichkeit geben, innerhalb eines Ökosystems für diejenigen Waren und Dienstleistungen zu bezahlen, die das Unternehmen verkauft (Ein Beispiel wäre hier Herosphere, das den ersten ICO in Österreich durchführt). Andere wiederum wollen bestimmte Rechte und Privilegien an das Halten von Coins oder Tokens knüpfen, etwa in dem bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder Angebote „only for members“ zugänglich sind. Ob nun wirklich eigenes „Geld“ (oder mit anderen Worten: alternative Bezahlmethoden) herausgegeben wird, hängt stark von der jeweiligen Funktion ab, die der Emittent „seinen“ Coins oder Tokens gibt. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Entscheidung können jedoch weitreichend sein.

+++ Julian Hosp von TenX: “Zu viele Fälle, wo Token Sales missbraucht werden” +++

Was immer du machst, mach’s richtig.

Komplexe Sachverhalte werden komplex geregelt. Kryptowährungen sind ein vergleichsweise junges Phänomen. Die bestehenden Gesetze wurden deutlich früher verfasst, als dem Gesetzgeber das Phänomen bekannt wurde, auf das seine Gesetze schließlich angewendet werden. Die Aufsichtsbehörden können aber freilich nur die Gesetze und Regeln verwenden, die sie zur Hand haben. Um nur ein Beispiel von vielen zu nennen: Coins, die im Zuge eines ICO ausgegeben werden, können rechtlich als E-Geld unter der EU E-Geld Richtlinie (welche die Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht umsetzen mussten) qualifiziert werden, wenn der monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten besteht und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Mit anderen Worten: wenn

  • der Halter der Coins damit eine Forderung gegen den Emittenten hat;
  • Coins verwendet werden können, um damit Zahlungen durchzuführen; und
  • die derart durchgeführten Zahlungen nicht nur vom Emittenten akzeptiert werden,

spricht vieles dafür, dass die Ausgabe von E-Geld mit diesen Eigenschaften nur den Haltern einer von der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Heimatstaats ausgestellten E-Geld Lizenz erlaubt ist.

Navigation durch die Weiten des Banken- und Aufsichtsrechts, Kapitalmarktrechts, Verbraucherschutzrechts und E-Commerce-Rechts

Ist die Party damit zu Ende? Nein! Denn wenn der Halter des elektronischen Gelds nur innerhalb eines begrenzten Netzes Waren oder Dienstleistungen kaufen kann, ist das Erfordernis einer Lizenz gemäß der Bestimmungen der E-Geld Richtlinie (und somit der jeweils lokalen Gesetze in den Mitgliedstaaten) nicht anwendbar. Die genaue Definition eines solchen „begrenzten Netzes“ ist unumgänglich, um die regulatorischen Kosten im Griff zu behalten. Und das ist nur einer von vielen Bereichen, in denen maßgeschneiderte Rechtsberatung vor regulatorischen Komplikationen (und anderem bösen Erwachen) schützen kann. Je nachdem welche Funktionen die Coins haben sollen, ist eine klare Navigation durch die Weiten des Banken- und Aufsichtsrechts, Kapitalmarktrechts, Verbraucherschutzrechts und E-Commerce-Rechts für jeden erfolgreichen ICO unerlässlich.

+++ Event: “The Rise of ICO” – Zukunft der Startup-Finanzierung? +++


Über den Autor: Mag. Nicholas Aquilina

(c) Brandl & Talos: Nicholas Aquilina

Nicholas Aquilina ist seit 2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte und spezialisiert sich auf E-Commerce, Payments, Europarecht sowie Internationales Glücksspiel und Entertainment Recht, Social Gaming, Fantasy Gaming und E-Sports. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen im In- und Ausland und spricht auf Veranstaltungen zu seinen Arbeitsschwerpunkten. Nicholas Aquilina ist Mitautor des Buches „Social Gaming in Europe“, LexisNexis Österreich, Wien 2013 sowie des Sammelbands „Bitcoins“, Jan Sramek Verlag, Wien 2014.

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Strabag startet Early-Stage VC Fonds. (c) Erlacher / Strabag

Schon vor über einem Jahr wurde bekannt, dass der österreichische Baukonzern Strabag einen eigenen Corporate VC Fonds eröffnen will, also eine Konzerntochter, die als Beteiligungsgesellschaft in Startups investiert. Nun dürfte dieser Plan mit Loom Ventures offiziell umgesetzt worden sein, wie der Managing Director Ilja Aizenberg auf LinkedIn bekanntgab.

Digital-, Energie- und Industrie-Infrastruktur

Auf ihrer Website beschreiben Loom Ventures genau, wen sie adressieren wollen: „Wir investieren in europäische Unternehmen in der Frühphase (Early-Stage) an der Schnittstelle von digitaler, Energie- und Industrie-Infrastruktur. Wenn Ihr Unternehmen reale Systeme autonomer, leistungsfähiger oder widerstandsfähiger macht, möchten wir von Ihnen hören“.

Weiters heißt es: „Infrastruktur ist längst mehr als nur reine Versorgung. Sie rückt näher an den Endnutzer heran, generiert mehr Wertschöpfung und bildet einen starken Integrationsvorteil (Moat) zwischen physischen Anlagen (Assets), Daten und Anwendungen. Ob in digitalen, Energie- oder Industriesystemen – wir sind stolz darauf, durch unseren Partner und Investor STRABAG über einen einzigartigen Branchenzugang zu verfügen. Dies untermauert unser Versprechen, unsere Gründungsteams weit über das reine Kapital hinaus aktiv zu unterstützen.“

100-Millionen-Euro-Fonds

Der Fonds hat laut Viktor Pasquali, Mitglied im Investment Committee von Loom Ventures, eine Größe von 100 Millionen Euro und sitzt in Wien. Pasquali kommentiert auf LinkedIn wie folgt: „Was vor zwei Jahren hinter den Kulissen begann, ist nun offiziell: Loom Ventures, ein 100-Millionen-Euro-Early-Stage-Venture-Capital-Fonds für europäische InfraTech-Unternehmen. Die Arbeit daran war genau die Art von Aufgabe, die ich am meisten schätze: eine Idee in eine Struktur zu verwandeln, die auf eigenen Beinen stehen kann – von der Konzeption und dem Aufsetzen des Fonds über die Governance und Positionierung bis hin zum Management-Team.“

Doppelspitze

Zum genannten Management-Team macht Pasquali genaue Angaben: Ilja Aizenberg und Toba Spiegel. Spiegel war zuvor Investment Director bei Trill Impact und war bereits Board-Observer für Soil Capital und tado.

„Ich habe mich entschieden, die Mission zu übernehmen, Loom Ventures mitzuleiten, weil es mir ermöglicht, die Art von Fonds aufzubauen, an die ich glaube: eine klare These, einen Fokus auf Investitionen, bei denen unsere Überzeugung am höchsten ist, und enge Zusammenarbeit mit Gründern. Gleichzeitig kann ich auf die industrielle Expertise und das Netzwerk von Strabag als eines der führenden Infrastrukturunternehmen Europas zurückgreifen, was mir noch bessere Wege gibt, das zu tun, was ich in diesem Job am erfüllendsten finde: für Gründer nützlich zu sein“, schreibt Spiegel auf LinkedIn.

Aizenberg war zuletzt Board Observer bei Wiliot und hat unter anderem auch für die Unternehmen NonoLINC, Corvic AI und Anjuna Security gearbeitet. Er bringt laut eigenen Angaben Erfahrung in KI und Materialwissenschaften sowie dem Unternehmensaufbau mit.

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