02.11.2017

I2C Challenge: Münchner Startup Smashdocs gewinnt bei Deloitte

Bei der Innovation to Company (I2C) Challenge der Wiener Wirtschaftskammer konnte das Münchner Startup Smashdocs bei Deloitte Österreich mit seiner Dokumente-Bearbeitungssoftware punkten.
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(c) Deloitte Österreich: Smashdocs-CEO Christian Marchsreiter.
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Die meisten haben wohl schon mit Google Docs oder MS Word online gearbeitet. Mit den Lösungen großer Anbieter, gemeinsam Dokumente online zu bearbeiten, verbindet viele Menschen eine Art Hass-Liebe. Denn so praktisch und notwendig sie sind, laufen sie doch oft nicht reibungslos. Das Münchner Startup Smashdocs will eben diesen Service besser anbieten. Bis zu 10 mal schneller laufe das Programm, heißt es von Smashdocs. Versprochen wird etwa auch eine „intelligente Änderungsverwaltung ohne Versionschaos“. Kunden bietet das Startup, je nach Wunsch, eine Installation am lokalen Server, oder den Betrieb über die Smashdocs-Cloud.

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„Trifft den Zahn der Zeit“

Mit dem Konzept konnte das Münchner Startup nun auch Deloitte Österreich im Rahmen der I2C Challenge der Wiener Wirtschaftskammer überzeugen. Das Beratungs-Unternehmen hatte nach Smart Business Solutions gesucht. „Smashdocs hat uns neben dem sehr kompetenten Pitch von CEO Christian Marchsreiter vor allem durch das Produkt überzeugt. Es trifft den Zahn der Zeit. Wir denken, genau das braucht man heutzutage im digitalisierten Geschäftsleben“, sagt Milica Sundic, Innovation Managerin bei Deloitte. Das Produkt helfe nicht nur dem Unternehmen selbst, sonder potenziell auch seinen Klienten, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.

(c) Deloitte Österreich/feelimage: Innovation Managerin Milica Sundic

Intern und für Kunden einsetzbar

Wie die Kooperation genau aussehen wird, steht gegenwärtig noch nicht fest: „Wir haben sowohl über eine Integration der Lösung intern bei Deloitte als auch über einen weiteren Anwendungsfall für unsere Kunden diskutiert. Beide Varianten werden wir nun ausarbeiten“, erklärt Sundic. Die Frage einer Beteiligung habe sich bislang aber jedenfalls noch nicht gestellt. Im Moment liege der Fokus klar auf einer guten Zusammenarbeit, bei der die Kunden des Beratungs-Unternehmens im Zentrum stehen sollen. Smashdocs erhielt neben der Aussicht auf eine Kooperation ein Preisgeld von 7500 Euro.

Alle Finalisten haben nachhaltigen Eindruck hinterlassen

Auch Kooperationen mit den anderen Finalisten werden nicht ausgeschlossen. „Ein Cooperation Pitch ist natürlich etwas anderes als ein klassischer Investor Pitch, bei dem es vorrangig um die finanzielle Beteiligung geht. Alle Finalisten haben sich aber sehr gut präsentiert und einen nachhaltigen Eindruck bei uns hinterlassen“, sagt Sundic. Man evaluiere nun die Möglichkeiten von Kooperationen mit den weiteren Startups. „Wir sehen jedenfalls grundsätzlich großes Potenzial in der Kooperation mit Startups“, erklärt die Innovation Managerin.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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