03.05.2023

Hotspot Startup-Finanzierung: Ertragsteuerliche Behandlung von SAFE-Investments

In ihrem Gastbeitrag informieren David Gloser und Christoph Puchner von Ecovis Austria über SAFE-Investments in der frühphasigen Startup-Finanzierung und geben Tipps zu deren ertragsteuerlichen Behandlung.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Die Sicherstellung der frühphasigen Finanzierung stellt Startups vor Herausforderungen, da Startups aufgrund der anfänglichen Verlustsituation und des damit einhergehenden Risikos kaum an sich übliche Finanzierungsquellen wie Bankkredite erschließen können und somit auf andere Zwischenfinanzierungen angewiesen sind.

In diesem Zusammenhang schlagen seit einiger Zeit auch in der österreichischen Startup-Szene die aus den USA stammenden SAFE-Instrumente (Simple Agreement for Future Equity) auf. Neben der bilanziellen Abbildung im Jahresabschluss sind dabei auch steuerliche Konsequenzen auf Startup- und Investorenebene zu beachten.

SAFE-Investments: So funktioniert die neue Startup-Finanzierung

Bei SAFE handelt es sich um die Zurverfügungstellung eines zwischen Startup und Investor definierten Investitionsbetrags. SAFE-Investments zielen grundsätzlich darauf ab, in weiterer Folge zeitnahe Anteile am Startup zu vergünstigten Konditionen zu erhalten und stellen somit eine Vorauszahlung für eine künftige Kapitalbeteiligung.

Der SAFE-Investor bekommt seine Kapitalbeteiligung bei künftig vertraglich näher definierten „trigger events“ (Finanzierungsrunde, Exit) – im Verhältnis zu anderen Investoren – zu bevorzugten Konditionen auf Basis einer begünstigten Bewertung, wie zum Beispiel durch „cap“ und/oder „discount“. Der essenzielle Unterschied zum Wandeldarlehen besteht darin, dass es beim SAFE grundsätzlich keinen vorzeitigen Rückzahlungsanspruch auf den zur Verfügung gestellten Betrag gibt, die Mittel unbefristet zur Verfügung gestellt werden und keine Zinsen vereinbart werden.

Einstufung von SAFE-Vereinbarungen als steuerliches Eigen- oder Fremdkapital

Die bei SAFE-Vereinbarungen vereinbarte Nachrangigkeit, die fehlende Zinskomponente und die unbefristete zur Verfügung Stellung sprechen in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung während des aufrechten Investments für steuerliches Eigenkapital. Aus diesem Grund stellt ein SAFE-Investment eine Vorauszahlung auf einen im Rahmen der kommenden Finanzierungsrunde zu gewährenden Kapitalanteil am Startup dar, woraus schlussendlich die Beteiligung am laufenden Gewinn bzw. Liquidationsgewinn resultiert.

Dieser Aspekt wird auch dadurch untermauert, dass SAFE-Vereinbarungen generell auf die Erlangung eines Kapitalanteils an dem betroffenen Startup ausgerichtet sind und somit grundsätzlich auch keine ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten beinhalten. Dabei besteht lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht für Sonderfälle.

Vor diesem Hintergrund spricht bei standardgemäßer Ausgestaltung im Regelfall unseres Erachtens vieles dafür, dass SAFE-Investments aus steuerlicher Sicht bereits im Gewährungszeitpunkt unmittelbar als Eigenkapital einzustufen sind. Lediglich wenn die oben angeführten Kriterien nicht erfüllt werden, könnten SAFE-Investments als steuerliches Fremdkapital eingestuft werden.

SAFE als steuerliches Eigenkapital

Bei der steuerlichen Beurteilung ist zwischen der Ebene des Startups und des Investors zu unterscheiden:

  • Dieser Fall ist aus Sicht des Startups unspektakulär, da die Wandlung des eigenkapitalartigen SAFE-Investments in eine Kapitalbeteiligung zu einer Umgliederung der Einlage in Stammkapital und Kapitalrücklage führt, jedoch keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen auslöst.
  • Aus Investorensicht stellts sich die Frage, ob in der Wandlung des Investments in Anteile am Startup ein steuerwirksamer Tauschvorgang gesehen werden kann. Verschiedene Aspekte sprechen allerdings gegen einen steuerpflichtigen Tausch. Dazu zählen die Vorauszahlung auf Kapitalanteile, wobei der gesamte Investmentbetrag für die Kapitalerhöhung, inklusive Agio, verwendet wird, die Tauschbesteuerung gem § 6 Z 14 EStG nicht anwendbar sein sollte oder Parallelen zu vergleichbaren Konstellationen wie Aktienzertifikate, Vorzugsaktien.
Zu den Autoren

Der Gastbeitrag wurde von David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie von Christoph Puchner, ebenso Partner und Steuerberater, von Ecovis Austria verfasst. Ecovis Austria ist eine Steuerberatungskanzlei in Österreich im Startup-Bereich.

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Schon in der Vorwoche war das im März 2024 erreicht Bitcoin-Rekordhoch von 73.700 Dollar in greifbare Nähe gerückt. Ganz hatte es dann aber doch nicht gereicht. Am Mittwoch in den frühen Morgenstunden war es nun aber soweit: Der Bitcoin-Kurs stieg erstmals in der Geschichte über die Schwelle von 75.000 Dollar und stand damit so hoch wie nie zuvor. In der Spitze lag er laut CoinGecko bei knapp 75.360 Dollar.

Den entscheidenden letzten Schub hatte dabei die US-Präsidentschaftswahl gebracht: Das Rekordhoch knackte Bitcoin kurz nach 4 Uhr früh mitteleuropäischer Zeit. Zu diesem Zeitpunkt begann sich ein Sieg von Donald Trump abzuzeichnen.

Gegenüber dem Vortag lag der Bitcoin-Kurs am Mittwoch in der Früh mehr als acht Prozent im Plus. Auch die Kurse anderer großer Kryptowährungen zogen an: Ether (ETH) legte zuletzt sieben Prozent zu, für Solana (SOL) ging es 15 Prozent aufwärts und Dogecoin sprang sogar 23 Prozent nach nach oben.

US-Kryptobranche hofft auf Politikwechsel

Die US-Kryptobranche hatte sich bereits früh im Wahlkampf überwiegend auf die Seite des republikanischen Ex-Präsidenten Trump geschlagen (siehe brutkasten Crypto Weekly #150). Dieser hatte sich im Frühjahr in der Deutlichkeit durchaus überraschend explizit als Pro-Krypto- und Pro-Bitcoin-Kandidat positioniert. Unter anderem hatte Trump angekündigt, als Präsident eine “strategische Bitcoin-Reserve” anlegen zu wollen.

Die Branche erhofft sich von Trump einen Kurswechsel, was die Krypto-Politik der US-Regierung angeht. Die US-Börsenaufsicht rund um den vom amtierenden Präsidenten Joe Biden eingesetzten Gary Gensler war insbesondere in den vergangenen beiden Jahren teilweise scharf gegen Krypto-Unternehmen vorgegangen, weil es diese in Konflikt mit dem US-Wertpapiergesetz sah.

Auch US-Aktienmarkt steigt

Die Kursgewinne am Dienstagmorgen waren jedoch nicht kryptospezifisch: Auch die traditionellen Finanzmärkte reagierten auf die Entwicklungen in den USA. Der US-Aktienmarkt verzeichnete vorbörsliche deutliche Kursgewinne. Die Futures auf die wichtigsten US-Aktienindizes wie S&P-500, Dow Jones oder Nasdaq-100 lagen zuletzt zwischen eineinhalb und zwei Prozent im Plus. Der Goldpreis wiederum gab nach. Dies deutet auf eine generell gestiegene Risikolaune der Anleger:innen hin.

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