24.03.2020

Höhle der Löwen: Wiener Startup verkauft halbe Firma an Judith Williams

In dieser Folge von "Die Höhle der Löwen" gab es einen Leiter-Fall-Schutz, Botschaften von berühmten Hollywood-Stars und einen smarten Blumentopf. Zudem heimste sich Judith Williams die Hälfte eines österreichischen Startups ein.
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Höhle der Löwen, Frank Thelen, Dagmar Wöhrl, Carsten Maschmeyer, Georg Kofler, Ralf Dümmel, Startup
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer - Investorin Judith Williams steigt schlussendlich nicht bei CB.Lash ein.
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Diesmal durfte bei „Die Höhle der Löwen“ Peter Kenning als erster starten. Mit Yuca Loca möchte er Pommes aus Maniok, ein beliebtes Wurzelgemüse aus Südamerika, in Deutschland populär machen. Damit sein Unternehmen wachsen und den Schritt in den Einzelhandel gehen kann, benötigt der Gründer ein Kapital von 90.000 Euro. Dafür bot er 20 Prozent seines Unternehmens.

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Dümmel, der Pommes-Gourmet

Investor Ralf Dümmel gestand seine ewige Liebe zu Pommes und erkannte bei Yuca Loca einen leicht anderen, aber dennoch guten Geschmack im Vergleich zu seiner Lieblings-Beilage. Das Produkt ist bereits am Markt und konnte im ersten Halbjahr 40.000 Euro statt kalkulierter 28.000 Euro Umsatz erwirtschaften.

Deutsche zu sehr auf Kartoffeln geprägt

Maschmeyer stieg als erster aus. Er deutete an, dass der Unterschied zu üblichen Kartoffeln nicht besonders hervorstechen würde. Auch Medien-Experte Georg Kofler nannte das Produkt „in Ordnung aber nicht exzellent“ und war ebenfalls draußen. Konzernchef Nils Glagau zweifelte daran, dass die Pommes-Alternative im deutschen Markt angenommen werde. Die Leute wären zu sehr auf Kartoffeln geprägt.

(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Peter Kenning wollte mit „Yuca Loca“ und seinen Pommes aus Maniok die Investoren für sich gewinnen.

Kein Höhle der Löwen-Deal

Der Gründer kämpfte, konnte aber auch Familien-Unternehmerin Dagmar Wöhrl nicht überzeugen. Schlussendlich sagte auch Dümmel schweren Herzens dem Gründer ab. Kein Deal für Yuca Loca.

Magnetische Wimpern aus Wien

Die zweiten in der Höhle der Löwen waren die Österreicher Barbara Reiter und Christian Steiner mit CB.Lash. Dabei handelt es sich um künstliche Magnet-Wimpern, die durch eine Zwei-Komponenten-Lösung lange haften und bis zu 50 Mal wiederverwendbar sind. „Am Wimpernkranz befinden sich Mikromagnete, die optimal platziert sind. Den Gegenpol für den Magneten haben wir in unserem patentierten Eyeliner integriert“, sagt Co-Founder Steiner. Die Forderung: 200.000 Euro für 20 Prozent Anteile.

Noch nicht marktreif

Nach der Demonstration mit Model Julia erklärte die Gründerin auf Nachfrage, um welches Material es sich bei den Wimpern handeln würde. Im Sortiment gebe es bisher, Natur-, Human- und vegane Wimpern. Dann stieg Wöhrl als erste aus. Der Fokus auf den Online-Vertrieb würde dem Startup auch alleine gelingen, meinte sie. Man erfuhr jedoch kurz darauf, dass das Produkt der beiden Wiener noch nicht marktreif sei und Tests beziehungsweise Studien zur Verträglichkeit ein halbes Jahr in Anspruch nehmen würden.

Höhle der Löwen, Frank Thelen, Dagmar Wöhrl, Carsten Maschmeyer, Georg Kofler, Ralf Dümmel, Startup
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Barbara Reiter und Christian Steiner aus Judenburg in Österreich erhofften sich ein Investment von 200.000 Euro für 20 Prozent der Anteile an ihrem Unternehmen CB.Lash.

Patent als Ice-Breaker

Ralf Dümmel war der zweite Juror, der den Gründern eine Absage erteilte: Der Zeitraum bis zum Markt-Start sei ihm zu lang, sagte er. Auch Carsten Maschmeyer wollte nicht mitmachen: Die Bewertung sei das Problem.

Nachdem es bereits danach ausgesehen hatte, als ob das österreichische Startup ohne Erfolg Heim gehen würde, kam plötzlich ein neues Thema auf. Den Investoren wurde auf einmal klar, dass die Gründer den Eyeliner bereits patentiert hatten. Dies änderte die Stimmung im Studio rasant.

Halbe Firma für Judith Williams

Judith Williams meinte, wenn wirklich ein Patent bestehe, dann sei das Produkt wahnsinnig innovativ. Auch die Qualität sei sehr hoch. Allerdings seien die ganzen Tests, die anstehen und die Produktentwicklung noch viel Arbeit. „Das aber ist unser täglich Brot. Wir hätten die Wissenschaft um zu helfen“, sagte sie. Und wollte ein gleichwertiger Partner werden. Sie forderte 50 Prozent für 200.000 Euro. Deal für CB.Lash.

Einmal ein WM-Finale kommentieren

Die dritten in der Höhle der Löwen waren Gisbert Wundram und Bendix Eisermann von commentaro. Die beiden betreiben seit zehn Jahren gemeinsam den Pay TV-Sender „Sport Digital“ und arbeiten im selben Zeitraum auch an ihrem Startup. Mit ihrer Idee könne jeder zum Sportkommentator werden, heißt es: In der App finden die User Clips von nationalen und internationalen Sportveranstaltungen mit Original-Atmosphäre, die sie selbst kommentieren können.

Viertel Million gesucht

Über die commentaro-Plattform kann dann der eigene Beitrag veröffentlicht, verbreitet und mit Freunden geteilt werden. Um ihr Produkt weiterzuentwickeln und international zu skalieren, benötigen die Gründer zusätzliches Kapital in Höhe von 250.000 Euro. Dafür bieten sie den Löwen 25 Prozent Firmenanteile.

commentaro, Frank Thelen, Dagmar Wöhrl, Carsten Maschmeyer, Georg Kofler, Ralf Dümmel, Startup
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Bendix Eisermann und Gisbert Wundram haben eine App entwickelt, mit der jeder zum Hobby-Kommentator eines Sport-Ereignisses werden kann.

Glagau fehlt die Leidenschaft

Nach dem Pitch meldete sich Glagau freiwillig, sich als Kommentator mit der App zu versuchen. „Mehr Leidenschaft“ und an den „Höhen und Tiefen zu arbeiten“ lautete danach die harte Löwen-Kritik an ihrem Juror-Kollegen, der aber alles in allem eine recht passable Figur als Fußballsprecher abgab.

Spaß und …

Wöhrl wollte danach die Sinnhaftigkeit der App und den User-Nutzern wissen. Neben dem Spaß an der Freude und persönlicher Bestätigung durch das Teilen mit Freunden und der Like-Generierung, die damit einher geht, erzählten die Gründer von einer zweiten Geschäftssäule des Unternehmens.

…Karriere als Kommentator?

Mit „commentaro-Live“, die im Gegensatz zur Basis-Version nicht kostenfrei ist, wäre es für den User möglich, sich andere Nutzer anzuhören, die etwa ein „Live-Match“ kommentieren. „Für den Fall, dass man sich über den TV-Kommentator ärgert“, so die Gründer.

Es stehen in der App Streams zur Verfügung, die man über die eigene Home-Anlage connecten könne, um so eine Synchronität zum Fernseher herzustellen. Kurzum: Das Bild im TV-Gerät bleibt, der Ton ist abgestellt, die Heim-Anlage lässt den Kommentator der Wahl laufen.

+++ Frank Thelen verlässt Startup-TV-Show „DHDL“ +++

Schwer zu greifende Idee

Kofler zeigte sich skeptisch, was die Anzahl der Zuhörer betreffe, nannte es aber ein witzige Idee, über die er nachdenken müsse. Nils Glagau stieg relativ rasch aus und konnte die App der Gründer, wie auch Dümmel, schwer greifen. Beide stiegen aus. Maschmeyer hingegen nannte die beiden Gründer hochkompetent, ging aber ebenfalls, da er keinen Investment-Case sah. Als sich auch Ex-Miss-Germany Dagmar Wöhrl als potentielle Investorin verabschiedete, kehrte Kofler zurück.

Keine Million User für App?

Er zweifelte daran, die – nach eigener Meinung – nötigen eine Million Abonnenten in kurzer Zeit auf die App zu bringen. Commentaro war ihm daher nicht lukrativ genug. Kein Deal für die Kommentator-App.

Eine Leiter bei Höhle der Löwen

Udo Heyl folgte als nächster Gründer bei „Die Höhle der Löwen“. Als Dachdeckermeister hat Udo einen schweren Leiter-Sturz hinter sich und weiß um die Gefahren des Handwerks oben auf dem Dach oder in der Höhe. „Laut Statistik ereignen sich etwa 180.000 Leiterunfälle jährlich, allein in Deutschland“, sagt er. Daher nahm er sich des Themas an und entwickelte eine Leiterkopfsicherung namens LeiKoSi.

LeiKoSi, Frank Thelen, Dagmar Wöhrl, Carsten Maschmeyer, Georg Kofler, Ralf Dümmel, Startup
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Udo Heyl stürzte selbst einmal schwer von der Leiter und hat daher die Leiterkopfsicherung „LeiKoSi“erfunden.

In Dachrinne stecken

Die Vorrichtung wird an einer Leiter befestigt und zum Beispiel in einer Dachrinne eingehängt, dadurch soll sie an Stabilität gewinnen. Der Dachdeckermeister sieht sein Produkt auch in privaten Haushalten und benötigt nun die Unterstützung eines Löwen. Er hofft auf 250.000 Euro für zehn Prozent der Firmenanteile.

1,2,3 vorbei

Nach der Demonstration seines Produkts erzählte der Gründer von 1400 verkauften Sicherungen 2018 bei einem Verkaufspreis von 198 Euro. Glagau stieg als erster aus, es sei netzwerktechnisch nicht seine Welt. Shopping-Queen Judith Williams nannte das Produkt eine „Meisterleistung“, sagte aber auch, sie wäre nicht die passende Partnerin für den Gründer. Wöhrl lobte ähnlich stark wie ihre Vorredner, stieg aber als dritte Löwin ebenfalls aus.

Dümmel bei Höhle der Löwen: „Das geht nicht“

Danach bezifferte der Gründer den erwarteten Jahresumsatz bei 4000 verkauften Stück mit 720.000 Euro, was ihm ein „das geht nicht“ von Dümmel einbrachte. Der Juror brachte den Abgabe-Preis ins Spiel und kam stattdessen auf eine Summe von 400.000 Euro. Dies brachte Heyl kurzzeitig ins Schwitzen.

Firmenbewertung als Problem

Dümmel war sich nicht sicher, ob er dem Startup ein Angebot machen sollte. Das Produkt habe ein großes Potential, jedoch sei der Preis für LeiKoSi zu hoch. Zudem habe er ein Problem mit der Firmenbewertung. Bei Kofler verhielt es sich ähnlich.

Schweres Herz und Ablehnung

Glagau schlug daher eine Partnerschaft der beiden Löwen vor. Mitten im Diskurs um die Problematik der gewünschten Summe bot Kofler plötzlich 250.000 Euro für 30 Prozent Beteiligung. Ein nachdenklicher Dümmel ging danach schwerstens Herzens ohne Angebot. Und der Gründer lehnte überraschend aber höflich Koflers Offerte ab. „Es kann ja nicht jedes Geschäft klappen“, sagte der Süd-Tiroler Juror abschließend. Kein Deal für LeiKoSi.

Der smarte Blumentopf bei Höhle der Löwen

Der nächste, der sich ein Investment bei „Die Höhle der Löwen“ erhoffte war Georg Pröpper. Mit Lazy Leaf hat der Ingenieur einen selbstgießenden, elektronischen Blumentopf erschaffen.

Für jene ohne grünen Daumen

So funktioniert’s: Ein integrierter Wassertank, den man befüllt, misst die Temperatur und passt die Gießmenge automatisch daran an, sollte es besonders heiß oder kalt sein. Der Lazy Leaf meldet sich mit einem Signal, sobald der Tank leer ist und erinnert so den Nutzer daran, Wasser nachzuschütten. Durch den integrierten Lichtsensor wird verhindert, dass Warnsignale bei Nacht ertönen, um so den Schlaf nicht zu stören. Mit einem beliebigen Mikro-USB Ladegerät wird der Akku geladen und liefert Strom für mehrere Monate. Der Gründer forderte 150.000 Euro für 20 Prozent Firmenanteile.

Lazy Leaf, Höhle der Löwen, Frank Thelen, Dagmar Wöhrl, Carsten Maschmeyer, Georg Kofler, Ralf Dümmel, Startup
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Die Investoren Georg Kofler und Dagmar Wöhrl nehmen den smarten Blumentopf „Lazy Leaf“ von Georg Pröpper (r.) genau unter die Lupe.

Verkaufspreis zu hoch?

Nachdem sich alle Löwen ein Bild von der Bewässerungsfunktion gemacht hatten, meinte so mancher, der Preis von 60 Euro wäre zu hoch. Man könne ihn in einer größeren Produktion aber herab drücken, entgegnete Pröpper.

Keine Chance für andere Löwen

„Absoluter Hammer“ meinte Dümmel danach. Der „Übertöpfe-Markt“ sei riesig, waren seine Worte und er bot 150.000 Euro für 20 Prozent. Dabei streckte der dem Gründer bereits die Hand entgegen und wollte die anderen Löwen gar nicht zu Wort kommen lassen. „Tut mir Leid“, sagte Pröpper, „das war mein Wunsch-Löwe“ und ging in die Umarmung mit dem Investor. Deal für Lazy Leaf.

Fünf Millionen Euro Bewertung

Den Abschluss von „Die Höhle der Löwen“ bildeten die Österreicher Aleksey Igudesman, Dominik Joelsohn und Julia Rhee. Ihr Startup Music Traveler ist eine Plattform, die Musiker mit einem Raum zum Musizieren verbindet. Die Zielgruppe umfasst dabei nicht nur Profis, auch Kinder, Studenten, Hobbymusiker, DJs und Bands zählen dazu, sowie  Amateure, die daheim keine Instrumente haben. Diese können sie gleich mit der Location mit mieten. Die Gründer forderten nach einer Geigenspiel-Einlage und etwas Komik 500.000 Euro für zehn Prozent Beteiligung.

Music Trabvler, Höhle der Löwen, Frank Thelen, Dagmar Wöhrl, Carsten Maschmeyer, Georg Kofler, Ralf Dümmel, Startup
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Aleksey Igudesman (l.), Julia Rhee und Dominik Joelsohn aus Wien präsentierten mit „Musik Traveler“ eine App, mit der man Proberäume mieten kann.

Celebrities als Fans

Die Plattform verfügt mittlerweile über 500 Musik-Locations – vom privatem Wohnzimmer bis zum Wiener Konzerthaus und das Kings Theatre in New York – und darüber hinaus bereits über einen berühmten Investor: Hollywood-Legende und Star-Komponist Hans Zimmer (ein Oscar für König der Löwen, drei Grammy Awards und zweimal Golden Globe) ist mit an Bord. Auch Sänger und ebenfalls Komponist Billy Joel, sowie Schauspieler John Malkovich („Klimt“, „Being John Malkovich“) gehören zum Netzwerk des Startups dazu.

Ein Löwen-Lob

Nach einer Video-Botschaft von Hans Zimmer an die Löwen meinte Frank Thelen, alles sehe sehr hochwertig aus. Besonders das Logo, eine mit dem GPS-Zeichen verbundene Musiknote, hatte es ihm angetan. Auch das Interface der kostenlosen App sehe „richtig gut“ aus.

Billy Joel bei Höhle der Löwen

Geld verdient das Startup mit einer Vermittlungsgebühr von zehn Prozent. Dabei stehen bisher 4000 registrierte User bei einem Umsatz von 30.000 Euro zubuche. Nun möchte das Startup den Rollout angehen. Nachdem sich auch Billy Joel ebenfalls mit einer Video-Botschaft für die Löwen einbrachte, staunte Thelen über das tolle Netzwerk der Gründer.

Kein Investor nötig?

Ralf Dümmel meinte danach, er sei nicht der Richtige, um mit ihnen das Startup groß zu machen. Er und Nils Glagau verabschiedeten sich, allerdings beeindruckt. Man brauche sie nicht, meinten beide Löwen.

Zu komplexe Firmen-Struktur

Dem widersprachen die Gründer und meinten, in der Business-Welt würden ihnen natürlich Kontakte fehlen. Maschmeyer traute, nachdem man geklärt hatte wie die Firmenstruktur von Music Traveler aufgebaut ist, den drei allerdings das „Unternehmerische“ nicht zu. Igudesman reise als Musiker herum, Rhee sitze im HQ in New York, Joelsohn im HQ in Wien. Der Löwe sah zu wenig „commitment“ und stieg aus.

„For now“ als Problem für Thelen

Daraufhin wollte es Thelen genau wissen und hakte nach, wie es nun wirklich mit dem Gründer-Team stehe. Und verabschiedete sich nach einer kurzen Erklärung der Founder abrubt als potentieller Investor: „For now“ waren die beiden Worte, die aus Rhees Mund kamen und den Tech-Profi störten. Sie sei „for now“ CEO des Startups, meinte der Juror gehört zu haben. Danach zitierte er Studien, die belegen würden, dass Startups, die von internen CEOs geführt würden, um eine Vielzahl besser „performen“ würden, als wenn man später extern jemanden dazu hole. Deshalb kam von ihm kein Investment.

Kein Löwe für Wiener Startup

Die letzte Hoffnung, Georg Kofler, ging danach ebenso. Die Bewertung sei für die frühe Phase, in der sich das Startup befände, zu hoch. Trotz großer Begeisterung für die Idee, für Music Traveler konnte sich kein Löwe finden.


⇒ Yuca Loca

⇒ CB.Lash

⇒ commentaro

⇒ LeiKoSi

⇒ Lazy Leaf

⇒ Music Traveler

⇒ DHDL zum nachsehen auf TVNOW

 

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

Höhle der Löwen: Wiener Startup verkauft halbe Firma an Judith Williams

  • Ein Gründer versuchte mit Yuca Loca eine Pommer Alternative auf den markt zu bringen
  • Zwei Gründer stellten ihre Magnet-Wimpern und einen besonderen Eyeliner vor
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  • Die Gefahr eines Leitersturzes minimieren. Das verspricht LeiKoSi
  • Ein Tüftler entwickelt einen smarten Blumentopf, der sich bei Wassermangel von alleine meldet
  • Ob man mit einem Netzwerk an Berühmtheiten bei Löwen punkten kann, zeigt ein Musik-Startup
 

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

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Höhle der Löwen: Wiener Startup verkauft halbe Firma an Judith Williams

  • Ein Gründer versuchte mit Yuca Loca eine Pommer Alternative auf den markt zu bringen
  • Zwei Gründer stellten ihre Magnet-Wimpern und einen besonderen Eyeliner vor
  • Eine App namens commentaro lässt normale User zu Sport-Kommentatoren werden
  • Die Gefahr eines Leitersturzes minimieren. Das verspricht LeiKoSi
  • Ein Tüftler entwickelt einen smarten Blumentopf, der sich bei Wassermangel von alleine meldet
  • Ob man mit einem Netzwerk an Berühmtheiten bei Löwen punkten kann, zeigt ein Musik-Startup
 

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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

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Höhle der Löwen: Wiener Startup verkauft halbe Firma an Judith Williams

  • Ein Gründer versuchte mit Yuca Loca eine Pommer Alternative auf den markt zu bringen
  • Zwei Gründer stellten ihre Magnet-Wimpern und einen besonderen Eyeliner vor
  • Eine App namens commentaro lässt normale User zu Sport-Kommentatoren werden
  • Die Gefahr eines Leitersturzes minimieren. Das verspricht LeiKoSi
  • Ein Tüftler entwickelt einen smarten Blumentopf, der sich bei Wassermangel von alleine meldet
  • Ob man mit einem Netzwerk an Berühmtheiten bei Löwen punkten kann, zeigt ein Musik-Startup
 

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

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Höhle der Löwen: Wiener Startup verkauft halbe Firma an Judith Williams

  • Ein Gründer versuchte mit Yuca Loca eine Pommer Alternative auf den markt zu bringen
  • Zwei Gründer stellten ihre Magnet-Wimpern und einen besonderen Eyeliner vor
  • Eine App namens commentaro lässt normale User zu Sport-Kommentatoren werden
  • Die Gefahr eines Leitersturzes minimieren. Das verspricht LeiKoSi
  • Ein Tüftler entwickelt einen smarten Blumentopf, der sich bei Wassermangel von alleine meldet
  • Ob man mit einem Netzwerk an Berühmtheiten bei Löwen punkten kann, zeigt ein Musik-Startup
 

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

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Höhle der Löwen: Wiener Startup verkauft halbe Firma an Judith Williams

  • Ein Gründer versuchte mit Yuca Loca eine Pommer Alternative auf den markt zu bringen
  • Zwei Gründer stellten ihre Magnet-Wimpern und einen besonderen Eyeliner vor
  • Eine App namens commentaro lässt normale User zu Sport-Kommentatoren werden
  • Die Gefahr eines Leitersturzes minimieren. Das verspricht LeiKoSi
  • Ein Tüftler entwickelt einen smarten Blumentopf, der sich bei Wassermangel von alleine meldet
  • Ob man mit einem Netzwerk an Berühmtheiten bei Löwen punkten kann, zeigt ein Musik-Startup