11.04.2022

„Höhle der Löwen“: Kofler in Rage wegen Unterhosen-Strahlungs-Startup

Diese Folge der "Höhle der Löwen" hatte ein Startup zu bieten, das Werkzeuge verleiht und ein weiteres, dessen Ursprung mit einem Brand zu tun hatte. Zudem gab es erneut Aufregung um Gründer, die mit ihrem Kleidungsstück gegen Strahlung vorgehen möchten, während ein weiterer Founder mehr Kapital erhielt, als er eigentlich wollte.
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(c) RTL / Bernd-Michael Maurer - Dieses Stück Kleidung, das Nico Rosberg zur Schau trug, sorgte für Aufregung im Studio.

Die ersten in der Höhle der Löwen waren Richard Getz und Constantin Ricken. Sie haben mit Silverton eine Unterhose entwickelt, die den Intimbereich vor Strahlung schützen soll.

„Heute sind wir durch Smartphones, Laptops, WiFi-Router und viele andere elektronische Geräte praktisch rund um die Uhr von elektromagnetischen Strahlungen umgeben“, erklärte Ricken in der Show. „In den letzten Jahren zeigen immer mehr Studien, dass sich das negativ auf unsere Gesundheit auswirken kann. Angefangen bei der Libido, Erektionsstörungen, Energielosigkeit bis hin zum Kraftverlust beim Training durch zu wenig Testosteron. Immer mehr Paare haben auch Schwierigkeiten, Kinder zu bekommen, da sich die durchschnittliche Spermienanzahl des Mannes in den letzten vier Jahrzehnten nahezu halbiert hat.“

Silberfäden in der Short

Er und sein „Partner in Pants“ Getz waren daher auf der Suche nach einer Lösung, die simpel wie funktional sei. Da sie nicht fündig wurden, haben sie mit Silverton etwas Eigenes entwickelt.

Ricken dazu: „Auf der Innenseite befindet sich ein Material aus positiv geladenen Silberfäden. Diese erzeugen ein leitfähiges Feld, welches nachgewiesenermaßen 99,9 Prozent der elektromagnetischen Strahlung abhält.“ Das Angebot der Gründer lautete: 120.000 Euro und 15 Prozent der Firmenanteile.

Kofler legt los: „Ausgemachter Blödsinn“

Nach dem Pitch wurde Nico Rosberg zum Unterhosenmodel, meinte Silverton wäre etwas eng rund um die Oberschenkel, ansonsten aber weich. Anschließend erwischte Georg Kofler die Gründer kalt und machte sie sprachlos. Er wollte zu einer ihrer Behauptungen, genaue Zahlen wissen. Getz und Ricken hatten nämlich wiederholt erklärt, dass eine Bestrahlung, wie vom Handy ausgehend, den Testosteron-Level im Körper um mehr als die Hälfte halbiere.

(c) RTL / Bernd-Michael Maurer – Richard Getz (l.) und Constantin Ricken präsentierten die strahlungsresistente Boxershort Silverton.

Nachdem von den Gründern keine Antwort und nur Ratlosigkeit auf seine Frage gekommen war, erklärte Kofler, dass er die meisten Studien dieser Art für „Hokus Pokus“ halte. Und nannte sie „ausgemachten Blödsinn“.

Formel 1 Weltmeister kennt keine Fakten, aber Beweise…

Wie auch im Vorjahr bei Kopha, einem Papier für Hauswände, das 5G abwehren soll, zeigte sich Formel 1 Weltmeister Rosberg erneut als “ true believer“ solcher „Radiation-Theorien“ und nannte sie relevant. Er behauptete, dass es keine 100-prozentigen Fakten, aber immer mehr Beweise gebe, dass gewisse Strahlung nicht gut für den Menschen sei.

Dem wiederum entgegnete Kofler, dass hunderte von Gesundheitsbehörden sich weltweit mit dem Thema genau beschäftigen und eine Dosierung dieser Strahlung niemals zulassen würden, wäre sie gesundheitsgefährdend. Da säßen Tausende von Wissenschaftler am Thema, bevor eine 5G-Frequenz genehmigt werde. Zudem sei Testosteron von vielen Faktoren abhängig. Etwa Ernährung, Zustand oder Alter. Und die Behauptung der Gründer, dass mit ihrer Unterhose das Testosteronniveau nicht beschädigt werden kann, wäre eine steile These, so der Südtiroler.

Rosberg anfällig für „Strahlungsgefahr“

Glagau und Ralf Dümmel meinten zudem, dass eine derartige Werbung – Schutz vor Strahlung – gar nicht erlaubt sei. Auch für Dagmar Wöhrl war die Nachweisbarkeit der Behauptungen von den Gründern nicht gegeben.

Daraufhin wollte Rosberg, der sich anfällig auf Strahlungsthematiken zeigte, von den Gründern genau wissen, welche Studie die relevanteste wäre. Getz und Ricken konnten jedoch nur das Gesagte wiederholen, nicht aber den Namen der Studie noch des forschenden Institutes nennen, das die Erkenntnisse herausgebracht habe. Zum Schluss gab es keinen Deal für Silverton.

Vom Varieté und Zirkus zur Löwenhöhle

Die nächste, die sich in die „Höhle der Löwen“ wagte, war Sandra Fischer. Nach ihrer dreijährigen kaufmännischen Ausbildung hat die 35-Jährige in verschiedenen Jobs in Hotels, auf dem Bauernhof, bis hin zur Webdesign-Agentur und NGOs gearbeitet. Als Varietékünstlerin und Kinder-Trainerin hat sie außerdem in einem Zirkus gelebt, eine Ausbildung zur Bäuerin in einem Kloster absolviert und schließlich Wirtschaft studiert.

Shea Yeah, Höhle der Löwen
RTL / Bernd-Michael Maurer – Sandra Fischer hatte ihre Idee zu Shea Yeah in Ghana.

Zu ihrer eigenen Marke Shea Yeah ist die Schweizerin durch einen heftigen Sonnenbrand im Urlaub in Ghana gekommen: „Zur Linderung haben mir die Frauen vor Ort unraffinierte Sheabutter gegeben. Für mich und meinen Sonnenbrand bescherte diese Pflanzenbutter Wunder. Ich war so begeistert, dass ich einen riesigen Klumpen Sheabutter im Koffer mit nach Hause nahm, damit zu experimentieren begann und meine bestehenden Naturkosmetik-Rezepturen ergänzte“, erklärte sie den Löwen.

Shea Yeah mit schweizer Kräutern

Fischer mischte schweizer Kräuter und kaltgepresste Öle mit der Sheabutter und aus dieser Kombination entstand Shea Yeah. Aktuell umfasst das Sortiment zehn Produkte – von Balsamen, Bodybutter bis hin zu Body Scrubs.

„Sie sind multifunktional und für alle Hauttypen geeignet. Das Besondere an den Produkten ist, dass sie komplett ohne Wasser hergestellt sind. Dadurch hochkonzentriert und sehr ergiebig, frei von Emulgatoren und Konservierungsstoffen“, so die Gründerin weiter. Um ihr Produkt auch außerhalb der Schweiz zu vertreiben und weiter wachsen zu können, benötigte Fischer 110.000 Euro und bot dafür 15 Prozent ihrer Firmenanteile.

Zwei Angebote für Fischer

Nachdem drei Löwen abgesprungen waren, offerierte Dümmel 110.000 Euro, aber für 25 Prozent. Judith Williams trat in Konkurrenz zu ihrem Kollegen und bot die gleiche Summe für 40 Prozent. Sie meinte, das Produktkonzept sei noch nicht ausgereift. Die Gründerin führte dann einen Gegenvorschlag ins Feld und wollte von der Löwin wissen, ob sie mit 30 Prozent zufrieden wäre.

Williams kam ihr entgegen und sagte, sie wäre mit 35 Prozent einverstanden. Am Ende nahm Fischer aber Dümmel ins Boot. Deal für Shea Yeah.

Audory in der „Höhle der Löwen“

Der nächste, der sich in die „Höhle der Löwen wagte, war audory-Gründer Max Rose. „Ich möchte Autoren in das 21. Jahrhundert bringen“, lautete sein Ziel. Konkret hat er eine Plattform für interaktive Hörbücher erschaffen.

„Bei unseren Hörbüchern entscheidet der Nutzer, wie die Geschichte weitergeht. Er kann aktiv in das Spielgeschehen eingreifen und so den Verlauf der Handlung ändern“, konkretisierte Rose.

Nach wenigen Minuten der Geschichte bekommen die Nutzer:innen eine erste Frage gestellt und je nachdem, für welche Antwort sie sich entscheiden, geht es entsprechend weiter. Dafür braucht es die audory-App, in der Hörer:innen eine Auswahl von interaktiven Hörbüchern aus den Genres wie Krimi, Thriller, Fantasy oder Liebe bereitsteht.

audory, Höhle der Löwen
RTL / Bernd-Michael Maurer – Max Rose hat mit audory eine Plattform für interaktive Hörbücher erschaffen.

Neben den Standardinformationen für Hörbücher (Titel, Länge und eine kurze Inhaltsangabe) sind eine Altersempfehlung sowie die Anzahl der Entscheidungen, die im Verlauf der Geschichte getroffen werden können, zu finden.

70 Prozent für Autoren und Autorinnen

„Das Besondere an audory: Nachdem ich ein Hörbuch zu Ende gehört habe, kann ich es mit verschiedensten Handlungssträngen immer wieder neu anhören“, so Rose weiter. Den Autor:innen stellt der Gründer seine eigens geschriebene Software kostenlos zur Verfügung, mit der sie ihren Entscheidungsbaum entwickeln und die einzelnen Handlungsstränge eintragen können. Jene erhalten 70 Prozent der Einnahmen.

Zudem können professionelle Sprecher:innen aus der audory-Datenbank gebucht werden oder die Autor:innen vertonen ihre Hörbücher selbst. Besonders im Bereich Marketing und Vertrieb suchte Rose Unterstützung. Für ein Investment von 120.000 Euro bot der 23-Jährige 15 Prozent seiner Firmenanteile an.

Der Gründer war nicht bloß souverän bei seinem Pitch, sondern triumphierte vor den Löwen. Dümmel und Williams ärgerten sich, dass audory nicht ihr Bereich sei. Carsten Maschmeyer sagte darauf, dass Invetsoren die Nadel im Heuhaufen suchen, und dass Rose diese Nadel wäre. Er und Kofler, der ebenfalls vor Begeisterung strotzte, boten 150.000 Euro für 30 Prozent.

Dann pitchten die Juroren der „Höhle der Löwen“

Glagau folgte mit 120.000 für 15 Prozent, um es seinen Vorgängern schwerer zu machen. Danach kam es zur Diskussion zwischen den beiden bietenden Parteien, wer der bessere Partner für die Marketing-Pläne des Gründers wäre. Jener hatte vor, sich in Zukunft auf Influncer zu stürzen, die Geschichten selber schreiben und ihre Gefolgschaft mitnehmen könnten.

Daraufhin warb Maschmeyer für die Social Media-Power von Kofler und erhöhte das Doppel-Angebot auf 200.000 für 20 Prozent. Was eine höhere Bewertung darstellte, als der Gründer im Sinn hatte. Dies führte zum Deal für audory.

Ein Quartett, das verleiht

Die nächsten in der „Höhle der Löwen“ waren Jan Gerlach, Christian Lehmann, Mario Drelas und Krispin Schulz. Gemeinsam haben sie toolbot entwickelt – eine automatisierte Verleihstation für Elektrowerkzeuge für alle und rund um die Uhr.

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RTL / Bernd-Michael Maurer -Krispin Schulz, Mario Drelas, Christian Lehmann und Jan Gerlach präsentierten den Löwen mit toolbot eine Verleihstation für Elektrowerkzeuge.

Die Idee dazu hatte der Industriedesigner Gerlach. Für den Ausbau seines Berliner Studios benötigte er kurzfristig eine Stichsäge. Doch das Ausleihen des Werkzeugs zeigte sich aufwändiger sowie zeit- und kostenintensiver als gedacht und schließlich entschied sich der 39-Jährige zum Kauf eines Billigprodukts.

Nachhaltigkeit im Sinn

„Dabei ist es viel besser, Werkzeug zu leihen als es zu besitzen. Dann hätte man eine größere Auswahl und eine bessere Qualität, als man sich allein leisten könnte zu kaufen oder zu verstauen. Viel nachhaltiger ist es außerdem auch, denn teilen sich 100 Menschen ein Werkzeug, lassen sich 99 Prozent der Emissionen und der Ressourcen sparen“, sagt er.

Und fuhr mit der Beschreibung der Problematik fort: „Leihen ist heute noch teuer. Für eine Tagesleihgebühr bei konventionellen Verleihern kann man ein Billigwerkzeug kaufen, das aber oft nichts taugt und schnell kaputt ist. Die Verleihstationen sind meist weit entfernt am Stadtrand, Öffnungszeiten sind beschränkt und es ist alles sehr umständlich.“

Mit der Verleihstation toolbot präsentierte das Gründerteam den Löwen ihre Lösung: Über die toolboot-Website können sich registrierte User das gewünschte Werkzeug reservieren und an der gewünschten toolbot-Station abholen. Neben dem Werkzeug sind in dem Koffer auch Akkus und Ladegeräte enthalten.

Damit bei der Rückgabe des Koffers auch die Vollständigkeit schnell und einfach gecheckt werden kann, haben die Gründer einen elektronischen Kofferdeckel entwickelt, der durch einen Scan erkennt, ob alle Teile im Koffer komplett sind. Der Leihbetrag wird als Stunden- oder Tagestarif berechnet.

Um den Werkzeugverleihroboter toolbot in ganz Deutschland aufzustellen, benötigten die vier Cottbuser 500.000 Euro und boten dafür zehn Prozent ihrer Firmenanteile ihres Unternehmens thingk.systems an.

Nach der Demonstration, wie man Werkzeuge ausleiht, stiegen alle Löwen aus, da die Bewertung zu hoch war, die Gründer keinen ausgereiften „Business Plan“ vorweisen konnten und die Produktionskosten pro Box um die 24.000 Euro betrugen. Kein Deal für toolbot.

Die Abführpflaume zu Gast in der „Höhle der Löwen“

Den Abschluss der „Höhle der Löwen“ bildet das Mutter-Sohn-Gespann Kerstin Hansen und Louis Lowe. Beide haben den Investor:innen ihr Produkt laxplum mitgebracht, eine fermentierte grüne Pflaume, die beim Abführen helfen soll.

Als passionierte Fastenwanderer wissen beide um die Wichtigkeit der Darmentleerung vor einer anstehenden Tour. Die bekannten, eher unangenehmen, Methoden seien die Einnahme von Glaubersalz oder Einläufe.

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RTL / Bernd-Michael Maurer – Kerstin Hansen und Louis Lowe mit ihrer laxplum-Abführ-Pflaume.

„Wir haben uns auf die Suche nach einer Alternative gemacht und haben in Südostasien eine Pflaumensorte gefunden, die, wenn sie fermentiert ist, auf natürliche Weise abführend wirken soll“, erkläre Hansen. „Nebenbei ist die Pflaumensorte bekannt dafür, dort seit Jahrhunderten bei Darmproblemen zu helfen.“

Alte chinesische Tradition

Nach der Ernte wird diese bestimmte Pflaume nach jahrhundertealter chinesischer Tradition fünf Monate lang mit Milchsäurebakterien fermentiert und anschließend getrocknet. Dabei entstehen Enzyme und Mikroorganismen, die eine positive Wirkung auf die Darmflora haben können. Zusätzlich erhält die Pflaume des Gespanns eine Ummantelung aus bestimmten Kräutern und Tees, die ihr eine anti-oxidative und Darm-stimulierende Wirkung verleihen sollen.

Doch nicht nur für Fasten-Fans soll laut Gründer-Duo laxplum geeignet sein. „Allein in Deutschland leiden ca. 20 Prozent der Menschen unter Verstopfung, und wir entdeckten, dass gerade für diese Menschen unsere Pflaumen fantastisch sind.“

In Hamburg führen beide ein Einzelhandels-Fachgeschäft, in dem sie verschiedene fermentierte Produkte sowie Kurse und Seminare zu dem Thema anbieten. Die Forderung: 75.000 Euro für zehn Prozent der Firmenanteile.

Mut musste erst gefunden werden

Als es zur Verkostung kommen sollte, zögerten die Löwen, bis auf Nils Glagau, der sich angetan vom Geschmack zeigte. Auch Williams wagte einen Bissen, was auch Dümmel dazu veranlasste, die Pflaume zu testen. Nachdem sich auch Rosberg, der kurz vor einer Zugreise stand, abzubeißen traute, stiegen drei Löwen mit lobenden Worten aus.

Glagau indes bot die 75.000 Euro für 20 Prozent. Williams vereinnahmte das Thema als ihre Expertise und wollte ebenfalls mit dem gleichen Angebot einsteigen. Am Ende gab es dann ein Kombi-Angebot der beiden Löw:innen mit 100.000 Euro für 30 Prozent. Deal für laxplum.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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