03.09.2019

Höhle der Löwen: Gründer-jagende Investoren und temporäre Tattoos

Beim Start der sechsten Staffel von "Die Höhle der Löwen" sah man Ski für Rollstühle, temporäre Tattoos aus dem Gel einer Amazonas-Frucht und Bratpulver, das das lästige Spritzen beim Braten reduzieren soll. Zudem gab es ein Novum seit dem bestehen der Sendung: Nach dem Platzen eines Deals sind zwei Investoren einem jungen Gründer hinter die Kulissen "nachgejagt".
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Höhle der Löwen, Paudar, Sphery, Jagua for You, Wheel Blades, Skills 4 School, Marketing, Startup, TV, TV-Show, Carsten maschmeyer, Georg, Kofler, Dagmar Wöhrl, Judith Williams, Frank Thelen, Nils Glagau, Ralf Dümmel
(c)TVNOW / Bernd-Michael Maurer - Rubin Lind sorgte bei Höhle der Löwen für ein Novum mit seiner SchulApp
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Den Anfang der ersten Folge der neuen Staffel von „Die Höhle der Löwen“ machten Johannes Schmidt und Deniz Schöne. Ihr Startup Paudar bietet Bratfett in Pulver-Form, ergo „Bratpulver“, an. Das Produkt besteht zu 100 Prozent aus pflanzlichen Rohstoffen und ist vegan und halal. Es sei leicht zu dosieren und könne hoch erhitzt und statt Öl verwendet werden, sagen die Gründer. Die beiden Wirtschaftsingenieure und Hobbyköche wollten für ihr einfach zu dosierendes Fett, das lästige Spritzer reduziert, 125.000 Euro für 12,5 Prozent Anteile haben.

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Palmöl als Problem für Dagmar Wöhrl

Investor Georg Kofler brachte es auf den Punkt, dass – nach den stichhaltigen Argumenten der beiden Düsseldorfer Gründer – eigentlich nur der Geschmack des Fleischs zähle. Nach der Kostprobe, die die ganze Jury überzeugte, fragte die Unternehmerin und ehemalige Miss Germany Dagmar Wöhrl nach den Ingredienzien. Als Palmöl als Inhaltsstoff fiel, zeigte sich die Ex-Politikerin emotionalisiert, ließ sich aber durch das Founder-Duo beruhigen. Paudar würde nachhaltig bewirtschaftetes und zertifiziertes Palmöl verwenden.

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c) TVNOW / Frank W. Hempel – Deniz Schöne (2.v.r.) und Johannes Schmidt (r.) präsentierten mit „Paudar“ ein pflanzliches Bratfett in Pulverform.

Video: Florian Kandler bewertet Paudar Bratpulver

Vier Investoren interessiert

Kofler war der erste, der mit ein Angebot herausrückte: 150.000 Euro für 20 Prozent lautete es. Neo-Investor Nils Glagau stieg in die Bieter-Runde ein und wollte 15  Prozent für 150.000 Euro. Ralf Dümmel bot ebenfalls 150.000 Euro für 20 Prozent und betonte, dass er seine ganze Power zur Verfügung stellen würde. Während Unternehmer Carsten Maschmeyer ausstieg, war Dagmar Wöhrl die vierte in der Runde, die bei Paudar mitmachen wollte. Auch sie bot die 150.000 Euro für 15 Prozent.

Wettbieten um Bratpulver

Als Maschmeyer bereits zur Zusammenfassung ansetzte, unterbrach ihn Kofler und verbesserte sein Angebot auf 250.000 Euro für 25 Prozent. Dies löste eine neue Angebotswelle aus. Dümmel blieb bei seiner Forderung einer 20-prozentigen Beteiligung und bot dafür 200.000 Euro. Auch Wöhrl ging plötzlich auf 200.000 Euro hoch. Daraufhin garantierte Kofler zusätzlich 250.000 Euro „Working Capital“, was alle anderen das selbe Versprechen abgeben ließ. Nach kurzer Beratungsphase entschieden sich die beiden Gründer für Ralf Dümmel, der seine Freude und Aufregung über den Deal zeigte, indem er Schmidt und Schöne seine nassen Handflächen beim Handschlag vorwies.

Schnee-Kufen für Rollstühle und Kinderwägen

Der zweite Pitch des abends kam von Patrick Mayer mit Wheelblades. Hierbei geht es um Schnee-Kufen für Rollstühle und Kinderwägen. Das Produkt soll anderen Menschen im Rollstuhl ein wenig Unabhängigkeit wiedergeben. Vor allem im Bereich Winter und Wintersport möchte der Gründer mit seinen Wheelblades betroffenen Sportlern neue Möglichkeiten eröffnen.

Schwerer Sportunfall im April 2000

Mit 21 Jahren hatte der Erfinder einen schweren Sportunfall und ist seitdem auf Gehhilfen und einen Rollstuhl angewiesen. Er hatte den Traum, ein professioneller Snowboarder zu werden und aus einer Notwendigkeit heraus schlussendlich 2008 die Idee zu Wheelblades. Seine Forderung: 100.000 Euro für 20 Prozent Firmenanteile.

Video: Florian Kandler bewertet Wheelblades

Kein Deal für Wheelblades

Investoren-Ikone Frank Thelen war voller Lob für die Produkte des Unternehmens, stieg aber dennoch aus, da das Business-Modell nicht sein Gebiet sei. Es kam infolge zu Diskussionen über Marketing-Möglichkeiten und deren Kosten. Dümmel meinte, man bräuchte mehrere Millionen um ein Produkt bekannt zu machen, was aber nicht zwangsweise bei Wheelblades nötig wäre. Der Gründer müsse in den Markt von Rollstühlen und Kinderwägen rein. Er stieg aus, so wie auch Dagmar Wöhrl, die auch keine Möglichkeit sah, zu helfen. Carsten Maschmeyer hatte zuviel Respekt vor dem Markt und stieg als letzter Investor aus. Kein Deal für Patrick Mayer.

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Temporäres Tattoo bei „Die Höhle der Löwen“

Die nächste im Bunde der Investoren-Suchenden war Janet Carstensen. Die Hamburgerin hatte die Idee zu einem natürlichen „Tattoogel“, das nach zwei Wochen wieder verschwindet. Für Jagua for You wollte die Gründerin 150.000 Euro für 15 Prozent Anteile.

Das Gel im Fläschchen wird aus der Frucht des Jenipapo-Baumes im Amazonas gewonnen. Bei den lokalen Einwohnern wird das Jagua seit Jahrhunderten zur temporären Körperbemalung genutzt. Mit dem Gel ließen sich temporäre Tattoos ohne Rückstände und Nebenwirkungen zeichnen, sagt die Gründerin.

Sie trumpfte damit auf, dass sie die Köpfe der Jury-Mitglieder als Tattoos auf ihrem Körper präsentierte und meinte, sie hätte dafür bloß die halbe Flasche gebraucht. Nachdem sich die Löwen als Künstler betätigt hatten und selbst Tattoo-Formen zu gestalten versuchten, meldete sich Home-Shopping-Expertin Judith Williams als Versuchskaninchen und ließ sich „tätowieren“.

Video: Florian Kandler bewertet Jagua for You

Vorteil der Kurzweiligkeit der Tattoos

Dann startete die übliche Gebotsrunde. Frank Thelen meinte zwar, bei Jagua for You handle es sich um ein gutes Produkt, stieg aber aus. Er würde ohne Tattoos sterben. Dem Rest der Jury gefiel der Gedanke der Kurzweiligkeit, womit sich Unentschlossene ein Tattoo auf Probe besorgen könnten. Dennoch stiegen auch Maschmeyer und Dümmel aus.

Zwei Löwen wollen mitmachen

Williams hingegen nannte die Gründerin einen „Schatz“ und bot die geforderte Summe für 30 Prozent Anteile. Daraufhin bekundete Nils Glagau sein Interesse und wollte für 150.000 Euro bloß 20 Prozent. Nach kurzer Überlegung und nachdem die Gründerin meinte, beide wären ihre Wunsch-Investoren, berieten sich beide Jurymitglieder und boten gemeinsam 150.000 Euro für 30 Prozent. Eine überglückliche Gründerin nahm an: Deal.

Gaming-Cube als Fitnessgerät

Der vorletzte Pitch des Abends kam von Sphery. Dabei handelt es sich um ein zertifiziertes Fitnessgerät mit Gaming-Elementen, den ExerCube. Jener verbindet Fitness mit Gamification  – auf wissenschaftlicher Forschungsbasis, wie die Gründer Stephan Niedecken, Helko Roth und Anna Martin-Niedecken betonen. Sie wollten eine halbe Million Euro für zehn Prozent Beteiligung.

Produkt für Fitness-Studio gedacht

Beim Training mit ExerCube sei der gesamte Körpereinsatz bei diversen Spielen gefragt. Zusätzlich solle das Produkt Teilnehmende kognitiv herausfordern und dabei das Gehirn trainieren. Das Fitnessprodukt, wie die Jury anmerkte, sei mit Maßen von 3 x 2 x 2,80 Metern eher für den Einsatz in Fitnessstudios geeignet.

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c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Investor Georg Kofler testet den „ExerCube“ von Sphery.

Bewertung zu hoch

Nachdem Georg Kofler eher „gemütlich“ versuchte, die sportlichen Herausforderungen des Cubes zu meistern und seine Kollegen dabei amüsierte, zeigten sich die Investoren skeptisch. Das umsatzlose Unternehmen und dessen Bewertung irritierte Maschmeyer, der auch den Namen und das Logo des virtuellen Produktes in Frage stellte. Es hätte am Markt enormen Erklärungsbedarf, daher wäre der ausgerufene Unternehmenswert zu hoch.

Am Trend vorbei?

Auch Dagmar Wöhrl stieg aus. Sie meinte der Preis, damit ein Fitness-Studio den ExerCube erwerbe, wäre mit 20.000 Euro ebenfalls zu hoch angesetzt. Kofler hingegen meinte, es gebe innovative Trainings-Center, die sich so eine Art Technologie leisten könnten. Allerdings ginge das „Sozial-Konzept“ des Produktes am Trend der Zeit vorbei. Gemeinsame Kurse und Gemeinschafts-Trainings wären jetzt modern. Und ihr Produkt sei für Einzel-Trainings gedacht. Daher müsse er aussteigen. Kein Deal für Sphery.

Schul-App als Abschluss der ersten Folge von „Die Höhle der Löwen“

Den Abschluss des Staffel-Debüts bildete der 19-jährige Rubin Lind. Er hat eine Lern-App namens Skills4School entwickelt, die Lehrer und Schüler miteinander vernetzt und die wissbegierigen Kleinen bei der Prüfungsvorbereitung unterstützen soll.

700.000 Euro gesucht

Passend zum Lernplan können mit der Skills4School-App alle Inhalte interaktiv gestaltet und der Lernfortschritt permanent beobachtet werden. Lehrende haben zudem die Option, Themenfelder zu bestimmten, Übungen auszuwählen und Schüler für das Portal freizuschalten. Durch einen Lernalgorithmus wird der individuelle Lernfortschritt ermittelt und angepasst. Für 14 Prozent Anteile wollte der Entwickler 700.000 Euro haben.

Verlust von 17.000 Euro im Monat

Der souveräne Auftritt des jungen Entrepreneurs beeindruckte die Jury-Mitglieder sichtlich. Dann nannte der Gründer Zahlen: 20.000 „monthly active User“, von denen 11 Prozent „converted“ wurden und für das Service zahlen (10 Euro im Monat), sowie die Listung im iOS-Store führen zu rund 15.000 Euro Einnahmen im Monat. Das allerdings bei monatlichen Verbindlichkeiten von 32.000 Euro.

„80er-Jahre-Technologie“ als Problem

Daraufhin wurde der junge Gründer von Frank Thelen, dessen Steckenpferd Apps sind, mit harten Fragen getestet. Die Nutzung eines Tomcat-Java-Servers (Open-Source-Webserver) nannte der Investor „80er-Jahre“ und zeigte offen seine Skepsis darüber. Lind ließ sich nicht verunsichern und entgegnete, dass alles gut funktioniere.

Silicon Valley im Kopf

Glagau und Dümmel lobten den Gründer, meinten aber sie könnten nicht helfen. Thelen störte sich an der Unternehmensbewertung, worauf der junge Mann entgegnete, er sei womöglich von seinem Silicon Valley Ausflug inspiriert worden. Daher diese Forderung. Dies sorgte für Amüsement unter den Löwen und sie erklärten Lind, man dürfe nicht den US-Markt als Referenz nehmen. Kofler stieg daraufhin als nächster aus.

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c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer -Entwickler Rubin Lind wurde von den Investoren wieder zurück ins Studio geholt.

Ein Vorschlag von zwei Löwen

So blieben am Ende Carsten Maschmeyer und Frank Thelen über. Der Tech-Investor stieg aus, da die beiden genannten Gründe – Bewertung und veraltete Technologie – trotz des grandiosen Pitches des Gründers zu groß wären. Maschmeyer hingegen gab dem Gründer eine weitere Chance, wenn er sich dazu bringen ließe einen gänzlich anderen Deal zu akzeptieren. Er bot plötzlich gemeinsam mit Kofler die gewünschten 700.000 Euro für 30 Prozent. Nach kurzem Telefonat versuchte Lind zu verhandeln und brachte einen Gegenvorschlag: 25 Prozent für die vereinbarte Summe.

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Nein zu 700.000 Euro

Das wollten die Investoren nicht durchgehen lassen und wollten 28 Prozent. Die Folge: Der junge Gründer „pfiff“ auf 700.000 Euro und lehnte überraschend ab. Lind ging ohne frisches Kapital und hinterließ „traurige“ Investoren. Doch nicht für lange. Es gab ein Novum in der Show.

Ja zu 700.000 Euro

Normalerweise „laufen“ Gründer Geldgebern nach, dieses Mal war es anders. Sie holten den Entwickler nochmal ins Studio und korrigierten ihr Angebot auf 25,01 Prozent für 700.000 Euro. Doch noch ein Deal für Skills4School. Nachtrag: wie aktuell bekannt ist, ist der Deal noch nicht unter Dach und Fach. Wie eine Sprecherin von Georg Koflers „Social Chain Group“ der Bild-Zeitung mitteilte, sei man noch in der Abstimmungsphase: „Skills4School wurde am letzten Drehtag aufgezeichnet. Eine Beteiligung braucht dann ihre Zeit zur Abstimmung“, wird sie dort zitiert.


⇒ Wheelblades

⇒ Skills4School

⇒ Paudar Bratpulver

⇒ Jagua for You

⇒ Sphery

⇒ Zur Website der Startup-Show

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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