28.04.2021

Henkell Freixenet Österreich: Startschuss für eigenen Onlineshop

Um seine Onlinepräsenz weiter auszubauen und die Konsumenten auf direktem Weg zu erreichen, hat der Schaumwein-Hersteller Henkell Freixenet einen eigenen Webshop gelauncht.
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Henkell Freixenet
© Henkell Freixenet

„Die österreichischen Distanzhandelsausgaben werden vom eCommerce getragen und erreichten 2020 mit 8,7 Mrd. Euro einen neuen Rekordwert. Brandbeschleuniger ist eindeutig die Covid-Krise. Das zeigt eindrücklich, dass wir uns noch breiter aufstellen müssen, um unsere Zielgruppe überall dort zu erreichen, wo sie sich aufhält. Ebenso ist es uns ein Anliegen, die Wertschöpfung in Österreich zu garantieren und nicht den Kaufkraftabfluss zu fördern“, erklärt Henkell Freixenet Austria-Geschäftsführer Philipp Gattermayer den Launch.

Im Onlineshop bietet das Unternehmen ab sofort sein gesamtes österreichisches Markenprodukt-Portfolio – angefangen von Mionetto Prosecco, Alfred Gratien Champagner über Freixenet Cava bis hin zu Weinen und Spirituosen – an. Ergänzt wird das Sortiment um anlassspezifische Packages wie etwa zum Muttertag oder exklusive Spezialitäten, die im Handel nicht erhältlich sind. Für die Umsetzung des Webshops zeichnete die Wiener Agentur quick brown fox verantwortlich.


Über Henkell Freixenet
Henkell Freixenet Austria ist laut eigenen Angaben österreichischer Marktführer im Schaumweinbereich: Jede dritte in Österreich verkaufte Flasche kam im Jahr 2020 aus den eigenen Kellereien. Österreich ist für den Hersteller von Sekt, Cava, Prosecco, Champagner, Crémant, Wein und Spirituosen einer der wichtigsten Märkte – bereits 1952 wurde Henkell & Co als erstes Tochterunternehmen in Wien gegründet. Henkell Freixenet bezieht seine Grundweine aus den besten Weinanbaugebieten weltweit – beträchtliche Trauben-Mengen stammen von österreichischen Winzern. Seit 2020 hat verfügt man mit dem Wiener Hofburg Sekt über einen eigens für den heimischen Markt kreierten österreichischen Sekt.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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